Verordnung (EU) Nr. 251/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Begriffsbestimmung, Beschreibung, Aufmachung und Etikettierung von aromatisierten Weinerzeugnissen sowie den Schutz geografischer Angaben für aromatisierte Weinerzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1601/91 des Rates
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Article 1 Gegenstand und Anwendungsbereich
1 Mit dieser Verordnung werden Regeln für die Begriffsbestimmung, Beschreibung, Aufmachung und Etikettierung von aromatisierten Weinerzeugnissen sowie zum Schutz geografischer Angaben für aromatisierte Weinerzeugnisse festgelegt.
2 Die Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 gilt für die Aufmachung und Etikettierung aromatisierter Weinerzeugnisse, sofern in dieser Verordnung keine abweichenden Bestimmungen festgelegt sind.
3 Diese Verordnung gilt für alle in der Union in Verkehr gebrachten aromatisierten Weinerzeugnisse, unabhängig davon, ob sie in den Mitgliedstaaten oder in Drittländern hergestellt wurden, sowie für alle in der Union hergestellten aromatisierten Weinerzeugnisse, die für die Ausfuhr bestimmt sind.
Article 2 Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck 1. „Verkehrsbezeichnung“ den in dieser Verordnung festgelegten Namen eines aromatisierten Weinerzeugnisses; 2. „Beschreibung“ die Liste der besonderen Eigenschaften eines aromatisierten Weinerzeugnisses; 3. „geografische Angabe“ eine Angabe, aus der ersichtlich ist, dass ein aromatisiertes Weinerzeugnis aus einer Region, von einem bestimmten Ort oder aus einem Land stammt, wobei eine bestimmte Qualität, ein bestimmtes Ansehen oder andere Eigenschaften dieses Erzeugnisses im Wesentlichen auf seinen geografischen Ursprung zurückzuführen sind.
Article 3 Begriffsbestimmung und Klassifizierung von aromatisierten Weinerzeugnissen
1 Aromatisierte Weinerzeugnisse sind aus Erzeugnissen des Weinsektors gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 gewonnene Erzeugnisse, die aromatisiert worden sind. Sie werden in folgende Kategorien eingeteilt: a) aromatisierte Weine, b) aromatisierte weinhaltige Getränke, c) aromatisierte weinhaltige Cocktails.
2 Aromatisierter Wein ist ein Getränk, a) das aus einem oder mehreren der Weinbauerzeugnisse gemäß Anhang II Teil IV Nummer 5 und Anhang VII Teil II Nummern 1 und 3 bis 9 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 gewonnen wurde, ausgenommen „Retsina“-Wein; b) bei dem der Anteil der Weinbauerzeugnisse gemäß Buchstabe a mindestens 75 % des Gesamtvolumens ausmacht; c) das mit Alkohol versetzt sein kann; d) das mit Farbstoffen versetzt sein kann; e) das mit Traubenmost, teilweise gegorenem Traubenmost oder beidem versetzt sein kann; f) das gesüßt sein kann; g) das einen vorhandenen Alkoholgehalt (in % vol) von mindestens 14,5 % vol und weniger als 22 % vol und einen Gesamtalkoholgehalt (in % vol) von mindestens 17,5 % vol aufweist.
3 Ein aromatisiertes weinhaltiges Getränk ist ein Getränk, a) das aus einem oder mehreren der Weinbauerzeugnisse gemäß Anhang VII Teil II Nummern 1, 2 und 4 bis 9 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 gewonnen wurde, ausgenommen mit Alkohol versetzte Weine und „Retsina“-Wein; b) bei dem der Anteil der Weinbauerzeugnisse gemäß Buchstabe a mindestens 50 % des Gesamtvolumens ausmacht; c) das vorbehaltlich anderslautender Bestimmungen in Anhang II nicht mit Alkohol versetzt wurde; d) das mit Farbstoffen versetzt sein kann; e) das mit Traubenmost, teilweise gegorenem Traubenmost oder beidem versetzt sein kann; f) das gesüßt sein kann; g) das einen vorhandenen Alkoholgehalt (in % vol) von mindestens 4,5 % vol und nicht mehr als 14,5 % vol aufweist.
4 Ein aromatisierter weinhaltiger Cocktail ist ein Getränk, a) das aus einem oder mehreren der Weinbauerzeugnisse gemäß Anhang VII Teil II Nummern 1, 2 und 4 bis 11 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 gewonnen wurde, ausgenommen mit Alkohol versetzte Weine und „Retsina“-Wein; b) bei dem der Anteil der Weinbauerzeugnisse gemäß Buchstabe a mindestens 50 % des Gesamtvolumens ausmacht; c) das nicht mit Alkohol versetzt wurde; d) das mit Farbstoffen versetzt sein kann; e) das gesüßt sein kann; f) das einen vorhandenen Alkoholgehalt (in % vol) von mehr als 1,2 % vol und weniger als 10 % vol aufweist.
Article 4 Herstellungsverfahren und Analysemethoden für aromatisierte Weinerzeugnisse
1 Für die Herstellung von aromatisierten Weinerzeugnissen gelten die in den Anhängen I und II festgelegten Anforderungen, Einschränkungen und Beschreibungen.
