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Seqlense EUR-Lex

Verordnung (EU) Nr. 654/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über die Ausübung der Rechte der Union in Bezug auf die Anwendung und die Durchsetzung internationaler Handelsregeln und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 3286/94 des Rates zur Festlegung der Verfahren der Gemeinschaft im Bereich der gemeinsamen Handelspolitik zur Ausübung der Rechte der Gemeinschaft nach internationalen Handelsregeln, insbesondere den im Rahmen der Welthandelsorganisation vereinbarten Regeln

CELEX
32014R0654
Document type
REG
Sector
Legislation
Date of document
2014-05-15
In force since
2014-07-17
End of validity
2015-11-04
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Gegenstand

In dieser Verordnung werden Regeln und Verfahren festgelegt, mit denen die wirksame und fristgerechte Ausübung der Rechte der Union zur Aussetzung oder Rücknahme von Zugeständnissen oder sonstigen Verpflichtungen aus internationalen Handelsübereinkünften gewährleistet werden, mit der Absicht, a) im Bemühen um eine zufriedenstellende Lösung, mit der die Vorteile für die Wirtschaftsbeteiligten der Union wiederhergestellt werden, auf Verstöße von Drittländern gegen internationale Handelsregeln zu reagieren, die die Interessen der Union berühren; b) bei einer Änderung der den Waren aus der Union gewährten Behandlung in einer Weise, die die Interessen der Union berührt, die Zugeständnisse oder sonstigen Verpflichtungen in den Handelsbeziehungen zu Drittländern wieder ins Gleichgewicht zu bringen.

Article 2 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck a) „Land“ einen Staat oder ein gesondertes Zollgebiet; b) „Zugeständnisse oder sonstige Verpflichtungen“ Zollzugeständnisse oder sonstige Vorteile, zu deren Anwendung in ihrem Handel mit Drittländern sich die Union durch internationale Handelsübereinkünfte, bei denen sie Vertragspartei ist, verpflichtet hat; c) „Umfang der ganz oder teilweise entzogenen Vorteile“ das Ausmaß, in dem die Vorteile, die sich im Rahmen einer internationalen Handelsübereinkunft für die Union ergeben, beeinträchtigt werden. Sofern in der jeweiligen Übereinkunft nichts anderes bestimmt ist, fallen darunter sämtliche nachteiligen wirtschaftlichen Auswirkungen, die sich aus einer Maßnahme eines Drittlands ergeben; d) „obligatorischer Preisaufschlag“ die Verpflichtung von öffentlichen Auftraggebern oder Auftraggeber, die Aufträge nach dem öffentlichen Vergaberecht vergeben, den Preis von Dienstleistungen und/oder Waren mit Ursprung in bestimmten Drittländern, die in einem Vergabeverfahren angeboten werden, vorbehaltlich bestimmter Ausnahmen zu erhöhen.

Article 3 Anwendungsbereich

Diese Verordnung findet Anwendung a) nach einer Entscheidung über Handelsstreitigkeiten im Rahmen der WTO-Vereinbarung über Regeln und Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten („WTO-Streitbeilegungsvereinbarung“), wenn der Union die Genehmigung erteilt wurde, Zugeständnisse oder sonstige Verpflichtungen aus den unter die WTO-Streitbeilegungsvereinbarung fallenden multilateralen und plurilateralen Übereinkommen auszusetzen; b) nach einer Entscheidung über Handelsstreitigkeiten im Rahmen anderer internationaler Handelsübereinkünfte, einschließlich regionaler oder bilateraler Übereinkünfte, wenn die Union befugt ist, Zugeständnisse oder sonstige Verpflichtungen aus diesen Übereinkünften auszusetzen; c) zur Wiederherstellung des Gleichgewichts von Zugeständnissen oder sonstigen Verpflichtungen, zu der nach Artikel 8 des WTO-Übereinkommens über Schutzmaßnahmen oder nach Schutzklauseln in anderen internationalen Handelsübereinkünften, einschließlich regionaler oder bilateraler Übereinkünfte, die Anwendung einer Schutzmaßnahme durch ein Drittland berechtigen kann; d) bei Änderungen von Zugeständnissen durch ein WTO-Mitglied nach Artikel XXVIII GATT 1994, sofern keine ausgleichenden Regelungen vereinbart wurden.

