Delegierte Verordnung (EU) Nr. 623/2014 der Kommission vom 14. Februar 2014 über eine Ausnahmeregelung in Bezug auf die Verordnung (EU) Nr. 1290/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Regeln für die Beteiligung am Rahmenprogramm für Forschung und Innovation „Horizont 2020“ (2014-2020) sowie für die Verbreitung der Ergebnisse für das Gemeinsame Unternehmen „Biobasierte Industriezweige“ Text von Bedeutung für den EWR
Text
Article-level text, parsed from the formex manifestation.
Article 1
Abweichend von Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1290/2013 kommen im Rahmen des Gemeinsamen Unternehmens „Biobasierte Industriezweige“ bei Maßnahmen im Bereich der biobasierten Industriezweige, die keine Innovationsmaßnahmen sind, nur die folgenden Teilnehmer für eine Förderung durch das Gemeinsame Unternehmen „Biobasierte Industriezweige“ in Frage: a) kleine und mittlere Unternehmen; b) Sekundarschulen und Hochschulen; c) gemeinnützige Rechtspersonen, einschließlich solcher, zu deren Haupttätigkeiten die Forschung oder technologische Entwicklung gehört; d) die Gemeinsame Forschungsstelle; e) internationale Organisationen von europäischem Interesse.
Article 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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