2 Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 33 in Bezug auf die Festlegung zugelassener Herstellungsverfahren für aromatisierte Weinerzeugnisse delegierte Rechtsakte zu erlassen, wobei den Verbrauchererwartungen Rechnung zu tragen ist. Bei der Festlegung der zugelassenen Herstellungsverfahren gemäß Unterabsatz 1 berücksichtigt die Kommission die von der OIV empfohlenen und veröffentlichten Herstellungsverfahren.
3 Die Kommission nimmt erforderlichenfalls im Wege von Durchführungsrechtsakten Analysemethoden an, nach denen die Bestandteile von aromatisierten Weinerzeugnissen festgestellt werden. Diese Methoden gründen sich auf alle einschlägigen, von der OIV empfohlenen und veröffentlichten Methoden, es sei denn, diese wären für die Erreichung des verfolgten Ziels wirkungslos oder ungeeignet. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 34 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. Bis zur Festlegung solcher Methoden durch die Kommission sind die vom betreffenden Mitgliedstaat zugelassenen Methoden anzuwenden.
4 Die gemäß Artikel 74, Artikel 75 Absatz 4 und Artikel 80 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 festgelegten önologischen Verfahren und Beschränkungen gelten für die Weinbauerzeugnisse, die zur Herstellung von aromatisierten Weinerzeugnissen verwendet werden.
Article 5 Verkehrsbezeichnungen
1 Die in Anhang II aufgeführten Verkehrsbezeichnungen sind für jedes aromatisierte Weinerzeugnis zu verwenden, das in der Union in Verkehr gebracht wird, sofern es den in dem genannten Anhang für die jeweilige Verkehrsbezeichnung festgelegten Anforderungen genügt. Verkehrsbezeichnungen können durch eine verkehrsübliche Bezeichnung im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 Buchstabe o der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 ergänzt werden.
2 Wenn aromatisierte Weinerzeugnisse den Anforderungen mehrerer Verkehrsbezeichnungen genügen, ist es vorbehaltlich anderslautender Bestimmungen in Anhang II erlaubt, nur eine der betreffenden Verkehrsbezeichnungen zu verwenden.
3 Alkoholische Getränke, die nicht den Anforderungen dieser Verordnung entsprechen, dürfen in ihrer Beschreibung, Aufmachung oder Etikettierung keine der Verkehrsbezeichnungen in Verbindung mit Wörtern wie „Art“, „Typ“, „à la“, „Stil“, „Marke“, „Geschmack“ oder anderen ähnlichen Begriffen führen.
4 Verkehrsbezeichnungen können durch eine nach Maßgabe dieser Verordnung geschützte geografische Angabe ergänzt oder ersetzt werden.
5 Unbeschadet des Artikels 26 dürfen Verkehrsbezeichnungen nicht durch für Weinerzeugnisse zugelassene geschützte Ursprungsbezeichnungen oder geschützte geografische Angaben ergänzt werden.
Article 6 Zusätzliche Angaben zu den Verkehrsbezeichnungen
1 Die in Artikel 5 genannten Verkehrsbezeichnungen können durch folgende Angaben zum Zuckergehalt aromatisierter Weinerzeugnisse ergänzt werden: a)„extra trocken“für Erzeugnisse, die einen Zuckergehalt von weniger als 30 g je Liter und bei aromatisierten Weinen abweichend von Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe g einen Gesamtalkoholgehalt von mindestens 15 % vol aufweisen;b)„trocken“für Erzeugnisse, die einen Zuckergehalt von weniger als 50 g je Liter und bei aromatisierten Weinen abweichend von Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe g einen Gesamtalkoholgehalt von mindestens 16 % vol aufweisen;c)„halbtrocken“für Erzeugnisse, die einen Zuckergehalt zwischen 50 und 90 g je Liter aufweisen;d)„lieblich“für Erzeugnisse, die einen Zuckergehalt zwischen 90 und 130 g je Liter aufweisen;e)„süß“für Erzeugnisse, die einen Zuckergehalt von 130 g je Liter oder mehr aufweisen. Der Zuckergehalt gemäß Unterabsatz 1 Buchstaben a bis e wird in Invertzucker ausgedrückt. Den Angaben „lieblich“ und „süß“ kann die Angabe des Zuckergehalts in Gramm Invertzucker je Liter beigefügt werden.
2 Wird die Verkehrsbezeichnung durch den Ausdruck „Schaum“ ergänzt oder umfasst sie diesen Ausdruck, so muss die verwendete Menge Schaumwein mindestens 95 % ausmachen.
3 Verkehrsbezeichnungen können durch einen Hinweis auf das hauptsächlich verwendete Aroma ergänzt werden.
Article 7 Angabe der Herkunft
Wird die Herkunft von aromatisierten Weinerzeugnissen angegeben, so entspricht sie dem Ort, an dem das aromatisierte Weinerzeugnis hergestellt wurde. Die Herkunft wird angegeben durch die Wörter „hergestellt in (…)“ oder entsprechende Begriffe, ergänzt durch den Namen des betreffenden Mitgliedstaats oder Drittlands.
Article 8 Bei der Aufmachung und Etikettierung von aromatisierten Weinerzeugnissen verwendete Sprachen
1 Die in Anhang II in Kursivschrift aufgeführten Verkehrsbezeichnungen werden weder auf dem Etikett noch in der Aufmachung der aromatisierten Weinerzeugnisse übersetzt. Erfolgen die zusätzlichen Angaben gemäß dieser Verordnung in Wörtern, so muss dies in mindestens einer der Amtssprachen der Union geschehen.