Article 4 Ausübung der Rechte der Union

1 Sind in den Fällen nach Artikel 3 Maßnahmen zur Wahrung der Interessen der Union erforderlich, so erlässt die Kommission Durchführungsrechtsakte, in dem die geeigneten handelspolitischen Maßnahmen festgelegt werden. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 8 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

2 Nach Absatz 1 erlassene Durchführungsrechtsakte müssen folgende Bedingungen erfüllen: a) Werden Zugeständnisse oder sonstige Verpflichtungen im Anschluss an eine Entscheidung über eine Handelsstreitigkeit im Rahmen der WTO-Streitbeilegungsvereinbarung ausgesetzt, so darf ihr Umfang den vom WTO-Streitbeilegungsgremium genehmigten Umfang nicht übersteigen; b) Werden Zugeständnisse oder sonstige Verpflichtungen im Anschluss an die Durchführung eines internationalen Streitbeilegungsverfahrens im Rahmen anderer internationaler Handelsübereinkünfte, einschließlich regionaler oder bilateraler Übereinkünfte, ausgesetzt, so darf ihr Umfang nicht den je nach Fall von der Kommission oder im Rahmen eines Schiedsverfahrens ermittelten Umfang der ganz oder teilweise entzogenen Vorteile übersteigen, der sich aus der fraglichen Drittlandsmaßnahme ergibt; c) Im Falle der Wiederherstellung des Gleichgewichts von Zugeständnissen oder sonstigen Verpflichtungen im Rahmen von Schutzklauseln in internationalen Handelsübereinkünften müssen die Maßnahmen der Union im Einklang mit den Bedingungen des WTO-Übereinkommens über Schutzmaßnahmen oder der Schutzklauseln in anderen internationalen Handelsübereinkünften, einschließlich regionaler oder bilateraler Übereinkünfte, nach denen die Schutzmaßnahme angewandt wird, im Wesentlichen dem Umfang der von der Schutzmaßnahme betroffenen Zugeständnisse oder sonstigen Verpflichtungen entsprechen; d) Werden Zugeständnisse in Verbindung mit Artikel XXVIII GATT 1994 und der diesbezüglichen Vereinbarung im Handel mit einem Drittland zurückgenommen, so müssen sie, im Einklang mit Artikel XXVIII GATT 1994 und der diesbezüglichen Vereinbarung, mit den von diesem Drittland geänderten oder zurückgenommenen Zugeständnissen im Wesentlichen gleichwertig sein.

3 Handelspolitische Maßnahmen nach Absatz 1 werden unter Berücksichtigung der verfügbaren Informationen und des allgemeinen Interesses der Union auf der Grundlage der folgenden Kriterien festgelegt: a) Wirksamkeit der Maßnahmen dahingehend, dass Drittländer veranlasst werden, internationale Handelsregeln einzuhalten; b) Potenzial der Maßnahmen zur Schaffung von Abhilfe für Wirtschaftsbeteiligte in der Union, die von den Drittlandsmaßnahmen betroffen sind; c) Verfügbarkeit alternativer Bezugsquellen für die betreffenden Waren oder Dienstleistungen, damit negative Auswirkungen auf nachgelagerte Wirtschaftszweige, öffentliche Auftraggeber oder Auftraggeber oder Endverbraucher in der Union vermieden oder möglichst gering gehalten werden; d) Vermeidung eines unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwands und unverhältnismäßiger Kosten bei der Anwendung der Maßnahmen; e) besondere Kriterien, die gegebenenfalls im Zusammenhang mit den in Artikel 3 genannten Fällen in internationalen Handelsübereinkünften festgelegt sind.

