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Seqlense EUR-Lex

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 763/2014 der Kommission vom 11. Juli 2014 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EU) Nr. 508/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über den Europäischen Meeres- und Fischereifonds hinsichtlich der technischen Merkmale der Informations- und Publizitätsmaßnahmen und der Instruktionen zur Erstellung des Unionslogos

CELEX
32014R0763
Document type
REG_IMPL
Sector
Legislation
Date of document
2014-07-11
In force since
2014-07-19
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Anerkennung der Unterstützung aus dem Europäischen Meeres- und Fischereifonds

Es obliegt dem Mitgliedstaat oder der Verwaltungsbehörde, dafür zu sorgen, dass in allen Informations- und Publizitätsmaßnahmen, die sich an Begünstigte, potenzielle Begünstigte und die Öffentlichkeit richten, die Unterstützung des betreffenden Vorhabens aus dem Europäischen Meeres- und Fischereifonds anerkannt wird, indem Folgendes aufgeführt wird: a) das Unionslogo gemäß Artikel 2 zusammen mit einem Hinweis auf die Europäische Union gemäß Artikel 3; b) ein Hinweis auf den Europäischen Meeres- und Fischereifonds oder, im Falle eines aus mehreren Fonds geförderten Vorhabens, ein Hinweis auf die europäischen Struktur- und Investitionsfonds gemäß Artikel 4.

Article 2 Unionslogo

1 Das Unionslogo wird nach den im Anhang festgelegten grafischen Standards erstellt.

2 Das Unionslogo wird auf Websites in Farbe wiedergegeben. In allen anderen Medien ist nach Möglichkeit ebenfalls das farbige Logo zu verwenden. Die einfarbige Reproduktion ist nur in begründeten Fällen zulässig.

3 Das Unionslogo ist immer deutlich sichtbar und an hervorgehobener Stelle anzubringen. Die Position und die Größe des Logos müssen in angemessenem Verhältnis zur Größe des verwendeten Materials oder Dokuments stehen. Die Mindesthöhe des Unionslogos beträgt 1 cm. Bei kleinen Werbeartikeln beträgt die Mindestgröße des Unionslogos 5 mm.

4 Wird das Unionslogo auf einer Website abgebildet, so muss es innerhalb der Sichtfläche eines digitalen Geräts erscheinen, ohne dass der Nutzer auf der Seite hinunterscrollen muss.

5 Werden neben dem Unionslogo weitere Logos abgebildet, so muss das Unionslogo in der Höhe und Breite mindestens ebenso groß sein wie das größte der anderen Logos. Es wird empfohlen, das EU-Logo in gebührender Entfernung zum Logo von Drittorganisation anzubringen.

Article 3 Hinweis auf die Europäische Union

1 Der Name „Europäische Union“ ist immer vollständig auszuschreiben. In Verbindung mit dem Unionslogo können folgende Schriftarten verwendet werden: Arial, Auto, Calibri, Garamond, Trebuchet, Tahoma und Verdana. Kursivschrift, Unterstreichungen und Texteffekte sind nicht zulässig.

2 Für die Position des Texts im Verhältnis zum Unionslogo gibt es keine besonderen Vorschriften; der Text sollte sich jedoch in keiner Weise mit dem Unionslogo überschneiden.

3 Die Schriftgröße muss in angemessenem Verhältnis zur Größe des Logos stehen. Die Schrift muss je nach Hintergrund in der Farbe Reflex Blue, Schwarz oder Weiß gehalten sein.

Article 4 Hinweis auf den Europäischen Meeres- und Fischereifonds

Enthält eine Website einen Hinweis auf den Europäischen Meeres- und Fischereifonds oder die europäischen Struktur- und Investitionsfonds, so muss dieser Hinweis in der Sichtfläche eines digitalen Geräts erscheinen, ohne dass der Nutzer auf der Seite hinunterscrollen muss.

Article 5

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Relations

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