2 Der Name einer gemäß dieser Verordnung geschützten geografischen Angabe ist auf dem Etikett in der Sprache bzw. den Sprachen aufzuführen, in der diese Angabe eingetragen ist, auch wenn die geografische Angabe die Verkehrsbezeichnung gemäß Artikel 5 Absatz 4 ersetzt. Wenn für eine gemäß dieser Verordnung geschützte geografische Angabe nicht das lateinische Alphabet verwendet wird, kann der Name auch in einer oder mehreren Amtssprachen der Union angegeben werden.
Article 9 Strengere Vorschriften der Mitgliedstaaten
Die Mitgliedstaaten können im Rahmen der Qualitätspolitik für die in ihrem Hoheitsgebiet hergestellten aromatisierten Weinerzeugnisse mit gemäß dieser Verordnung geschützten geografischen Angaben oder für die Einführung neuer geografischer Angaben strengere Vorschriften als die Vorschriften des Artikels 4 und der Anhänge I und II für die Erzeugung und Beschreibung erlassen, soweit sie mit dem Unionsrecht vereinbar sind.
Article 10 Inhalt der Schutzanträge
1 Die Anträge auf den Schutz von Namen als geografische Angaben umfassen technische Unterlagen, die Folgendes enthalten: a) den zu schützenden Namen, b) Name und Anschrift des Antragstellers, c) eine Produktspezifikation gemäß Absatz 2 und d) ein einziges Dokument mit einer Zusammenfassung der Produktspezifikation gemäß Absatz 2.
2 Um eine gemäß dieser Verordnung geschützte geografische Angabe führen zu können, muss ein Erzeugnis einer entsprechenden Produktspezifikation entsprechen, die mindestens folgende Angaben enthält: a) den zu schützenden Namen; b) eine Beschreibung des Erzeugnisses, insbesondere seiner wichtigsten analytischen Eigenschaften sowie die Angabe seiner organoleptischen Eigenschaften; c) gegebenenfalls die spezifischen Produktionsverfahren und -spezifikationen sowie die einschlägigen Einschränkungen für die Produktherstellung; d) die Abgrenzung des betreffenden geografischen Gebiets; e) die Angaben, aus denen sich der Zusammenhang gemäß Artikel 2 Nummer 3 ergibt; f) die geltenden Anforderungen gemäß Unionsrecht oder nationalem Recht, oder — sofern von den Mitgliedstaaten vorgesehen — von Organisationen, die die geschützte geografische Angabe verwalten, wobei darauf zu achten ist, dass diese Anforderungen objektiv und nichtdiskriminierend sowie mit dem Unionsrecht vereinbar sind; g) die Angabe des wichtigsten Rohstoffes, aus dem das aromatisierte Weinerzeugnis gewonnen wird; h) den Namen und die Anschrift der Behörden oder Stellen, die die Einhaltung der Bestimmungen der Produktspezifikation kontrollieren, und ihre besonderen Aufgaben.
Article 11 Schutzantrag für ein geografisches Gebiet in einem Drittland
1 Betrifft der Schutzantrag ein geografisches Gebiet in einem Drittland, so muss er zusätzlich zu den Angaben gemäß Artikel 10 den Nachweis enthalten, dass der betreffende Name in seinem Ursprungsland geschützt ist.
2 Der Schutzantrag wird entweder direkt durch den Antragsteller oder über die Behörden des betreffenden Drittlands an die Kommission gerichtet.
3 Der Schutzantrag ist in einer der Amtssprachen der Union einzureichen oder muss eine beglaubigte Übersetzung in eine dieser Sprachen enthalten.
Article 12 Antragsteller
1 Jede interessierte Gruppe von Erzeugern oder in Ausnahmefällen ein Einzelerzeuger kann einen Antrag auf Schutz einer geografischen Angabe stellen. Andere Betroffene können sich am Schutzantrag beteiligen.
2 Die Erzeuger dürfen den Schutz nur für von ihnen erzeugte aromatisierte Weinerzeugnisse beantragen.
3 Bezeichnet ein Name ein grenzübergreifendes geografisches Gebiet, so kann ein gemeinsamer Schutzantrag gestellt werden.
Article 13 Nationales Vorverfahren
1 Anträge auf Schutz einer geografischen Angabe von aromatisierten Weinerzeugnissen mit Ursprung in der Union werden einem nationalen Vorverfahren nach den Absätzen 2 bis 7 dieses Artikels unterzogen.
2 Der Schutzantrag wird bei dem Mitgliedstaat eingereicht, aus dessen Hoheitsgebiet die geografische Angabe stammt.
3 Der Mitgliedstaat prüft, ob der Schutzantrag die Bedingungen dieses Kapitels erfüllt. Der Mitgliedstaat führt ein nationales Verfahren durch, wobei er für eine angemessene Veröffentlichung des Schutzantrags sorgt und eine Frist von mindestens zwei Monaten ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung setzt, innerhalb derer natürliche oder juristische Personen mit einem berechtigten Interesse, die in seinem Hoheitsgebiet ansässig oder niedergelassen sind, anhand einer hinreichend begründeten Erklärung beim Mitgliedstaat Einspruch gegen den beabsichtigten Schutz einlegen können.
