Delegierte Verordnung (EU) Nr. 610/2014 der Kommission vom 14. Februar 2014 über eine Ausnahmeregelung für das Gemeinsame Unternehmen ECSEL in Bezug auf die Verordnung (EU) Nr. 1290/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Regeln für die Beteiligung am Rahmenprogramm für Forschung und Innovation Horizont 2020 (2014-2020) sowie für die Verbreitung der Ergebnisse Text von Bedeutung für den EWR
Text
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Article 1
Abweichend von Artikel 28 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1290/2013, kann das Gemeinsame Unternehmen ECSEL im Falle der Kofinanzierung eines Teilnehmers oder einer Maßnahme durch einen oder mehrere Mitgliedstaaten in Abhängigkeit von der Art des Teilnehmers und der Art der Tätigkeit innerhalb einer Maßnahme unterschiedliche Erstattungssätze auf die von der Union bereitgestellten Mittel anwenden.
Article 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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