Delegierte Verordnung (EU) Nr. 342/2014 der Kommission vom 21. Januar2014 zur Ergänzung der Richtlinie 2002/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards, in denen die Bedingungen für die Anwendung der Methoden zur Berechnung der Eigenkapitalanforderungen für Finanzkonglomerate festgelegt werden Text von Bedeutung für den EWR
Text
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Article 1 Gegenstand
In dieser Verordnung werden die technischen Grundsätze und Berechnungsmethoden präzisiert, die in Anhang I der Richtlinie 2002/87/EG für die Zwecke der in Artikel 49 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Alternativen zum Abzug und für die Zwecke der Berechnung der in Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 2002/87/EG vorgesehenen Eigenmittel- und zusätzlichen Eigenmittelanforderungen aufgelistet sind.
Article 2 Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck 1. „Finanzkonglomerat mit Schwerpunkt Versicherungsgeschäft“ ein Finanzkonglomerat, bei dem die am stärksten vertretene Finanzbranche im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 2002/87/EG die Versicherungsbranche ist; 2. „Finanzkonglomerat mit Schwerpunkt Bank- oder Wertpapiergeschäft“ ein Finanzkonglomerat, bei dem die am stärksten vertretene Finanzbranche im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 2002/87/EG die Banken- oder Wertpapierdienstleistungsbranche ist.
Article 3 Ausschluss von Mehrfachbelegung und gruppeninterner Eigenmittelschöpfung
Direkt oder indirekt aus gruppeninternen Transaktionen resultierende Eigenmittel werden nicht in die Berechnung der zusätzlichen Eigenkapitalanforderungen auf Finanzkonglomeratsebene einbezogen.
Article 4 Übertragbarkeit und Verfügbarkeit von Eigenmitteln
1 Auf Ebene eines beaufsichtigten Unternehmens erfasste Eigenmittel, die über die zur Erfüllung der in Artikel 9 genannten branchenspezifischen Solvabilitätsanforderungen erforderliche Höhe hinausgehen, werden nur dann in die Berechnung der Eigenmittel eines Finanzkonglomerats oder die Berechnung der Summe der Eigenmittel der einzelnen beaufsichtigten und nicht beaufsichtigten Finanzunternehmen eines Finanzkonglomerats einbezogen, wenn für die Übertragung der Mittel zwischen Unternehmen des Finanzkonglomerats kein praktisches oder rechtliches Hindernis besteht oder absehbar ist.
2 Wenn das in Artikel 6 Absatz 2 Unterabsatz 5 der Richtlinie 2002/87/EG genannte Unternehmen dem Koordinator die in diesem Unterabsatz genannten Berechnungsergebnisse und für die Berechnung maßgeblichen Angaben übermittelt, bestätigt und belegt es gegenüber dem Koordinator die Einhaltung des Absatzes 1.
Article 5 Branchenspezifische Eigenmittel
1 Die in Absatz 2 genannten, auf Ebene eines beaufsichtigten Unternehmens zur Verfügung stehenden Eigenmittel können in der Branche, in der diese Eigenmittel anerkannt werden, zur Deckung von Risiken eingesetzt werden, nicht aber zur Deckung von Risiken in anderen Finanzbranchen herangezogen werden.
2 Bei den in Absatz 1 genannten Eigenmitteln handelt es sich nicht um: a) Bestandteile des harten Kernkapitals, des zusätzlichen Kernkapitals oder des Ergänzungskapitals im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 575/2013; b) Basiseigenmittelbestandteile von Unternehmen, die den Anforderungen der Richtlinie 2009/138/EG unterliegen, wenn diese Bestandteile gemäß Artikel 94 Absätze 1 und 2 dieser Richtlinie in „Tier 1“ oder „Tier 2“ eingestuft sind.
Article 6 Eigenmitteldefizit auf Ebene des Finanzkonglomerats
1 Ist auf Ebene des Finanzkonglomerats ein Eigenmitteldefizit zu verzeichnen, werden zur Deckung dieses Defizits nur Eigenmittelbestandteile verwendet, die nach den Branchenvorschriften sowohl des Banken- als auch des Versicherungssektors herangezogen werden können.