4 Ist der Mitgliedstaat der Auffassung, dass die geografische Angabe die einschlägigen Anforderungen nicht erfüllt oder mit dem Unionsrecht im Allgemeinen unvereinbar ist, so lehnt er den Antrag ab.
5 Ist der Mitgliedstaat der Auffassung, dass die einschlägigen Anforderungen erfüllt werden, so a) veröffentlicht er das einzige Dokument und die Produktspezifikation zumindest im Internet und b) übermittelt er der Kommission einen Schutzantrag, der folgende Angaben enthält: i) Name und Anschrift des Antragstellers, ii) die Produktspezifikation gemäß Artikel 10 Absatz 2, iii) das einzige Dokument gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe d, iv) eine Erklärung des Mitgliedstaats, dass der Antrag des Antragstellers seiner Auffassung nach den vorgeschriebenen Anforderungen entspricht, und v) die Fundstelle der Veröffentlichung gemäß Buchstabe a. Die Angaben gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe b werden in einer der Amtssprachen der Union abgefasst oder enthalten eine beglaubigte Übersetzung in eine dieser Sprachen.
6 Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um diesem Artikel bis spätestens 28. März 2015 nachzukommen.
7 Für den Fall, dass es in einem Mitgliedstaat keine nationalen Rechtsvorschriften über den Schutz von geografischen Angaben gibt, kann der betreffende Mitgliedstaat im Einklang mit diesem Kapitel auf nationaler Ebene einen lediglich übergangsweisen Schutz für den Namen gewähren. Dieser Schutz beginnt mit dem Tag der Einreichung des Antrags bei der Kommission und endet mit dem Tag, an dem über die Eintragung oder Ablehnung nach diesem Kapitel entschieden wird.
Article 14 Prüfung durch die Kommission
1 Die Kommission veröffentlicht den Zeitpunkt der Einreichung des Schutzantrags.
2 Die Kommission prüft, ob die Schutzanträge gemäß Artikel 13 Absatz 5 die Bedingungen dieses Kapitels erfüllen.
3 Gelangt die Kommission zu der Auffassung, dass die Anforderungen dieses Kapitels erfüllt sind, so beschließt sie im Wege von Durchführungsrechtsakten, die ohne Anwendung des in Artikel 34 Absatz 2 genannten Verfahrens erlassen werden, das einzige Dokument gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe d und die Fundstelle der Veröffentlichung der Produktspezifikation gemäß Artikel 13 Absatz 5 Buchstabe a im Amtsblatt der Europäischen Union zu veröffentlichen.
4 Gelangt die Kommission zu der Auffassung, dass die Anforderungen dieses Kapitels nicht erfüllt sind, so beschließt sie im Wege von Durchführungsrechtsakten, den Antrag abzulehnen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 34 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
Article 15 Einspruchsverfahren
Innerhalb von zwei Monaten ab der Veröffentlichung gemäß Artikel 14 Absatz 3 kann jeder Mitgliedstaat, jedes Drittland oder jede natürliche oder juristische Person mit einem berechtigten Interesse, die in einem anderen als dem Mitgliedstaat, der den Schutz beantragt, oder in einem Drittland ansässig oder niedergelassen ist, Einspruch gegen den beabsichtigten Schutz einlegen, indem bei der Kommission eine hinreichend begründete Erklärung zu den in diesem Kapitel festgelegten Bedingungen für die Inanspruchnahme eingereicht wird. Bei natürlichen oder juristischen Personen, die in einem Drittland ansässig oder niedergelassen sind, erfolgt die Einreichung innerhalb der zweimonatigen Frist gemäß Absatz 1 entweder direkt bei der Kommission oder über die Behörden des betreffenden Drittlands.
Article 16 Entscheidung über den Schutz
Auf der Grundlage der der Kommission nach Abschluss des Einspruchsverfahrens gemäß Artikel 15 vorliegenden Informationen wird die Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten, entweder die geografische Angabe, die die Bedingungen dieses Kapitels erfüllt und mit dem Unionsrecht vereinbar ist, schützen oder den Antrag ablehnen, wenn diese Bedingungen nicht erfüllt sind. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 34 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
Article 17 Homonyme
1 Bei der Eintragung eines Namens, für den ein Schutzantrag vorliegt und der mit einem nach dieser Verordnung bereits eingetragenen Namen ganz oder teilweise gleichlautend ist, sind die örtlichen und traditionellen Gebräuche und etwaige Verwechslungsgefahren gebührend zu beachten.
2 Ein gleichlautender Name, der den Verbraucher zu der irrigen Annahme verleitet, dass die Erzeugnisse aus einem anderen Gebiet stammen, wird nicht eingetragen, auch wenn er in Bezug auf das Gebiet, die Gegend oder den Ort, aus dem/der die betreffenden Erzeugnisse stammen, zutreffend ist.
3 Die Verwendung eines eingetragenen gleichlautenden Namens ist nur dann zulässig, wenn der später eingetragene, gleichlautenden Name in der Praxis ausreichend von dem bereits eingetragenen Namen zu unterscheiden ist, wobei sichergestellt sein muss, dass die betroffenen Erzeuger gerecht behandelt und die Verbraucher nicht irregeführt werden.
