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Seqlense EUR-Lex

Delegierte Verordnung (EU) Nr. 906/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Ausgaben für Maßnahmen der öffentlichen Intervention

CELEX
32014R0906
Document type
REG_DEL
Sector
Legislation
Date of document
2014-03-11
In force since
2014-09-04
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Gegenstand

Mit dieser Verordnung werden die Bedingungen und Regeln für die Finanzierung der Ausgaben für Interventionsmaßnahmen der öffentlichen Lagerhaltung durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) festgelegt.

Article 2 Interventionsmaßnahmen der öffentlichen Lagerhaltung

Die Interventionsmaßnahmen der öffentlichen Lagerhaltung können den Ankauf, die Lagerung, die Beförderung und den Transfer der Bestände sowie den Verkauf und sonstige Formen des Absatzes landwirtschaftlicher Erzeugnisse unter den in den sektorbezogenen Agrarvorschriften und in dieser Verordnung vorgesehenen Bedingungen umfassen.

Article 3 Finanzierung der Interventionsausgaben im Rahmen der öffentlichen Lagerhaltung

1 Im Rahmen der Maßnahmen der öffentlichen Lagerhaltung gemäß Artikel 2 finanziert der EGFL — sofern die entsprechenden Ausgaben nicht anderweitig im Rahmen der sektorbezogenen Agrarvorschriften festgelegt sind — folgende Ausgaben als Intervention: a) die Finanzierungskosten der aus den Mitgliedstaaten stammenden Mittel für den Ankauf der Erzeugnisse nach den Berechnungsmethoden gemäß Anhang I; b) die Ausgaben für Sachmaßnahmen im Zusammenhang mit dem Ankauf, Verkauf oder jeder sonstigen Form der Abgabe der Erzeugnisse (Einlagerung, Lagerung und Auslagerung der Erzeugnisse im Rahmen der öffentlichen Lagerhaltung) gemäß Anhang II unter Zugrundelegung der für die Union einheitlichen Pauschbeträge, die gemäß Anhang III berechnet werden; c) die Ausgaben für Sachmaßnahmen, die nicht unbedingt mit dem Ankauf, Verkauf oder jeder sonstigen Form der Abgabe der Erzeugnisse zusammenhängen; diese Ausgaben werden unter Zugrundelegung von Pauschbeträgen oder nicht pauschalen Beträgen entsprechend den Bestimmungen finanziert, die die Kommission im Rahmen der für diese Erzeugnisse geltenden sektorbezogenen Agrarvorschriften und in Anhang IV festgelegt hat; d) die nach dem Verfahren des Artikels 229 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zu genehmigenden Ausgaben für die Beförderung innerhalb oder außerhalb des Gebiets des betreffenden Mitgliedstaats oder für die Ausfuhr unter Zugrundelegung von Pauschbeträgen oder nicht pauschalen Beträgen; e) die Wertberichtigung der eingelagerten Erzeugnisse nach den Berechnungsmethoden gemäß Anhang V; f) die Differenzbeträge (Gewinne und Verluste) zwischen dem Buchwert und dem Absatzpreis der Erzeugnisse oder Differenzbeträge infolge anderer Faktoren.

2 Unbeschadet der in den Anhängen der vorliegenden Verordnung oder in den Agrarvorschriften vorgesehenen besonderen Regeln und maßgeblichen Tatbestände werden die Ausgaben gemäß Absatz 1 Buchstaben b und c des vorliegenden Artikels, die auf der Grundlage von Beträgen in Euro ermittelt werden, und die im Rahmen der vorliegenden Verordnung erfolgten Ausgaben und Einnahmen in Landeswährung für die Mitgliedstaaten, deren Währung nicht der Euro ist, anhand des letzten Wechselkurses, der von der Europäischen Zentralbank vor dem Rechnungsjahr, in dem die Maßnahmen in den Konten der Zahlstelle verbucht wurden, festgesetzt wurde, je nach Fall in Landeswährung oder in Euro umgerechnet. Für die Zwecke dieser Verordnung gilt als Rechnungsjahr der Zeitraum gemäß Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe a der delegierten Verordnung (EU) Nr. 907/2014.