Article 5 Handelspolitische Maßnahmen

1 Unbeschadet internationaler Übereinkünfte, deren Vertragspartei die Union ist, können durch einen Durchführungsrechtsakt nach Artikel 4 Absatz 1 folgende handelspolitische Maßnahmen erlassen werden: a) Aussetzung von Zollzugeständnissen und Einführung neuer oder höherer Zölle, einschließlich der Wiedereinführung von Zöllen in Höhe des Meistbegünstigungszollsatzes oder der Einführung von über dem Meistbegünstigungszollsatz liegenden Zöllen, oder Einführung zusätzlicher Abgaben auf Einfuhren oder Ausfuhren von Waren; b) Einführung oder Erhöhung mengenmäßiger Beschränkungen der Ein- oder Ausfuhr von Waren, sei es in Form von Kontingenten, Einfuhr- oder Ausfuhrlizenzen oder in Form sonstiger Maßnahmen; c) Aussetzung von Zugeständnissen in Bezug auf Waren, Dienstleistungen oder Lieferanten im Bereich des öffentlichen Beschaffungswesens, und zwar durch i) Ausschluss von Lieferanten von Waren oder Dienstleistungen, die in dem betreffenden Drittland ansässig und von dort aus tätig sind, und/oder von Angeboten, deren Gesamtwert zu mehr als 50 % auf Waren oder Dienstleistungen mit Ursprung in dem betreffenden Drittland entfällt, von der Vergabe öffentlicher Aufträge und/oder ii) Auferlegung eines obligatorischen Preisaufschlags auf Angebote von Lieferanten von Waren oder Dienstleistungen, die in dem betreffenden Drittland ansässig und von dort aus tätig sind, und/oder auf den Teil des Angebots, der auf Waren oder Dienstleistungen mit Ursprung in dem betreffenden Drittland entfällt.

2 Die gemäß Absatz 1 Buchstabe c erlassenen Maßnahmen a) umfassen gemäß den Merkmalen der betreffenden Waren oder Dienstleistungen Schwellenwerte, oberhalb deren der Ausschluss und/oder der obligatorische Preisaufschlag anzuwenden ist, unter Berücksichtigung der Bestimmungen der betreffenden Handelsübereinkunft und des Umfangs der ganz oder teilweise entzogenen Vorteile; b) bestimmen die Sektoren oder die Kategorien von Waren oder Dienstleistungen, auf die sie Anwendung finden, sowie alle anwendbaren Ausnahmen; c) bestimmen die nach Mitgliedstaat aufgelisteten öffentlichen Auftraggeber oder Auftraggeber oder Kategorien von öffentlichen Auftraggebern oder Auftraggeber, deren Auftragsvergabe erfasst ist. Als Grundlage für diese Bestimmung muss jeder Mitgliedstaat eine Liste der geeigneten öffentlichen Auftraggeber oder Auftraggeber oder Kategorien von öffentlichen Auftraggebern oder Auftraggeber einreichen. Mit den Maßnahmen muss sichergestellt werden, dass ein angemessener Umfang an Aussetzung von Zugeständnissen oder sonstigen Verpflichtungen und eine gerechte Aufteilung auf die Mitgliedstaaten erreicht wird.

Article 6 Ursprungsregeln

1 Der Ursprung einer Ware wird nach der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 bestimmt.

2 Der Ursprung einer Dienstleistung wird anhand der Herkunft der natürlichen oder juristischen Person, die diese Dienstleistung erbringt, bestimmt. Als Herkunft des Dienstleisters gilt a) bei natürlichen Personen das Land, dessen Staatsangehörigkeit die Person besitzt oder in dem die Person ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht hat; b) bei juristischen Personen, i) wenn die Dienstleistung nicht über eine gewerbliche Niederlassung innerhalb der Union erbracht wird, das Land, in dem die juristische Person gegründet oder nach dessen Recht sie anderweitig errichtet wurde und in dessen Hoheitsgebiet sie in erheblichem Umfang Geschäftstätigkeiten ausübt, oder ii) wenn die Dienstleistung über eine gewerbliche Niederlassung innerhalb der Union erbracht wird, der Mitgliedstaat, in dem die juristische Person niedergelassen ist und in dessen Hoheitsgebiet sie in so erheblichem Umfang Geschäftstätigkeiten ausübt, dass sie tatsächlich und unmittelbar mit der Wirtschaft dieses Mitgliedstaats verbunden ist. Übt die juristische Person, die eine Dienstleistung erbringt, nicht in so erheblichem Umfang Geschäftstätigkeiten aus, dass sie tatsächlich und unmittelbar mit der Wirtschaft des Mitgliedstaats verbunden ist, in dem sie niedergelassen ist, so gilt für die Zwecke des Unterabsatzes 1 Buchstabe b Ziffer ii als Herkunft dieser juristischen Person die Herkunft der natürlichen oder juristischen Personen, in deren Eigentum die juristische Person steht oder von denen sie beherrscht wird. Die juristische Person, die die Dienstleistung erbringt, „steht im Eigentum“ von Personen eines Landes, wenn sich mehr als 50 % ihres Eigenkapitals im wirtschaftlichen Eigentum von Personen des betreffenden Landes befinden, und sie wird von Personen eines Landes „beherrscht“, wenn diese Personen befugt sind, die Mehrheit ihrer Direktoren zu benennen oder ihre Tätigkeit auf andere Weise rechtlich zu bestimmen.