Article 18 Gründe für die Verweigerung des Schutzes
1 Namen, die zu Gattungsbezeichnungen geworden sind, dürfen nicht als geografische Angabe geschützt werden. Im Sinne dieses Kapitels ist ein „Name, der zur Gattungsbezeichnung geworden ist“, der Name eines aromatisierten Weinerzeugnisses, das sich zwar auf einen Ort oder ein Gebiet bezieht, in dem das betreffende Erzeugnis ursprünglich hergestellt oder in Verkehr gebracht wurde, der jedoch in der Union der gemeinhin übliche Name für ein aromatisiertes Weinerzeugnis geworden ist. Bei der Feststellung, ob ein Name zur Gattungsbezeichnung geworden ist, sind alle relevanten Faktoren und insbesondere Folgendes zu berücksichtigen: a) die bestehende Situation in der Union, insbesondere in den Verbrauchsgebieten; b) das einschlägige Unionsrecht oder nationale Recht.
2 Ein Name wird nicht als geografische Angabe geschützt, wenn der Schutz aufgrund des Ansehens, das eine Marke genießt, geeignet ist, den Verbraucher in Bezug auf die tatsächliche Identität des aromatisierten Weinerzeugnisses irrezuführen.
Article 19 Beziehung zu Marken
1 Ist eine geografische Angabe gemäß dieser Verordnung geschützt, so wird der Antrag auf Eintragung einer Marke, deren Verwendung unter Artikel 20 Absatz 2 fällt und die ein aromatisiertes Weinerzeugnis betrifft, abgelehnt, wenn dieser Antrag nach dem Zeitpunkt der Einreichung des Antrags auf Schutz der geografischen Angabe bei der Kommission eingereicht wird und in der Folge die geografische Angabe geschützt wird. Marken, die unter Verstoß gegen Unterabsatz 1 eingetragen wurden, werden gelöscht.
2 Unbeschadet von Artikel 17 Absatz 2 darf eine Marke, deren Verwendung unter Artikel 20 Absatz 2 fällt und die vor dem Zeitpunkt des Antrags auf Schutz der geografischen Angabe im Gebiet der Union angemeldet, eingetragen oder, sofern dies nach den einschlägigen Rechtsvorschriften vorgesehen ist, durch Verwendung in gutem Glauben erworben wurde, ungeachtet des Schutzes einer geografischen Angabe weiter verwendet und verlängert werden, sofern für die Marke keine Gründe für die Ungültigerklärung oder den Verfall gemäß der Richtlinie 2008/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates oder der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vorliegen. In solchen Fällen wird die Verwendung der geografischen Angabe neben den jeweiligen Marken erlaubt.
Article 20 Schutz
1 Gemäß dieser Verordnung geschützte geografische Angaben dürfen von jedem Marktteilnehmer verwendet werden, der ein aromatisiertes Weinerzeugnis vermarktet, das der betreffenden Produktspezifikation entspricht.
2 Gemäß dieser Verordnung geschützte geografische Angaben sowie die diese geschützten Namen in Übereinstimmung mit der Produktspezifikation verwendenden aromatisierten Weinerzeugnisse werden geschützt gegen a) jede direkte oder indirekte kommerzielle Verwendung eines geschützten Namens i) durch vergleichbare Erzeugnisse, die der Produktspezifikation des geschützten Namens nicht entsprechen, oder ii) soweit durch diese Verwendung das Ansehen einer geografischen Angabe ausgenutzt wird; b) jede widerrechtliche Aneignung, Nachahmung oder Anspielung, selbst wenn der tatsächliche Ursprung des Erzeugnisses oder der Dienstleistung angegeben ist oder wenn der geschützte Name in Übersetzung, Transkription oder Transliteration oder zusammen mit Ausdrücken wie „Art“, „Typ“, „Verfahren“, „à la“, „Nachahmung“ oder dergleichen verwendet wird; c) alle sonstigen falschen oder irreführenden Angaben, die sich auf Herkunft, Ursprung, Natur oder wesentliche Eigenschaften der Erzeugnisse beziehen und auf der Aufmachung oder der äußeren Verpackung, in der Werbung oder in Unterlagen zu den betreffenden Weinerzeugnissen erscheinen, sowie die Verwendung von Behältnissen, die geeignet sind, einen falschen Eindruck hinsichtlich des Ursprungs zu erwecken; d) alle sonstigen Praktiken, die geeignet sind, den Verbraucher in Bezug auf den tatsächlichen Ursprung des Erzeugnisses irrezuführen.
3 Gemäß dieser Verordnung geschützte geografische Angaben dürfen nicht zu Gattungsbezeichnungen in der Union im Sinne von Artikel 18 Absatz 1 werden.
4 Die Mitgliedstaaten treffen die angemessenen administrativen und rechtlichen Maßnahmen, um die widerrechtliche Verwendung gemäß dieser Verordnung geschützter geografischer Angaben gemäß Absatz 2 zu verhindern oder zu beenden.
Article 21 Register
Die Kommission erstellt im Wege von Durchführungsrechtsakten, die ohne Anwendung des in Artikel 34 Absatz 2 genannten Verfahrens erlassen werden, ein öffentlich zugängliches elektronisches Register der gemäß dieser Verordnung geschützten geografischen Angaben für aromatisierte Weinerzeugnisse und unterhält dieses Register. Geografische Angaben für Drittlandserzeugnisse, die in der Union im Rahmen eines internationalen Abkommens, in dem die Union Vertragspartei ist, geschützt sind, können in das Register gemäß Absatz 1 als gemäß dieser Verordnung geschützte geografische Angaben eingetragen werden.