2 Bei den in Absatz 1 genannten Eigenmitteln handelt es sich um: a) hartes Kernkapital im Sinne von Artikel 50 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013; b) Basiseigenmittelbestandteile, wenn diese gemäß Artikel 94 Absatz 1 der Richtlinie 2009/138/EG in „Tier 1“ eingestuft sind und ihre Einbeziehung nicht durch die nach Artikel 99 dieser Richtlinie erlassenen delegierten Rechtsakte eingeschränkt wird; c) zusätzliches Kernkapital im Sinne von Artikel 61 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013; d) Basiseigenmittelbestandteile, wenn diese gemäß Artikel 94 Absatz 1 der Richtlinie 2009/138/EG in „Tier 1“ eingestuft sind und ihre Einbeziehung durch die nach Artikel 99 dieser Richtlinie erlassenen delegierten Rechtsakte eingeschränkt wird; e) Ergänzungskapital im Sinne von Artikel 71 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013; und f) Basiseigenmittelbestandteile, wenn diese gemäß Artikel 94 Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG in „Tier 2“ eingestuft sind.
3 Die zur Deckung des Defizits eingesetzten Eigenmittelbestandteile stehen mit Artikel 4 Absatz 1 in Einklang.
Article 7 Konsistenz
Die beaufsichtigten Unternehmen oder die gemischte Finanzholdinggesellschaft eines Finanzkonglomerats wenden die Berechnungsmethode im Zeitverlauf konsistent an.
Article 8 Konsolidierung
Bei Finanzkonglomeraten mit Schwerpunkt Versicherungsgeschäft ist die in den Artikeln 230, 231 und 232 der Richtlinie 2009/138/EG für die Berechnung der Gruppensolvabilität von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen festgelegte Methode 1 als gleichwertig mit der in Anhang I der Richtlinie 2002/87/EG für die Berechnung der zusätzlichen Eigenkapitalanforderungen für die beaufsichtigten Unternehmen eines Finanzkonglomerats festgelegten Methode 1 zu betrachten, wenn sich der Umfang der Gruppenaufsicht im Rahmen von Titel III der Richtlinie 2009/138/EG nicht wesentlich vom Umfang der zusätzlichen Beaufsichtigung im Rahmen von Kapitel II der Richtlinie 2002/87/EG unterscheidet.
Article 9 Solvabilitätsanforderung
1 Sind die Vorschriften für den Versicherungssektor anzuwenden, so gilt als Solvabilitätsanforderung für die Zwecke der Berechnung der zusätzlichen Eigenkapitalanforderungen die in den Artikeln 100 und 218 der Richtlinie 2009/138/EG genannte Solvenzkapitalanforderung einschließlich aller gemäß Artikel 37 dieser Richtlinie verhängten etwaigen Kapitalaufschläge, die sich aus Artikel 216 Absatz 4, Artikel 231 Absatz 7, Artikel 232, Artikel 233 Absatz 6 und Artikel 238 Absätze 2 und 3 dieser Richtlinie ergeben.
2 Sind die Vorschriften für den Banken- oder Wertpapierdienstleistungssektor anzuwenden, so gelten als Solvabilitätsanforderungen für die Zwecke der Berechnung der zusätzlichen Eigenkapitalanforderungen die in Teil 3 Titel I Kapitel 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Eigenmittelanforderungen und die in dieser Verordnung oder der Richtlinie 2013/36/EU festgelegte Anforderung, über die Eigenmittelanforderungen hinausgehende Eigenmittel vorzuhalten, einschließlich einer aus der Beurteilung der Angemessenheit des internen Kapitals nach Artikel 73 dieser Richtlinie resultierenden Anforderung, jede von einer zuständigen Behörde nach Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe a dieser Richtlinie verhängte Anforderung, die kombinierte Kapitalpufferanforderung im Sinne von Artikel 128 Absatz 6 dieser Richtlinie sowie Maßnahmen, die nach Artikel 458 oder Artikel 459 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 getroffen werden.