Article 7 Aussetzung, Änderung und Aufhebung von Maßnahmen

1 Gewährt das betreffende Drittland der Union in den Fällen nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben a und b nach dem Erlass eines Durchführungsrechtsakts nach Artikel 4 Absatz 1 einen angemessenen und ausgewogenen Ausgleich, so kann die Kommission die Anwendung dieses Durchführungsrechtsakts für die Dauer des Ausgleichszeitraums aussetzen. Die Aussetzung wird nach dem in Artikel 8 Absatz 2 genannten Prüfverfahren beschlossen.

2 In folgenden Fällen hebt die Kommission einen nach Artikel 4 Absatz 1 erlassenen Durchführungsrechtsakt auf: a) wenn das Drittland, dessen Maßnahmen in einem Streitbeilegungsverfahren als gegen internationale Handelsregeln verstoßend befunden wurden, den Verstoß abstellt oder wenn auf andere Art und Weise eine für alle Seiten zufriedenstellende Lösung herbeigeführt wurde; b) im Falle der Wiederherstellung des Gleichgewichts von Zugeständnissen oder sonstigen Verpflichtungen nach dem Erlass einer Schutzmaßnahme durch ein Drittland, wenn die Schutzmaßnahme zurückgenommen wird oder ausläuft oder wenn das betreffende Drittland der Union nach dem Erlass eines Durchführungsrechtsakts nach Artikel 4 Absatz 1 einen angemessenen und ausgewogenen Ausgleich gewährt; c) im Falle einer Änderung von Zugeständnissen durch ein WTO-Mitglied nach Artikel XXVIII GATT 1994, wenn das betreffende Drittland der Union nach dem Erlass eines Durchführungsrechtsakts nach Artikel 4 Absatz 1 einen angemessenen und ausgewogenen Ausgleich gewährt. Die Aufhebung gemäß Unterabsatz 1 wird nach dem in Artikel 8 Absatz 2 genannten Prüfverfahren beschlossen.

3 Sind Anpassungen der nach dieser Verordnung erlassenen handelspolitischen Maßnahmen erforderlich, so kann die Kommission vorbehaltlich des Artikels 4 Absätze 2 und 3 nach dem in Artikel 8 Absatz 2 genannten Prüfverfahren geeignete Änderungen einführen.

4 In hinreichend begründeten Fällen äußerster Dringlichkeit im Zusammenhang mit der Aufhebung oder der Änderung der betreffenden Drittlandsmaßnahme erlässt die Kommission sofort geltende Durchführungsrechtsakte, mit denen nach Artikel 4 Absatz 1 erlassene Durchführungsrechtsakte wie in diesem Artikel vorgesehen ausgesetzt, geändert oder aufgehoben werden, nach dem in Artikel 8 Absatz 3 genannten Verfahren.

Article 8 Ausschussverfahren

1 Die Kommission wird von dem mit der Verordnung (EG) Nr. 3286/94 eingesetzten Ausschuss unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne des Artikels 3 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

2 Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011. Gibt der Ausschuss keine Stellungnahme ab, so erlässt die Kommission den Durchführungsrechtsakt nicht und Artikel 5 Absatz 4 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 findet Anwendung.

3 Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 in Verbindung mit deren Artikel 5.

