Durchführungsverordnung (EU) Nr. 449/2014 der Kommission vom 2. Mai 2014 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 498/2012 über die Zuteilung von Zollkontingenten für Holzausfuhren aus der Russischen Föderation in die Europäische Union
Text
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Article 15
1 Sollten die in den Artikeln 13 und 14 aufgestellten Bedingungen für die Verringerung der Einfuhrhöchstwerte gleichzeitig erfüllt sein, gilt nur die stärkere Verringerung (Ri oder ri).
2 Die Artikel 13 und 14 gelten nicht für den ersten Kontingentzeitraum, der auf die drei ersten Kontingentzeiträume folgt.“
Article 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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