Article 10 Die Eigenmittel des Finanzkonglomerats und die für diese geltenden Solvabilitätsanforderungen
1 Die Eigenmittel des Finanzkonglomerats und die für dieses geltenden Solvabilitätsanforderungen werden vorbehaltlich des Artikels 14 Absätze 7, 8 und 9 gemäß den Begriffsbestimmungen und den in den maßgeblichen Branchenvorschriften festgelegten Obergrenzen berechnet.
2 Die Eigenmittel von Vermögensverwaltungsgesellschaften werden gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe l der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates berechnet. Die Solvabilitätsanforderungen für Vermögensverwaltungsgesellschaften sind die in Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a dieser Richtlinie genannten Anforderungen.
3 Die Eigenmittel der Verwalter alternativer Investmentfonds werden gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe ad der Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates berechnet. Die Solvabilitätsanforderungen für Verwalter alternativer Investmentfonds sind die in Artikel 9 dieser Richtlinie genannten Anforderungen.
Article 11 Behandlung branchenübergreifender Beteiligungen
1 Wenn ein Unternehmen eines Finanzkonglomerats mit Schwerpunkt Bank- oder Wertpapiergeschäft eine Beteiligung an einem Finanzunternehmen aus der Versicherungsbranche hält, die nach Artikel 14 Absatz 3 oder Artikel 15 Absatz 3 in Abzug gebracht wird, so entsteht in Bezug auf diese Beteiligung keine zusätzliche Eigenkapitalanforderung auf Ebene des Finanzkonglomerats.
2 Bewirkt die Anwendung des Absatzes 1 im Rahmen des auf internen Einstufungen basierenden Ansatzes im Sinne von Teil 3 Titel II Kapitel 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 eine direkte Veränderung des erwarteten Verlustbetrags, so ist auf Ebene des Finanzkonglomerats ein Eigenmittelaufschlag in Höhe dieser Veränderung vorzunehmen.
Article 12 Fiktive Eigenmittel und fiktive Solvabilitätsanforderungen für unbeaufsichtigte Unternehmen der Finanzbranche
1 Wenn eine gemischte Finanzholdinggesellschaft eine Beteiligung an einem unbeaufsichtigten Unternehmen der Finanzbranche hält, werden die fiktiven Eigenmittel und die fiktiven Solvabilitätsanforderungen für dieses Unternehmen nach den Vorschriften der im Finanzkonglomerat am stärksten vertretenen Branche berechnet.
2 Bei einem unbeaufsichtigten Unternehmen der Finanzbranche, auf das Absatz 1 nicht zutrifft, werden die fiktiven Eigenmittel und die fiktiven Solvabilitätsanforderungen nach den Vorschriften der Branche berechnet, die dem unbeaufsichtigten Unternehmen der Finanzbranche am nächsten steht. Die Finanzbranche, die dem unbeaufsichtigten Unternehmen am nächsten steht, wird anhand des Tätigkeitsspektrums dieses Unternehmens und des Umfangs, in dem es diese Tätigkeiten ausübt, bestimmt. Lässt sich die am nächsten stehende Finanzbranche nicht zweifelsfrei ermitteln, werden die Vorschriften der Branche verwendet, die im Finanzkonglomerat am stärksten vertreten ist.
Article 13 Branchenspezifische Übergangs- und Bestandsschutzvorschriften
Die Branchenvorschriften, nach denen die zusätzlichen Eigenkapitalanforderungen berechnet werden, schließen auch alle etwaigen auf Branchenebene geltenden Übergangs- oder Bestandsschutzvorschriften ein.
Article 14 Präzisierung der Berechnung nach Methode 1 gemäß Richtlinie 2002/87/EG
1 Die Eigenmittel eines Finanzkonglomerats werden nach dem für die zusätzliche Beaufsichtigung im Rahmen der Richtlinie 2002/87/EG geltenden einschlägigen Rechnungslegungsrahmen auf der Grundlage des konsolidierten Abschlusses berechnet und tragen — sofern relevant — Absatz 5 Rechnung.
