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Seqlense EUR-Lex

Delegierte Verordnung (EU) Nr. 526/2014 der Kommission vom 12. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für die Ermittlung eines Näherungswerts für die Risikoprämie und für die Bestimmung begrenzter kleinerer Portfolios für das Risiko einer Anpassung der Kreditbewertung Text von Bedeutung für den EWR

CELEX
32014R0526
Document type
REG_DEL
Sector
Legislation
Date of document
2014-03-12
In force since
2014-06-09
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Ermittlung eines angemessenen Näherungswerts für die Risikoprämie (Spread)

1 Der Näherungswert für die Risikoprämie einer bestimmten Gegenpartei gilt mit Blick auf die Bonitätsbeurteilung, Branche und Region der Gegenpartei gemäß Artikel 383 Absatz 1 Unterabsatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 als angemessen, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind: a) der Näherungswert für die Risikoprämie wurde unter Berücksichtigung aller Attribute der Bonitätsbeurteilung, Branche und Region der Gegenpartei gemäß den Buchstaben b, c und d ermittelt; b) das Attribut der Bonitätsbeurteilung wurde unter Berücksichtigung einer im Voraus festgelegten Rangfolge der Quellen interner und externer Bonitätsbeurteilungen bestimmt. Die Bonitätsbeurteilungen sind Bonitätsstufen gemäß Artikel 384 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zuzuordnen. In Fällen, in denen mehrere externe Bonitätsbeurteilungen vorliegen, orientiert sich die Zuordnung zu Bonitätsstufen an dem in Artikel 138 der genannten Verordnung festgelegten Ansatz für mehrere Bonitätsbeurteilungen; c) das Attribut der Branche wurde unter Berücksichtigung zumindest der folgenden Kategorien bestimmt: i) öffentlicher Sektor; ii) Finanzwirtschaft; iii) Sonstige; d) das Attribut der Region wurde unter Berücksichtigung zumindest der folgenden Kategorien definiert: i) Europa; ii) Nordamerika; iii) Asien; iv) Rest der Welt; e) der Näherungswert für die Risikoprämie spiegelt verfügbare CDS-Spreads und Risikoprämien anderer liquider, gehandelter Kreditrisiko-Instrumente auf repräsentative Weise wider, entspricht der maßgeblichen Kombination der anwendbaren Kategorien und erfüllt die in Absatz 3 genannten Kriterien für die Datenqualität; f) die Angemessenheit des Näherungswerts für die Risikoprämie wird nicht in Bezug auf die Höhe der Risikoprämie, sondern mit Blick auf die Volatilität ermittelt.

2 Bei der Berücksichtigung der Attribute Bonitätsbeurteilung, Branche und Region der Gegenpartei gemäß Absatz 1 wird davon ausgegangen, dass die Schätzung des Näherungswerts für die Risikoprämie einer regionalen oder lokalen Gebietskörperschaft auf der Basis der Risikoprämie des entsprechenden staatlichen Emittenten angemessen ist, wenn eine der beiden nachstehenden Bedingungen erfüllt ist: a) die Bonitätsbeurteilung der regionalen oder lokalen Gebietskörperschaft ist mit der Bonitätsbeurteilung des Staates identisch; b) für die regionale oder lokale Gebietskörperschaft liegt keine Bonitätsbeurteilung vor.

3 Alle zur Ermittlung eines Näherungswerts für die Risikoprämie verwendeten Informationen müssen auf zuverlässigen Daten beruhen, die auf einem aus Käufer- und Verkäufersicht hinreichend liquiden Markt im Sinne des Artikels 338 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung Nr. (EU) Nr. 575/2013 erhoben wurden. Zur Ermittlung von Näherungswerten für Risikoprämien für alle maßgeblichen Laufzeiten und für die in Artikel 383 Absatz 5 der genannten Verordnung angeführten historischen Zeiträume müssen ausreichende Daten vorhanden sein.

Article 2 Festlegung der LGDMKT

Für die LGDMKT (Verlustquote bei Ausfall der Gegenpartei) zur Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das CVA-Risiko anhand der fortgeschrittenen Methode für eine Gegenpartei, die einen Näherungswert für die Risikoprämie erfordert, setzen die Institute einen Wert an, der mit den fixen LGDs übereinstimmt, die den Marktteilnehmern üblicherweise zur Bestimmung impliziter PDs aus diesen Marktspreads, welche zur Ermittlung des Näherungswerts für die Risikoprämie für die betreffende Gegenpartei gemäß Artikel 1 verwendet wurden, dienen.

Article 3 Quantitative Beschränkungen für die Anzahl und Größe qualifizierter Portfolios

1 Damit das in Artikel 383 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannte Kriterium der begrenzten Anzahl kleinerer Portfolios erfüllt ist, müssen alle nachstehenden Bedingungen erfüllt sein: a) die Anzahl aller Nicht-IMM-Geschäfte, die der Eigenmittelunterlegung des CVA-Risikos unterliegen, darf 15 % der Gesamtzahl aller Geschäfte, die der Eigenmittelunterlegung des CVA-Risikos unterliegen, nicht überschreiten; b) die Höhe jedes einzelnen Nicht-IMM-Netting-Satzes, der der Eigenmittelunterlegung des CVA-Risikos unterliegt, darf 1 % der Gesamthöhe aller Netting-Sätze, die der Eigenmittelunterlegung des CVA-Risikos unterliegen, nicht überschreiten; c) die Gesamthöhe aller Nicht-IMM-Netting-Sätze, die der Eigenmittelunterlegung des CVA-Risikos unterliegen, darf 10 % der Gesamthöhe aller Netting-Sätze, die der Eigenmittelunterlegung des CVA-Risikos unterliegen, nicht überschreiten.

2 Für die Zwecke des Absatzes 1 Buchstaben b und c entspricht die Höhe eines Netting-Satzes der Risikoposition des Netting-Satzes beim Ausfall, berechnet anhand der in Artikel 274 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erläuterten Marktbewertungsmethode unter Berücksichtigung der Nettingeffekte gemäß Artikel 298 dieser Verordnung, jedoch ohne die Auswirkungen der Sicherheit.

3 Für die Zwecke des Absatzes 1 berechnet ein Institut für jedes Quartal das arithmetische Mittel zumindest monatlicher Erhebungen der folgenden Verhältniszahlen: a) Anzahl der Nicht-IMM-Geschäfte im Verhältnis zur Gesamtzahl der Geschäfte, b) individuelle Höhe des höchsten Nicht-IMM-Netting-Satzes im Verhältnis zur Gesamthöhe aller Netting-Sätze und c) Gesamthöhe aller Nicht-IMM-Netting-Sätze im Verhältnis zur Gesamthöhe aller Netting-Sätze.

4 Wird das in Absatz 1 genannte Kriterium in zwei aufeinanderfolgenden Berechnungen gemäß Absatz 3 nicht erfüllt, zieht ein Institut die in Artikel 384 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erläuterte Standardmethode zur Berechnung der Eigenmittelanforderung für das CVA-Risiko für alle Nicht-IMM-Nettingsätze heran und unterrichtet die zuständigen Behörden.

5 Die in Absatz 1 genannten Bedingungen werden abhängig vom Geltungsbereich der in Artikel 283 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Erlaubnis zur Verwendung der auf einem internen Modell beruhenden Methode auf Einzelbasis, teilkonsolidierter Basis oder konsolidierter Basis angewandt.

Article 4 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Relations

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