Article 22 Benennung der zuständigen Behörden
1 Die Mitgliedstaaten benennen die zuständige(n) Behörde(n), die für die Kontrollen in Bezug auf die in diesem Kapitel festgelegten Verpflichtungen in Übereinstimmung mit den Kriterien gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates zuständig ist/sind.
2 Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass jeder Marktteilnehmer, der die Vorschriften dieses Kapitels erfüllt, einen Anspruch darauf hat, in ein Kontrollsystem aufgenommen zu werden.
3 Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über die in Absatz 1 genannte(n) zuständige(n) Behörde(n). Die Kommission macht deren Namen und Anschriften öffentlich zugänglich und aktualisiert sie in regelmäßigen Abständen.
Article 23 Kontrolle der Einhaltung der Spezifikationen
1 Hinsichtlich der gemäß dieser Verordnung geschützten geografischen Angaben, die ein geografisches Gebiet in der Union betreffen, wird die jährliche Kontrolle der Einhaltung der Produktspezifikation während der Erzeugung und während oder nach der Abfüllung des aromatisierten Weinerzeugnisses gewährleistet durch a) die zuständige(n) Behörde(n) gemäß Artikel 22 oder b) eine oder mehrere Kontrollstellen im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 Nummer 5 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004, die in Übereinstimmung mit den Anforderungen gemäß Artikel 5 der genannten Verordnung als Produktzertifizierungsstelle tätig werden. Die Kontrollkosten werden von den kontrollierten Marktteilnehmern getragen.
2 Hinsichtlich der gemäß dieser Verordnung geschützten geografischen Angaben, die ein geografisches Gebiet in einem Drittland betreffen, wird die Kontrolle der Einhaltung der Produktspezifikation während der Erzeugung und während oder nach der Abfüllung des aromatisierten Weinerzeugnisses gewährleistet durch a) eine oder mehrere vom Drittland benannte staatliche Behörden oder b) eine oder mehrere Produktzertifizierungsstellen.
3 Die in Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 2 Buchstabe b genannten Stellen erfüllen die Voraussetzungen der Norm ISO/IEC 17065:2012 (Konformitätsbewertung — Anforderungen an Stellen, die Produkte, Prozesse und Dienstleistungen zertifizieren) und werden nach diesen Normen akkreditiert.
4 Übernimmt bzw. übernehmen die in Absatz 1 Buchstabe a und Absatz 2 Buchstabe a genannte(n) Behörde(n) die Kontrolle der Einhaltung der Produktspezifikation, so muss bzw. müssen sie angemessene Garantien für Objektivität und Unparteilichkeit bieten und über qualifiziertes Personal und Ressourcen zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben verfügen.
Article 24 Änderungen der Produktspezifikationen
1 Ein Antragsteller, der die Bedingungen von Artikel 12 erfüllt, kann insbesondere zur Berücksichtigung von Entwicklungen in Wissenschaft und Technik oder im Hinblick auf eine neue Abgrenzung des geografischen Gebiets gemäß Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe d die Genehmigung für eine Änderung der Produktspezifikation einer gemäß dieser Verordnung geschützten geografischen Angabe beantragen. Der Antrag enthält eine Beschreibung der beabsichtigten Änderungen und deren Begründung.
2 Führt die vorgeschlagene Änderung zu einer oder mehreren Änderungen des einzigen Dokuments gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe d, so finden die Artikel 13 bis 16 entsprechend auf den Änderungsantrag Anwendung. Werden jedoch lediglich geringfügige Änderungen vorgeschlagen, so entscheidet die Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten über die Genehmigung des Antrags ohne Anwendung des Verfahrens gemäß Artikel 14 Absatz 2 und Artikel 15 und veröffentlicht im Falle der Genehmigung die Angaben gemäß Artikel 14 Absatz 3. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 34 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
Article 25 Löschung
Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten von sich aus oder auf hinreichend begründeten Antrag eines Mitgliedstaats, eines Drittlands oder einer natürlichen oder juristischen Person mit begründetem Interesse beschließen, den Schutz einer geografischen Angabe zu löschen, wenn die Einhaltung der entsprechenden Produktspezifikation nicht mehr gewährleistet ist. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach gemäß in Artikel 34 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. Die Artikel 13 bis 16 finden entsprechend Anwendung.
Article 26 Bestehende geografische Angaben
1 Die in Anhang II der Verordnung (EWG) Nr. 1601/91 aufgeführten geografischen Angaben für aromatisierte Weinerzeugnisse und alle geografischen Angaben, die einem Mitgliedstaat vorgelegt und von diesem Mitgliedstaat vor dem 27. März 2014 zugelassen wurden, sind automatisch im Rahmen der vorliegenden Verordnung als geografische Angaben geschützt. Die Kommission nimmt sie im Wege von Durchführungsrechtsakten, die ohne Anwendung des in Artikel 34 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung genannten Verfahrens erlassen werden, in das Register gemäß Artikel 21 der vorliegenden Verordnung auf.
