Verordnung (EU) Nr. 220/2014 der Kommission vom 7. März 2014 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 479/2009 des Rates im Hinblick auf die Bezugnahmen auf das Europäische System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Union
Text
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Article 1
Die Verordnung (EG) Nr. 479/2009 wird wie folgt geändert: 1. Alle Bezugnahmen auf „ESVG 95“ werden durch „ESVG 2010“ ersetzt. 2. Artikel 1 Absatz 1 erhält folgende Fassung: „Für die Zwecke des Protokolls über das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit und dieser Verordnung sind die in den Absätzen 2 bis 6 erläuterten Begriffe gemäß der Verordnung (EU) Nr. 549/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Union (im Folgenden ‚ESVG 2010‘) definiert. Die in Klammern gesetzten Codes (Schlüsselnummern) beziehen sich auf das ESVG 2010.“ 3. Artikel 1 Absatz 3 wird wie folgt geändert: a) Der Code (die Schlüsselnummer) „EDP B.9“ wird durch „B.9“ ersetzt; b) der Code (die Schlüsselnummer) „EDP D.41“ wird durch „D.41“ ersetzt. 4. In Artikel 1 Absatz 5 erhält Unterabsatz 2 folgende Fassung: „Der öffentliche Schuldenstand besteht aus den Verbindlichkeiten des Sektors Staat in folgenden Rubriken: Bargeld und Einlagen (AF.2); Schuldverschreibungen (AF.3) und Kredite (AF. 4) gemäß den Definitionen des ESVG 2010.“
Article 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Diese Verordnung gilt ab dem 1. September 2014.
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