Verordnung (EU) Nr. 729/2014 des Rates vom 24. Juni 2014 über die Stückelungen und technischen Merkmale der für den Umlauf bestimmten Euro-Münzen (Neufassung)
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Article 1
Die Serie von Euro-Münzen umfasst acht Stückelungen von 1 Cent bis 2 Euro, die die in Anhang I aufgeführten technischen Merkmale aufweisen.
Article 2
Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Begriff 1. „Umlaufmünzen“ für den Umlauf bestimmte Euro-Münzen, deren Stückelungen und technische Merkmale in Artikel 1 genannt sind; 2. „reguläre Münzen“ Umlaufmünzen mit Ausnahme von Gedenkmünzen; 3. „Gedenkmünzen“ Umlaufmünzen, die gemäß Artikel 9 zum Gedenken an ein bestimmtes Ereignis ausgegeben werden.
Article 3
Umlaufmünzen haben eine gemeinsame europäische Seite und eine eigene nationale Seite.
Article 4
1 Die Stückelung der Münze wird auf der nationalen Seite der Umlaufmünzen weder ganz noch teilweise wiederholt. Auch wird der Name der einheitlichen Währung oder ihrer Untereinheit nicht wiederholt, außer wenn ein anderes Alphabet verwendet wird.
2 Abweichend von Absatz 1 kann auf der Randprägung der 2-Euro-Münzen die Stückelung angegeben werden, sofern nur die Zahl „2“ oder der Begriff „Euro“ oder beides in der Schreibweise des jeweiligen Alphabets verwendet wird.
Article 5
Auf der nationalen Seite aller Stückelungen der Umlaufmünzen wird der volle oder abgekürzte Name des Ausgabemitgliedstaats angegeben.
Article 6
1 Auf der nationalen Seite der Umlaufmünzen werden die nationale Gestaltung sowie die Jahreszahl und der Name des Ausgabemitgliedstaats vollständig von einem Kreis aus zwölf Sternen umrahmt. Dessen ungeachtet dürfen einzelne Elemente der Gestaltung in den Kreis aus Sternen hineinragen, solange alle Sterne deutlich und vollständig sichtbar bleiben. Die zwölf Sterne werden wie auf der Flagge der Union dargestellt.
2 Bei der Auswahl der Gestaltung der nationalen Seite der Umlaufmünzen wird berücksichtigt, dass Euro-Münzen in allen Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, umlaufen.
Article 7
1 Unbeschadet etwaiger Änderungen, die erforderlich sind, um Münzfälschungen zu verhindern, dürfen die auf den nationalen Seiten der regulären Münzen verwendeten Gestaltungen nur alle 15 Jahre geändert werden.
2 Unbeschadet des Absatzes 1 dürfen Änderungen der für die nationalen Seiten der regulären Münzen verwendeten Gestaltungen bei einem Wechsel des auf der Münze abgebildeten oder genannten Staatsoberhaupts vorgenommen werden. Ist die Position des Staatsoberhauptes jedoch vorübergehend nicht oder nur vorläufig besetzt, begründet dies kein zusätzliches Recht zu einer solchen Änderung.
Article 8
Die Ausgabemitgliedstaaten aktualisieren ihre nationalen Seiten der regulären Münzen bis 20. Juni 2062, damit sie vollständig mit dieser Verordnung im Einklang stehen.
Article 9
1 Gedenkmünzen haben eine von regulären Münzen abweichende nationale Gestaltung und werden nur zum Gedenken an ein Ereignis von großer nationaler oder europäischer Bedeutung ausgegeben. Gedenkmünzen, die von allen Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, gemeinsam ausgegeben werden, bleiben Themen von höchster europäischer Bedeutung vorbehalten, und ihre Gestaltung erfolgt unbeschadet etwaiger verfassungsrechtlicher Anforderungen dieser Mitgliedstaaten.
2 Gedenkmünzen weisen die gleiche Randprägung auf wie reguläre Münzen.
3 Gedenkmünzen dürfen nur einen Nennwert von 2 Euro haben.
Article 10
1 Die Mitgliedstaaten unterrichten einander über die Gestaltungsentwürfe für neue nationale Seiten der Umlaufmünzen einschließlich der Randprägung sowie — bei Gedenkmünzen — über die geschätzte Auflagenhöhe, bevor diese Gestaltungen förmlich genehmigt werden.
2 Der Rat wird ermächtigt, die Gestaltung für neue oder geänderte nationale Seiten von Umlaufmünzen mit qualifizierter Mehrheit nach dem Verfahren zu genehmigen, das in den Absätzen 3 bis 7 geregelt ist. Bei der Annahme der in diesem Artikel genannten Beschlüsse ruht das Stimmrecht der Mitgliedstaaten, deren Währung nicht der Euro ist.
3 Zu dem in Absatz 1 genannten Zweck unterbreitet der Ausgabemitgliedstaat dem Rat, der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, die Gestaltungsentwürfe für die Umlaufmünzen grundsätzlich mindestens drei Monate vor dem geplanten Ausgabedatum.
4 Jeder Mitgliedstaat, dessen Währung der Euro ist, kann binnen sieben Tagen nach Unterbreitung eines Gestaltungsentwurfs nach Absatz 3 in einer an den Rat und die Kommission gerichteten, mit Gründen versehenen Stellungnahme Einwände gegen den von dem Ausgabemitgliedstaat vorgeschlagenen Gestaltungsentwurf erheben, wenn zu erwarten ist, dass dieser unter seinen Bürgern negative Reaktionen hervorruft.
5 Genügt der betreffende Gestaltungsentwurf nach Auffassung der Kommission nicht den technischen Anforderungen dieser Verordnung, so setzt sie den Rat binnen sieben Tagen nach Unterbreitung eines Gestaltungsentwurfs nach Absatz 3 von ihrer negativen Bewertung in Kenntnis.
6 Gehen beim Rat binnen der Fristen nach den Absätzen 4 bzw. 5 weder mit Gründen versehene Stellungnahmen noch eine negative Bewertung ein, so gilt der Beschluss zur Genehmigung des Gestaltungsentwurfs als vom Rat an dem Tag angenommen, der auf den Ablauf der in Absatz 5 genannten Frist folgt.
7 In allen übrigen Fällen beschließt der Rat unverzüglich über die Genehmigung des entsprechenden Gestaltungsentwurfs, sofern der Ausgabemitgliedstaat nicht binnen sieben Tagen nach Übermittlung einer mit Gründen versehenen Stellungnahme oder einer negativen Bewertung seinen Entwurf zurückzieht und den Rat von seiner Absicht unterrichtet, einen neuen Gestaltungsentwurf vorzulegen.
8 Die Kommission veröffentlicht alle sachdienlichen Informationen über neue nationale Umlaufmünzgestaltungen im Amtsblatt der Europäischen Union.
Article 11
Artikel 4, 5 und 6 und Artikel 9 Absatz 2 a) gelten nicht für Umlaufmünzen, die vor dem 19. Juni 2012 ausgegeben oder hergestellt wurden; b) gelten während eines Übergangszeitraums, der am 20. Juni 2062 endet, nicht für Gestaltungen, die am 19. Juni 2012 bereits rechtmäßig auf Umlaufmünzen verwendet wurden. Umlaufmünzen, die während des Übergangszeitraums ausgegeben oder hergestellt wurden, bleiben zeitlich unbegrenzt gesetzliche Zahlungsmittel.
Article 12
Die Verordnung (EG) Nr. 975/98 wird aufgehoben. Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang III zu lesen.
Article 13
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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