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Seqlense EUR-Lex

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 802/2014 der Kommission vom 24. Juli 2014 zur Festlegung der Muster für die nationalen Programme sowie der Vorschriften und Bedingungen für das System für den elektronischen Datenaustausch zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung allgemeiner Bestimmungen für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds und das Instrument für die finanzielle Unterstützung der polizeilichen Zusammenarbeit, der Kriminalprävention und Kriminalitätsbekämpfung und des Krisenmanagements

CELEX
32014R0802
Document type
REG_IMPL
Sector
Legislation
Date of document
2014-07-24
In force since
2014-07-26
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Muster für die nationalen Programme

Das Muster für die nationalen Programme ist im Anhang dargestellt.

Article 2 Einrichtung eines elektronischen Datenaustauschsystems

Die Kommission richtet ein elektronisches Datenaustauschsystem für den offiziellen Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission ein (im Folgenden „SFC2014“).

Article 3 Inhalt des elektronischen Datenaustauschsystems

1 SFC2014 enthält mindestens die Informationen, die gemäß Artikel 1 dieser Verordnung in den Mustern, Formaten und Vorlagen, welche der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 und den spezifischen Verordnungen im Sinne von Artikel 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 entsprechen, vorgesehen sind.

2 Die Informationen, die in den in SFC2014 integrierten elektronischen Formularen bereitgestellt werden (im Folgenden „strukturierte Daten“), dürfen nicht durch nichtstrukturierte Daten, einschließlich Hyperlinks und anderer Formen nichtstrukturierter Daten wie angehängte Dokumente oder Bilder, ersetzt werden. Übermittelt ein Mitgliedstaat die gleichen Informationen in Form strukturierter Daten und nichtstrukturierter Daten, werden im Falle von Unstimmigkeiten die strukturierten Daten verwendet.

Article 4 Verwendung von SFC2014

1 Die Kommission und die in Artikel 25 der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 genannten zuständigen Behörden geben die Informationen, für deren Übermittlung sie zuständig sind, sowie deren Aktualisierungen in SFC2014 ein.

2 Sämtliche Übermittlungen von Informationen an die Kommission werden von einer Person überprüft und veranlasst, die nicht mit der Person identisch ist, die die zu übermittelnden Daten eingegeben hat. Diese Aufgabentrennung wird von SFC2014 beziehungsweise von den automatisch an SFC2014 angebundenen IT-Systemen der Mitgliedstaaten für Verwaltung und Kontrolle unterstützt.

3 Die Mitgliedstaaten benennen auf nationaler oder regionaler Ebene oder auf beiden Ebenen eine Person oder mehrere Personen, die für die Verwaltung der Zugangsrechte zu SFC2014 zuständig ist beziehungsweise sind. Diese Personen führen die folgenden Aufgaben aus: a) Feststellung der Identität der Benutzer, die einen Zugang beantragen, und Prüfung, ob sie tatsächlich von der betreffenden Organisation beschäftigt werden; b) Aufklärung der Benutzer über ihre Pflichten zur Gewährleistung der Sicherheit des Systems; c) Überprüfung des Anrechts von Benutzern auf die angeforderte Berechtigungsebene im Hinblick auf ihre Aufgaben und ihre hierarchische Stellung; d) Anforderung des Entzugs von Zugriffsrechten, wenn kein Bedarf oder Grund für diese Rechte mehr vorliegt; e) unverzügliche Meldung verdächtiger Ereignisse, die die Sicherheit des Systems beeinträchtigen könnten; f) Sicherstellung der fortlaufenden Richtigkeit der Identifizierungsdaten der Benutzer durch Meldung von Änderungen; g) Ergreifen der erforderlichen Vorsichtsmaßnahmen zum Datenschutz und zur Wahrung des Geschäftsgeheimnisses gemäß den geltenden Vorschriften der Union und des betreffenden Mitgliedstaats; und h) Unterrichtung der Kommission über sämtliche Änderungen, die sich auswirken auf die Fähigkeit der Behörden der Mitgliedstaaten oder der SFC2014-Benutzer, ihre Aufgaben gemäß Absatz 1 zu erfüllen, beziehungsweise auf ihre persönliche Fähigkeit, die unter den Buchstaben a bis g genannten Aufgaben zu erfüllen.