Article 4 Bewertung von Maßnahmen der öffentlichen Lagerhaltung

1 Der Wert der Ankäufe und der Verkäufe ist gleich der Summe der Zahlungen bzw. der Einnahmen, die für die Sachmaßnahmen getätigt wurden oder noch zu tätigen sind, vorbehaltlich der besonderen Bestimmungen gemäß diesem Artikel und vorbehaltlich der geltenden Bestimmungen gemäß a) Anhang VI für Fehlmengen, b) Anhang VII für qualitätsgeminderte oder zerstörte Erzeugnisse, c) Anhang VIII für eingelagerte Erzeugnisse, deren Übernahme abgelehnt wurde.

2 Der Wert der Ankäufe wird für die eingelagerten Erzeugnismengen auf der Grundlage des Preises der öffentlichen Intervention bestimmt unter Berücksichtigung der Erhöhungen, Zuschläge, Abschläge, Prozentsätze und Koeffizienten, die gemäß den in den sektorbezogenen Agrarvorschriften festgelegten Kriterien beim Ankauf des Erzeugnisses auf den Preis der öffentlichen Intervention anzuwenden sind. In den Fällen und Situationen gemäß Anhang VI und Anhang VII Nummer 2 Buchstaben a und c bleiben etwaige Erhöhungen, Zuschläge, Abschläge, Prozentsätze und Koeffizienten jedoch unberücksichtigt. Der Wert der Mengen, die infolge von Naturkatastrophen oder aufgrund zu langer Lagerdauer gemäß Anhang VII Nummer 2 in ihrer Qualität gemindert oder zerstört wurden, wird anhand eines Durchführungsrechtsakts der Kommission bestimmt. Der genannte Rechtsakt wird nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 229 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 erlassen.

3 Unbeschadet von Anhang V entspricht der Wert der Erzeugnisse, die im Rahmen des Europäischen Hilfsfonds für die am stärksten von Armut betroffenen Personen bereitgestellt und finanziert werden, dem am 1. Oktober jeden Jahres geltenden Interventionspreis. Für die Mitgliedstaaten, deren Währung nicht der Euro ist, wird der Buchwert der Interventionserzeugnisse anhand des am 1. Oktober des betreffenden Jahres geltenden Wechselkurses in ihre jeweilige Landeswährung umgerechnet. Im Fall eines Transfers der Interventionserzeugnisse zwischen zwei Mitgliedstaaten verbucht der Abgangsmitgliedstaat die Erzeugnisse zum Wert null, während der Bestimmungsmitgliedstaat die Erzeugnisse zu dem in Unterabsatz 1 bezeichneten Preis als Einnahme für den Versandmonat verbucht.

4 Etwaige Kosten für Sachmaßnahmen gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c, die nach den Unionsvorschriften beim Ankauf der Erzeugnisse gezahlt oder erhoben werden, werden als Ausgaben oder Einnahmen unter den technischen Kosten verbucht und sind vom Ankaufspreis getrennt auszuweisen.

5 In den Finanzkonten gemäß Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe a der delegierten Verordnung (EU) Nr. 907/2014 werden die auf das folgende Rechnungsjahr zu übertragenden Lagerbestände zu ihrem durchschnittlichen Buchwert (Übertragswert) bewertet, der sich aus der Monatsrechnung des letzten Monats des Rechnungsjahres ergibt.

6 Die eingelagerten Mengen, bei denen festgestellt wird, dass sie die Voraussetzungen für die Einlagerung nicht erfüllen, werden zum Zeitpunkt der Auslagerung zu dem Preis, zu dem sie angekauft wurden, als verkaufte Mengen verbucht. Sind jedoch bei der physischen Auslagerung eines Erzeugnisses die Voraussetzungen für die Anwendung von Anhang VI Buchstabe b erfüllt, so muss vor der Auslagerung der Ware die Kommission dazu konsultiert werden.

7 Weist ein Konto einen Habensaldo auf, so wird dieser Betrag von den Ausgaben des laufenden Rechnungsjahres abgezogen.

8 Ändern sich nach dem ersten Tag eines Monats die Pauschbeträge, die Zahlungsfristen, die Zinssätze oder andere Berechnungsfaktoren, so gelten die neuen Faktoren für die Sachmaßnahmen ab dem darauf folgenden Monat.

Article 5

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

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