2 Bei der Berechnung der Eigenmittel eines Finanzkonglomerats mit Schwerpunkt Bank- oder Wertpapiergeschäft werden nicht konsolidierte Beteiligungen wie folgt behandelt: a) Nicht konsolidierte wesentliche Beteiligungen an einem Unternehmen der Finanzbranche im Sinne von Artikel 43 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, das der Versicherungsbranche angehört, werden in voller Höhe von den Eigenmitteln des Finanzkonglomerats abgezogen. b) Nicht unter Buchstabe a fallende, nicht konsolidierte Beteiligungen an einem Unternehmen der Finanzbranche, das der Versicherungsbranche angehört, werden gemäß Artikel 46 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in voller Höhe von den Eigenmitteln des Konglomerats abgezogen.
3 Vorbehaltlich des Absatzes 2 werden alle Eigenmittel, die von einem Unternehmen eines Finanzkonglomerats begeben und von einem anderen Unternehmen dieses Finanzkonglomerats gehalten werden, von den Eigenmitteln des Konglomerats abgezogen, wenn sie nicht schon im Rahmen der Konsolidierung verrechnet wurden.
4 Ein Unternehmen, bei dem es sich um ein gemeinschaftlich geführtes Unternehmen im Sinne des einschlägigen Rechnungslegungsrahmens handelt, unterliegt den Branchenvorschriften zur anteilmäßigen Konsolidierung oder zur Einbeziehung von Beteiligungsquoten.
5 Ist ein unter die Richtlinie 2009/138/EG fallendes Unternehmen Teil eines Finanzkonglomerats, stützt sich die Berechnung der zusätzlichen Eigenkapitalanforderungen auf Ebene des Finanzkonglomerats auf die nach Titel I Kapitel VI Abschnitte 1 und 2 der Richtlinie 2009/138/EG vorgenommene Bewertung von Vermögenswerten und Verbindlichkeiten.
6 Werden auf Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten gemäß Teil 2 Titel I der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Korrekturposten und Abzüge angewandt, werden für die Berechnung der zusätzlichen Eigenkapitalanforderungen die den betreffenden Unternehmen im Rahmen dieser Verordnung zuzuweisenden Werte herangezogen und die Vermögenswerte und Verbindlichkeiten, die anderen Unternehmen des Finanzkonglomerats zuzuweisen sind, ausgeschlossen.
7 Schreiben die Branchenvorschriften die Berechnung einer Schwelle oder Obergrenze vor, so wird diese Schwelle oder Obergrenze auf Konglomeratsebene anhand der konsolidierten Daten des Finanzkonglomerats und nach den in den Absätzen 2 und 3 verlangten Abzügen berechnet.
8 Die beaufsichtigten Unternehmen eines Finanzkonglomerats, die in die konsolidierte Lage eines Instituts im Sinne von Teil 1 Titel II Kapitel 2 Abschnitt 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 eingehen, werden für die Zwecke der Berechnung von Schwellen oder Obergrenzen zusammengenommen betrachtet.
9 Die beaufsichtigten Unternehmen eines Finanzkonglomerats, die unter die Gruppenaufsicht im Sinne von Titel III der Richtlinie 2009/138/EG fallen, werden für die Zwecke der Berechnung von Schwellen oder Obergrenzen zusammengenommen betrachtet.
10 Für die Zwecke der Berechnung von Schwellen oder Obergrenzen auf Ebene des beaufsichtigten Unternehmens ermitteln die beaufsichtigten Unternehmen eines Finanzkonglomerats, auf die weder Absatz 8 noch Absatz 9 zutrifft, ihre jeweiligen Schwellen und Obergrenzen auf individueller Basis nach den für sie geltenden Branchenvorschriften.
11 Bei Addierung der relevanten Branchensolvabilitätsanforderungen beschränken sich die Anpassungen auf die in Artikel 11 verlangte Anpassung oder auf das Ergebnis der nach Absatz 7 an branchenspezifischen Schwellen und Obergrenzen vorgenommenen Anpassungen.