4 Der Datenaustausch und die Vorgänge werden im Sinne der Richtlinie 1999/93/EG des Europäischen Parlaments und des Rates obligatorisch elektronisch signiert. Die Mitgliedstaaten und die Kommission erkennen die rechtliche Wirksamkeit und Zulässigkeit der in SFC2014 verwendeten elektronischen Signatur als Beweismittel in Gerichtsverfahren an.

5 Bei der Verarbeitung von Informationen über SFC2014 wird gemäß der Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates , der Richtlinie 2009/136/EG des Europäischen Parlaments und des Rates , der Richtlinie 95/46/EG und der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 der Schutz personenbezogener Daten (im Falle natürlicher Personen) beziehungsweise die Wahrung des Geschäftsgeheimnisses (im Falle juristischer Personen) gewährleistet.

Article 5 Merkmale von SFC2014

Um einen elektronischen Informationsaustausch sicherzustellen, weist SFC2014 folgende Merkmale auf: a) interaktive Formulare oder vorab vom System ausgefüllte Formulare, die sich auf die bereits im System erfassten Daten stützen; b) automatische Berechnungen, wenn dies den Eingabeaufwand der Benutzer verringert; c) eingebettete automatische Kontrollen, um die interne Kohärenz der übermittelten Daten sowie ihre Übereinstimmung mit den geltenden Regeln zu prüfen; d) vom System generierte Warnmeldungen, die die SFC2014-Benutzer darüber informieren, dass bestimmte Vorgänge ausgeführt beziehungsweise nicht ausgeführt werden können; e) Online-Verfolgung der Verarbeitung von in das System eingegebenen Informationen; und f) Verfügbarkeit historischer Daten zu sämtlichen Informationen, die für ein nationales Programm eingegeben wurden.

Article 6 Übermittlung von Daten über SFC2014

1 Die Mitgliedstaaten und die Kommission greifen auf SFC2014 entweder direkt über eine interaktive Benutzeroberfläche (eine Web-Anwendung) zu oder über eine technische Schnittstelle, die mit vordefinierten Protokollen (Web-Diensten) arbeitet und die automatische Synchronisierung und Übertragung von Daten zwischen den Informationssystemen der Mitgliedstaaten und SFC2014 ermöglicht.

2 Das Datum der elektronischen Übermittlung der Informationen vom Mitgliedstaat an die Kommission beziehungsweise in umgekehrter Richtung gilt als Datum der Vorlage des betreffenden Dokuments.

3 In Fällen höherer Gewalt, einer Funktionsstörung von SFC2014 oder einer gestörten Verbindung zu SFC2014, die vor Ablauf einer vorgeschriebenen Frist für die Einreichung von Informationen länger als einen Arbeitstag andauert oder die in anderen Zeiten länger als fünf Arbeitstage andauert, kann der Informationsaustausch zwischen dem betreffenden Mitgliedstaat und der Kommission auf Papier erfolgen, wobei die in Artikel 3 Absatz 1 genannten Muster, Formate und Vorlagen zu verwenden sind. Ist die Störung des elektronischen Datenaustauschsystems behoben, die Verbindung zum System wiederhergestellt oder sind die Gründe der höheren Gewalt nicht mehr gegeben, gibt der betreffende Akteur die bereits auf Papier übermittelten Informationen in SFC2014 ein.

4 In den in Absatz 3 genannten Fällen gilt das Datum des Poststempels als Datum der Vorlage des betreffenden Dokuments.

Article 7 Sicherheit der über SFC2014 übermittelten Daten

1 Die Kommission stellt für SFC2014 eine Strategie für die Informationstechnologiesicherheit (im Folgenden „SFC-Strategie für IT-Sicherheit“) auf, die für sämtliches Personal gilt, das SFC2014 verwendet, und die mit den relevanten Unionsbestimmungen, insbesondere dem Beschluss K(2006) 3602 und dessen Durchführungsvorschriften, in Einklang steht. Die Kommission benennt eine Person oder mehrere Personen, die für die Festlegung der Sicherheitsstrategie, ihre Einhaltung und ihre ordnungsgemäße Anwendung in SFC2014 verantwortlich ist beziehungsweise sind.