2 Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission bezüglich der bestehenden geografischen Angaben gemäß Absatz 1 Folgendes: a) die in Artikel 10 Absatz 1 genannten technischen Unterlagen; b) die einzelstaatlichen Entscheidungen über die Genehmigung.
3 Bestehende geografische Angaben gemäß Absatz 1, für die die in Absatz 2 vorgeschriebenen Angaben nicht bis zum 28. März 2017 übermittelt werden, verlieren den Schutz im Rahmen der vorliegenden Verordnung. Die Kommission trifft im Wege von Durchführungsrechtsakten, die ohne Anwendung des in Artikel 34 Absatz 2 genannten Verfahrens erlassen werden, die entsprechende formelle Maßnahme, diese Namen aus dem Register gemäß Artikel 21 zu streichen.
4 Artikel 25 gilt nicht für bestehende geografische Angaben nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels. Die Kommission kann von sich aus im Wege von Durchführungsrechtsakten bis zum 28. März 2018 beschließen, den Schutz von bestehenden geografischen Angaben gemäß Absatz 1 dieses Artikels zu löschen, wenn sie die in Artikel 2 Nummer 3 festgelegten Bedingungen nicht erfüllen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 34 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
Article 27 Gebühren
Die Mitgliedstaaten können eine Gebühr zur Deckung ihrer Kosten erheben, einschließlich derjenigen, die bei der Prüfung der Schutz-, Änderungs- und Löschungsanträge sowie der Einspruchserklärungen im Sinne dieses Kapitels anfallen.
Article 28 Übertragene Befugnisse
1 Um den besonderen Eigenschaften der Erzeugung im abgegrenzten geografischen Gebiet Rechnung zu tragen, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 33 delegierte Rechtsakte zu erlassen in Bezug auf: a) Kriterien für die Abgrenzung des geografischen Gebiets und b) Regeln, Einschränkungen und Abweichungen im Zusammenhang mit der Erzeugung im abgegrenzten geografischen Gebiet.
2 Um die Qualität und Rückverfolgbarkeit der Erzeugnisse zu gewährleisten, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 33 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die Bedingungen festzulegen, unter denen die Produktspezifikationen zusätzliche Anforderungen zu denjenigen gemäß Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe f umfassen können.
3 Um die Rechte oder legitimen Interessen der Erzeuger oder Marktteilnehmer zu gewährleisten, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 33 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um: a) die Fälle, in denen ein einzelner Erzeuger den Schutz einer geografischen Angabe beantragen kann, festzulegen; b) Einschränkungen hinsichtlich der Art des Antragstellers, der den Schutz einer geografischen Angabe beantragen kann, festzulegen; c) die Bedingungen festzulegen, die im Hinblick auf einen Antrag auf Schutz einer geografischen Angabe, die Prüfung durch die Kommission, das Einspruchsverfahren sowie die Verfahren zur Änderung und Löschung von geografischen Angaben einzuhalten sind; d) die Bedingungen für grenzübergreifende Anträge festzulegen; e) den Zeitpunkt der Antragstellung festzulegen; f) den Zeitpunkt, ab dem der Schutz gilt, festzulegen; g) die Bedingungen festzulegen, unter denen eine Änderung als geringfügig im Sinne von Artikel 24 Absatz 2 zu betrachten ist; h) den Zeitpunkt, an dem die Änderung in Kraft tritt, festzulegen; i) die Bedingungen hinsichtlich der Anträge auf und der Genehmigung von Änderung der Produktspezifikation für eine gemäß dieser Verordnung geschützte geografische Angabe festzulegen, sofern diese Änderungen keine Änderung des einzigen Dokuments gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe d vorsehen.
4 Um einen angemessenen Schutz zu gewährleisten, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 33 in Bezug auf die Einschränkungen hinsichtlich des geschützten Namens delegierte Rechtsakte zu erlassen.
Article 29 Durchführungsbefugnisse
1 Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten alle erforderlichen Maßnahmen im Zusammenhang mit diesem Kapitel erlassen, die Folgendes betreffen: a) die in der Produktspezifikation zu machenden Angaben über den in Artikel 2 Nummer 3 genannten Zusammenhang zwischen dem geografischen Gebiet und dem Enderzeugnis; b) die Art der Veröffentlichung der in Artikel 16 genannten Beschlüsse über Schutz oder Ablehnung; c) die Einreichung grenzübergreifender Anträge; d) die von den Mitgliedstaaten vorzunehmenden Kontrollen und Prüfungen einschließlich Überprüfung. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 34 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
2 Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten alle erforderlichen Maßnahmen im Zusammenhang mit diesem Kapitel erlassen, die das Verfahren, einschließlich der Zulässigkeit, für die Prüfung der Schutzanträge oder die Genehmigung einer Änderung einer geografischen Angabe, das Verfahren, einschließlich der Zulässigkeit, für Anträge betreffend Einspruch, Löschung oder Umstellung sowie die Vorlage von Angaben im Zusammenhang mit bestehenden geschützten geografischen Angaben und insbesondere Folgendes betreffen: a) Dokumentenmuster und Übermittlungsformat, b) Fristen, c) die Einzelheiten der Tatsachen, Beweismittel und Nachweise, die zur Stützung des Antrags zu übermitteln sind. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 34 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
Article 30 Unzulässige Anträge
Wird ein gemäß diesem Kapitel gestellter Antrag für unzulässig befunden, so beschließt die Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten, die ohne Anwendung des in Artikel 34 Absatz 2 genannten Verfahrens erlassen werden, ihn als unzulässig abzulehnen.