Article 15 Präzisierung der Berechnung nach Methode 2 gemäß Richtlinie 2002/87/EG
1 Sehen die einschlägigen Branchenvorschriften für die Eigenmittel eines beaufsichtigten Unternehmens Abzugs- und Korrekturposten vor, so wird wie folgt verfahren: a) wenn der Betrag, der sich nach Anwendung von Abzugs- und Korrekturposten ergibt, das aufsichtsrechtlich vorgeschriebene Eigenkapital erhöht, wird er, da es sich dabei um den bei Berechnung der Eigenmittel der Beteiligungen berücksichtigten Nettobetrag handelt, gemäß Artikel 6 Absatz 4 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2002/87/EG auf den Buchwert der Beteiligungen aufgeschlagen; b) wenn der unter Buchstabe a genannte Betrag, der sich nach Anwendung von Abzugs- und Korrekturposten ergibt, das aufsichtsrechtlich vorgeschriebene Eigenkapital schmälert, wird er gemäß Artikel 6 Absatz 4 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2002/87/EG vom Buchwert der Beteiligungen abgezogen.
2 Bei Finanzkonglomeraten mit Schwerpunkt Bank- oder Wertpapiergeschäft wird eine wesentliche Beteiligung an einem Unternehmen der Finanzbranche im Sinne von Artikel 43 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, bei dem es sich um ein Unternehmen der Versicherungsbranche handelt, das keine Beteiligung darstellt, in voller Höhe und unter Einhaltung der jeweils geltenden Branchenvorschriften von den Eigenmitteln des die Beteiligung haltenden Unternehmens abgezogen.
3 Gruppeninterne Beteiligungen an Kapitalinstrumenten, die den Branchenvorschriften zufolge als Eigenmittel anerkannt werden können, werden unter Berücksichtigung der maßgeblichen branchenspezifischen Obergrenzen bei der Berechnung der Eigenmittel abgezogen oder ausgeschlossen.
4 Die zusätzlichen Eigenkapitalanforderungen werden nach der Formel im Anhang berechnet.
Article 16 Präzisierung der Umstände, unter denen gemäß der Richtlinie 2002/87/EG nach Methode 3 verfahren werden kann
1 Die zuständigen Behörden dürfen die Anwendung der in Anhang I der Richtlinie 2002/87/EG genannten Methode 3 nur unter folgenden Umständen gestatten: a) wenn es nach vernünftigem Ermessen nicht möglich ist, entweder die in Anhang I der Richtlinie 2002/87/EG genannte Methode 1 oder die in Anhang I der Richtlinie 2002/87/EG genannte Methode 2 auf alle Unternehmen eines Finanzkonglomerats anzuwenden, und zwar insbesondere, weil ein oder mehrere Unternehmen außerhalb des Konsolidierungskreises liegen und Methode 1 somit entfällt, oder weil ein beaufsichtigtes Unternehmen seinen Sitz in einem Drittland hat und keine ausreichenden Informationen eingeholt werden können, um auf dieses Unternehmen eine der beiden Methoden anzuwenden; oder b) wenn die Unternehmen, die eine der Methoden anwenden würden, gemessen an den mit der Beaufsichtigung beaufsichtigter Unternehmen eines Finanzkonglomerats verbundenen Zielen zusammengenommen nur von untergeordneter Bedeutung sind.
2 Alle beaufsichtigen Unternehmen eines Finanzkonglomerats, die nicht unter Absatz 1 fallen, wenden entweder Methode 1 oder Methode 2 an.
3 Bei der Anwendung der von einer zuständigen Behörde in Bezug auf ein Finanzkonglomerat gestatteten Methode 3 wird im Zeitverlauf konsistent verfahren.
Article 17 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Artikel 5, Artikel 6 Absatz 2, Artikel 8, Artikel 9 Absatz 1 und Artikel 14 Absätze 5 und 9 gelten ab dem in Artikel 309 Absatz 1 der Richtlinie 2009/138/EG genannten Datum.
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