Durchführungsverordnung (EU) Nr. 324/2014 der Kommission vom 28. März 2014 mit Sondermaßnahmen zur Stützung des Schweinefleischmarktes in Polen
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Article 1
1 Polen wird ermächtigt, eine Beihilfe für die Schlachtung der folgenden Tiere und für die Marktfreigabe von frischem Schweinefleisch und von Schweinefleischerzeugnissen zu gewähren, die im Einklang mit den geltenden Veterinärbestimmungen von diesen Tieren gewonnen wurden: a) Schweine des KN-Codes 01039219; b) Sauen des KN-Codes 01039211.
2 Die Beihilfe gemäß Absatz 1 wird nur gewährt, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind: a) Die Tiere wurden während der betreffenden Zeiträume in den Gebieten aufgezogen, die in den Anhängen der Durchführungsbeschlüsse 2014/100/EU oder 2014/134/EU oder in Teil II des Anhangs des Durchführungsbeschlusses 2014/178/EU oder in anderen diesbezüglich erlassenen Durchführungsbeschlüssen der Kommission aufgeführt sind, und für das Fleisch der in diesen Gebieten gehaltenen Tiere gelten bestimmte Vermarktungsbeschränkungen aufgrund der Afrikanischen Schweinepest; b) die Tiere befanden sich am 26. Februar 2014 in den unter Buchstabe a genannten Gebieten oder sie wurden nach diesem Zeitpunkt in diesen Gebieten geboren oder aufgezogen; c) in dem Gebiet, in dem diese Tiere am Tag, an dem sie zum Schlachthof geliefert werden, aufgezogen wurden, gelten die zusätzlichen Präventivmaßnahmen, die mit der Verordnung des Ministers für Landwirtschaft und die Entwicklung des ländlichen Raums vom 26. Februar 2014 über Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Auftreten der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen festgelegt wurden, und alle sonstigen diesbezüglich erlassenen nationalen Vorschriften mit Vermarktungsbeschränkungen für Schweinefleisch aufgrund der Afrikanischen Schweinepest.
Article 2
Die Beihilfe gemäß Artikel 1 gilt als außergewöhnliche Marktstützungsmaßnahme im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates .
Article 3
1 Schweinefleischerzeuger können die Beihilfe gemäß Artikel 1 („die Beihilfe“) für im Zeitraum vom 26. Februar 2014 bis zum 25. Mai 2014 geschlachtete Tiere beantragen.
2 Die Beihilfe beträgt 35,70 EUR je 100 kg Schlachtkörpergewicht der gelieferten Tiere. Die Kommission kann diesen Betrag unter Berücksichtigung der Marktentwicklungen anpassen.
3 Die Beihilfe für Tiere mit einem Schlachtkörpergewicht von mehr als 100 kg darf den in Absatz 2 festgesetzten Betrag für Schweine mit einem Schlachtkörpergewicht von 100 kg nicht übersteigen.
4 50 % der Ausgaben für die Beihilfe für eine Höchstmenge von 20000 Tonnen Schweineschlachtkörper werden aus dem Unionshaushalt finanziert.
5 Für die Unionsfinanzierung kommen nur Ausgaben in Betracht, die Polen bis zum 31. August 2014 an den Begünstigten zahlt.
6 Polen zahlt die Beihilfe nach der Schlachtung der Schweine und der Marktfreigabe des frischen Schweinefleischs und der Schweinefleischerzeugnisse, die im Einklang mit den geltenden Veterinärbestimmungen von diesen Tieren gewonnen wurden, sowie nach Abschluss der Kontrollen gemäß Artikel 4.
Article 4
1 Polen trifft alle erforderlichen Maßnahmen, einschließlich umfassender Verwaltungs- und Warenkontrollen, um die Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung sicherzustellen. Darüber hinaus müssen die polnischen Behörden a) mithilfe standardisierter Checklisten mit Wiege- und Zählbogen, einschließlich des Ursprungs und Bestimmungsorts der Tiere, die Beförderung der Tiere vom Betrieb zum Schlachthof überwachen; b) gewährleisten, dass alle Erzeugnisse, für die eine Beihilfe gewährt wird, mit den Beschränkungen im Einklang stehen, die für die Gebiete gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a gelten; c) in jedem teilnehmenden Schlachthof mindestens einmal je Kalendermonat Verwaltungs- und Buchführungskontrollen durchführen, um sicherzustellen, dass alle seit dem 26. Februar 2014 oder seit der letzten derartigen Kontrolle gelieferten Tiere und das von ihnen gewonnene Fleisch, für das ein Beihilfeantrag gestellt werden kann, in Übereinstimmung mit dieser Verordnung behandelt wurden; d) Vor-Ort-Kontrollen durchführen und detaillierte Berichte über diese Kontrollen erstellen, in denen insbesondere Folgendes angegeben wird: i) Gewicht und Gesamtzahl der vom Betrieb verbrachten beihilfefähigen Tiere je Partie, Datum und Uhrzeit ihrer Verbringung zum Schlachthof sowie ihres Eintreffens im Schlachthof; ii) Anzahl der vom Schlachthof geschlachteten Schweine und Sauen, das Gewicht jedes Schlachtkörpers, die Nummer der Tierverbringungsgenehmigung sowie für die ab dem Inkrafttreten dieser Verordnung geschlachteten Tiere die Nummern der Siegel des Transportmittels dieser Tiere.
2 Die Kontrollen gemäß Absatz 1 werden vor Auszahlung der Beihilfe durchgeführt. Polen unterrichtet die Kommission spätestens zehn Tage nach Inkrafttreten dieser Verordnung über die gemäß diesem Artikel durchgeführten Maßnahmen und Kontrollen.
Article 5
1 Polen übermittelt der Kommission jeden Mittwoch folgende Angaben für die Vorwoche: a) die Anzahl Sauen und andere Schweine, die nach Maßgabe dieser Verordnung geliefert wurden, sowie ihr Gesamtschlachtkörpergewicht; b) die geschätzten finanziellen Kosten für jede Tierkategorie gemäß Artikel 1 Absatz 1. Die erste Mitteilung betrifft die seit dem 26. Februar 2014 nach Maßgabe dieser Verordnung gelieferten Tiere. Die Verpflichtung nach Unterabsatz 1 gilt bis zum 4. Juni 2014.
2 Polen übermittelt der Kommission bis spätestens 30. Juni 2014 einen ausführlichen Bericht über die Durchführung dieser Verordnung mit Angaben zur Durchführung der gemäß Artikel 4 durchgeführten Kontrollen und der Überwachung.
Article 6
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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