Article 9 Einholung von Informationen

1 Bei der Anwendung dieser Verordnung holt die Kommission im Wege einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union oder durch andere geeignete öffentliche Kommunikationsmittel Informationen und Stellungnahmen zu den wirtschaftlichen Interessen der Union in Bezug auf bestimmte Waren oder Dienstleistungen oder auf bestimmte Sektoren ein, unter Angabe der Frist, innerhalb derer die Angaben vorzulegen sind. Die Kommission trägt den erhaltenen Angaben Rechnung.

2 Die in Anwendung dieser Verordnung erhaltenen Informationen dürfen nur zu dem Zweck verwendet werden, zu dem sie eingeholt wurden.

3 Weder das Europäische Parlament noch der Rat, die Kommission, die Mitgliedstaaten oder deren jeweilige Bedienstete geben vertrauliche Informationen, die sie in Anwendung dieser Verordnung erhalten, ohne ausdrückliche Erlaubnis des Auskunftgebers bekannt.

4 Der Auskunftgeber kann die vertrauliche Behandlung der übermittelten Informationen beantragen. In diesem Fall ist den Informationen eine nicht vertrauliche Zusammenfassung, in der die Informationen in verallgemeinerter Form enthalten sind, oder eine Begründung beizufügen, weshalb die Informationen nicht zusammengefasst werden können.

5 Erscheint ein Antrag auf vertrauliche Behandlung nicht gerechtfertigt und ist der Auskunftgeber nicht mit der Veröffentlichung der Informationen oder ihrer Bekanntgabe in verallgemeinerter oder zusammengefasster Form einverstanden, so können diese Informationen unberücksichtigt bleiben.

6 Die Absätze 2 bis 5 stehen der Bekanntgabe allgemeiner Informationen durch die Organe der Union und die Behörden der Mitgliedstaaten nicht entgegen. Eine solche Bekanntgabe muss dem berechtigten Interesse der betroffenen Parteien an der Wahrung ihrer Geschäftsgeheimnisse Rechnung tragen.

Article 10 Überprüfung

1 Spätestens drei Jahre nach dem ersten Erlass eines Durchführungsrechtsakts, oder spätestens am 18. Juli 2019, je nachdem, was der frühere Zeitpunkt ist, überprüft die Kommission den Anwendungsbereich dieser Verordnung – insbesondere hinsichtlich der handelspolitischen Maßnahmen, die erlassen werden können –, sowie ihre Durchführung und erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat Bericht über ihre Erkenntnisse.

2 Unbeschadet des Absatzes 1 nimmt die Kommission eine Überprüfung vor mit dem Ziel, im Rahmen dieser Verordnung zusätzliche handelspolitische Maßnahmen zur Aussetzung von Zugeständnissen oder sonstigen Verpflichtungen im Bereich des Handels mit Dienstleistungen ins Auge zu fassen. Die Kommission untersucht dabei unter anderem die folgenden Aspekte: a) internationale Entwicklungen in Bezug auf die Aussetzung sonstiger Verpflichtungen im Rahmen des Allgemeinen Abkommens über den Handel mit Dienstleistungen (GATS); b) Entwicklungen innerhalb der Union in Bezug auf die Annahme gemeinsamer Regeln im Bereich Dienstleistungen; c) Wirksamkeit möglicher zusätzlicher handelspolitischer Maßnahmen als Mittel zur Durchsetzung der Rechte der Union im Rahmen internationaler Handelsübereinkünfte; d) verfügbare Mechanismen zur Sicherstellung der praktischen Anwendung, in einheitlicher und effizienter Art und Weise, von möglichen zusätzlichen handelspolitischen Maßnahmen im Bereich Dienstleistungen und e) Auswirkungen auf Dienstleister, die zum Zeitpunkt des Erlasses von Durchführungsrechtsakten gemäß dieser Verordnung in der Union ansässig sind. Die Kommission erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 18. Juli 2017 über ihre erste Bewertung Bericht.

Article 11 Änderungen anderer Rechtsakte

„(3 Wenn die Union nach Beachtung von Artikel 12 Absatz 2 über handelspolitische Maßnahmen entscheiden muss, die gemäß Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe c oder Artikel 12 zu treffen sind, so beschließt sie unverzüglich nach Artikel 207 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und gegebenenfalls nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 654/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates oder sonstiger anwendbarer Verfahren.

Article 12 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Relations

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