Article 31 Kontrolle und Überprüfung von aromatisierten Weinerzeugnissen
1 Für die Kontrolle von aromatisierten Weinerzeugnissen sind die Mitgliedstaaten zuständig. Sie treffen die notwendigen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Vorschriften dieser Verordnung eingehalten werden; insbesondere benennen sie die Behörde(n), die nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 für die Kontrolle der Einhaltung der Verpflichtungen gemäß der vorliegenden Verordnung zuständig ist (sind).
2 Die Kommission erlässt erforderlichenfalls im Wege von Durchführungsrechtsakten die Vorschriften für die von den Mitgliedstaaten vorzunehmenden Verwaltungs- und Warenkontrollen hinsichtlich der Einhaltung der Verpflichtungen, die sich aus der Anwendung dieser Verordnung ergeben. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 34 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
Article 32 Informationsaustausch
1 Die Mitgliedstaaten und die Kommission teilen einander die Angaben mit, die zur Durchführung dieser Verordnung und zur Einhaltung der internationalen Verpflichtungen zu aromatisierten Weinerzeugnissen erforderlich sind. Diese Angaben können gegebenenfalls den zuständigen Behörden von Drittländern übermittelt oder zugänglich gemacht werden und dürfen veröffentlicht werden.
2 Um die Mitteilungen nach Absatz 1 schnell, effizient, exakt und kostenwirksam abzuwickeln, wird die Kommission ermächtigt, gemäß Artikel 33 delegierte Rechtsakte zu erlassen, mit denen Folgendes festgelegt wird: a) Art und Typ der mitzuteilenden Informationen; b) die Mitteilungsmethoden; c) die Vorschriften über die Rechte auf Zugang zu den verfügbar gemachten Informationen oder Informationssystemen; d) die Bedingungen und Mittel für die Veröffentlichung der Informationen.
3 Die Kommission erlässt im Wege von Durchführungsrechtsakten Folgendes: a) Vorschriften zur Übermittlung der Informationen, die für die Anwendung dieses Artikels erforderlich sind; b) die Einzelheiten der Verwaltung der mitzuteilenden Informationen sowie Vorschriften über Inhalt, Form, Zeitplan, Häufigkeit und Fristen der Mitteilungen; c) die Modalitäten der Übermittlung und Bereitstellung von Informationen und Dokumenten an bzw. für die Mitgliedstaaten, die zuständigen Behörden in Drittländern oder die Öffentlichkeit. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 34 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
Article 33 Ausübung der Befugnisübertragung
1 Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.
2 Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 4 Absatz 2, Artikel 28, Artikel 32 Absatz 2 und Artikel 36 Absatz 1 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem 27. März 2014 übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.
3 Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 4 Absatz 2, Artikel 28, Artikel 32 Absatz 2 und Artikel 36 Absatz 1 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem in dem Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.
4 Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.
5 Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 4 Absatz 2, Artikel 28, Artikel 32 Absatz 2 oder Artikel 36 Absatz 1 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.
Article 34 Ausschussverfahren
1 Die Kommission wird von dem Ausschuss für aromatisierte Weinerzeugnisse unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
2 Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011. Gibt der Ausschuss im Fall der in Artikel 4 Absatz 3 Unterabsatz 1 oder Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe b genannten Durchführungsrechtsakte keine Stellungnahme ab, so erlässt die Kommission den Durchführungsrechtsakt nicht und Artikel 5 Absatz 4 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 findet Anwendung.
Article 35 Aufhebung
Die Verordnung (EWG) Nr. 1601/91 wird mit Wirkung vom 28. März 2015 aufgehoben. Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang III der vorliegenden Verordnung zu lesen.
Article 36 Übergangsmaßnahmen
1 Zur Erleichterung des Übergangs von den Regeln der Verordnung (EWG) Nr. 1601/91 auf die Regeln der vorliegenden Verordnung wird der Kommission die Befugnis übertragen, gegebenenfalls gemäß Artikel 33 delegierte Rechtsakte hinsichtlich der Annahme von Maßnahmen zur Änderung oder Abweichung von der vorliegenden Verordnung zu erlassen, die bis zum 28. März 2018 in Kraft bleiben.
2 Aromatisierte Weinerzeugnisse, die die Anforderungen dieser Verordnung nicht erfüllen, die jedoch vor dem 27. März 2014 im Einklang mit der Verordnung (EWG) Nr. 1601/91 hergestellt wurden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände in Verkehr gebracht werden.
3 Aromatisierte Weinerzeugnisse, die die Anforderungen der Artikel 1 bis 6 und Artikel 9 der vorliegenden Verordnung erfüllen und vor dem 27. März 2014 hergestellt wurden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände in Verkehr gebracht werden, sofern sie die Anforderungen der Verordnung (EWG) Nr. 1601/91 in Bezug auf alle Aspekte erfüllen, die nicht in Artikel 1 bis 6 und Artikel 9 der vorliegenden Verordnung geregelt sind.
Article 37 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 28. März 2015. Artikel 36 Absätze 1 und 3 gelten jedoch ab dem 27. März 2014.
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