2 Die Mitgliedstaaten und andere Europäische Institutionen als die Kommission, die Zugangsrechte zu SFC2014 erhalten haben, kommen den im SFC2014-Portal veröffentlichten Vorschriften und Anforderungen für IT-Sicherheit sowie den Maßnahmen nach, die die Kommission in SFC2014 implementiert, um eine sichere Datenübertragung zu gewährleisten; dies gilt insbesondere für die Verwendung der in Artikel 6 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung genannten technischen Schnittstelle.

3 Die Mitgliedstaaten und die Kommission setzen die für den Schutz der Daten, die sie mittels SFC2014 speichern und übertragen, festgelegten Sicherheitsmaßnahmen um und gewährleisten deren Wirksamkeit.

4 Die Mitgliedstaaten legen nationale, regionale oder lokale Strategien für IT-Sicherheit fest, die den Zugang zu SFC2014 und die automatische Eingabe von Daten in SFC2014 regeln und die Einhaltung eines Mindestmaßes an Sicherheitsanforderungen gewährleisten. In diesen nationalen, regionalen oder lokalen Strategien für IT-Sicherheit kann auf andere Sicherheitsdokumente verwiesen werden. Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass jene Strategien für IT-Sicherheit für alle Behörden gelten, die SFC2014 verwenden.

5 Diese nationalen, regionalen oder lokalen Strategien für IT-Sicherheit decken Folgendes ab: a) im Falle der direkten Nutzung von SFC2014 die für die IT-Sicherheit relevanten Aspekte der Tätigkeiten, die die für die Verwaltung der Zugangsrechte zuständigen Personen gemäß Artikel 4 Absatz 3 der vorliegenden Verordnung ausführen; b) die IT-Sicherheitsmaßnahmen für die über eine technische Schnittstelle gemäß Artikel 6 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung an SFC2014 angebundenen nationalen, regionalen und lokalen IT-Systeme. Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe b sind gegebenenfalls folgende Aspekte der IT-Sicherheit zu regeln: a) physische Sicherheit; b) Kontrolle von Datenträgern und des Zugangs dazu; c) Kontrolle der Speicherung; d) Zugangs- und Kennwortkontrolle; e) Überwachung; f) Anbindung an SFC2014; g) Kommunikationsinfrastruktur; h) Humanressourcen und i) Störungsmanagement.

6 Die nationalen, regionalen oder lokalen Strategien für IT-Sicherheit basieren auf einer Risikobewertung, und die in den Strategien beschriebenen Maßnahmen stehen im Verhältnis zu den identifizierten Risiken.

7 Die Dokumente zur Spezifizierung der nationalen, regionalen oder lokalen Strategien für IT-Sicherheit werden der Kommission auf Anfrage zur Verfügung gestellt.

8 Die Mitgliedstaaten benennen auf nationaler oder regionaler Ebene eine Person oder mehrere Personen, die für die Einhaltung und die Anwendung der nationalen, regionalen oder lokalen Strategien für IT-Sicherheit verantwortlich ist beziehungsweise sind. Diese Person dient beziehungsweise diese Personen dienen als Ansprechpartner für die gemäß Absatz 1 von der Kommission benannte Person beziehungsweise benannten Personen.

9 Sowohl die SFC-Strategie für IT-Sicherheit als auch die einschlägigen nationalen, regionalen oder lokalen Strategien für IT-Sicherheit werden im Falle technologischer Änderungen, der Feststellung neuer Bedrohungen oder sonstiger relevanter Entwicklungen aktualisiert. In jedem Fall werden die Strategien jährlich überprüft, um ihre fortlaufende Wirksamkeit sicherzustellen.

Article 8

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Relations

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Versions

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