Durchführungsverordnung (EU) Nr. 908/2014 der Kommission vom 6. August 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Zahlstellen und anderen Einrichtungen, der Mittelverwaltung, des Rechnungsabschlusses und der Bestimmungen für Kontrollen, Sicherheiten und Transparenz
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Article 1 Verfahren für die Zulassung von Zahlstellen
1 Die Mitgliedstaaten bezeichnen eine Behörde auf Ministerebene, die verantwortlich ist für a) die Erteilung, die Überprüfung und den Entzug der Zulassung von Zahlstellen; b) die Durchführung der der zuständigen Behörde im Rahmen dieses Kapitels übertragenen Aufgaben.
2 Die zuständige Behörde entscheidet nach der Prüfung der Zulassungskriterien gemäß Artikel 1 Absatz 2 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 907/2014 („Zulassungskriterien“) durch einen formbedürftigen Rechtsakt über die Erteilung oder — nach Überprüfung — über den Entzug der Zulassung der Zahlstelle. Die zuständige Behörde unterrichtet die Kommission unverzüglich über Zulassungen und den Entzug von Zulassungen.
3 Die zuständige Behörde benennt ein Prüfungsorgan, das vor Erteilung einer Zulassung eine Prüfung (Zulassungsprüfung) vornimmt. Das Prüfungsorgan ist eine Prüfbehörde, eine sonstige öffentliche oder private Einrichtung oder eine organisatorische Einheit einer Behörde, die über die erforderlichen Fachkenntnisse, Qualifikationen und Kapazitäten für die Durchführung von Prüfungen verfügt. Das Prüfungsorgan ist von der zuzulassenden Zahlstelle unabhängig. Die vom Prüfungsorgan durchzuführende Prüfung (Zulassungsprüfung) bezieht sich insbesondere auf a) die vorhandenen Verfahren für die Bewilligung und die Ausführung der Zahlungen; b) die Aufgabentrennung und die Zweckmäßigkeit der internen und externen Kontrolle in Bezug auf die aus dem Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) (im Folgenden zusammen „die Fonds“ genannt) finanzierten Maßnahmen; c) das Ausmaß, in dem die eingerichteten Verfahren und Systeme, einschließlich risikobasierter Betrugsbekämpfungsmaßnahmen, den Schutz des Unionshaushalts gewährleisten; d) die Sicherheit der Informatiksysteme; e) die Führung der Bücher und Aufzeichnungen. Das Prüfungsorgan erstellt einen Bericht über die durchgeführten Prüftätigkeiten und deren Ergebnisse, mit einer Bewertung, ob die Zahlstelle die Zulassungskriterien erfüllt. Der Bericht wird der zuständigen Behörde übermittelt, die den Zulassungsbescheid ausstellt, wenn sie sich davon überzeugt hat, dass die Zahlstelle die Zulassungskriterien erfüllt.
4 Ist die zuständige Behörde der Auffassung, dass die Zahlstelle die Zulassungskriterien nicht erfüllt, so teilt sie der Zahlstelle im Einzelnen mit, welche Voraussetzungen diese für ihre Zulassung erfüllen muss. Bis zur Durchführung etwaiger Änderungen, die zur Erfüllung dieser besonderen Voraussetzungen erforderlich sind, kann die Zulassung für einen befristeten Zeitraum erteilt werden, der unter Berücksichtigung der Schwere der Probleme festgesetzt wird und höchstens zwölf Monate betragen darf. In ausreichend begründeten Fällen kann die Kommission auf Ersuchen des betreffenden Mitgliedstaats einer Verlängerung dieser Frist zustimmen.
5 Die Angaben gemäß Artikel 102 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 werden umgehend nach der ersten Zulassung der Zahlstelle übermittelt und in jedem Fall, bevor von der Zahlstelle getätigte Ausgaben den Fonds angelastet werden. Diesen Angaben sind Erklärungen und Unterlagen zu folgenden Punkten beizufügen: a) die der Zahlstelle übertragenen Zuständigkeiten; b) die Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen den Abteilungen der Zahlstelle; c) die Beziehungen der Zahlstelle zu anderen öffentlichen und privaten Einrichtungen, die für die Durchführung von Maßnahmen zuständig sind, für die die Zahlstelle den Fonds Ausgaben anlastet; d) die Verfahren für die Annahme, Prüfung und Validierung der Anträge der Begünstigten sowie für die Bewilligung, Ausführung und Verbuchung der Ausgaben; e) die Vorschriften betreffend die Sicherheit der Informatiksysteme; f) der Bericht über die vom Prüfungsorgan durchgeführte Zulassungsprüfung gemäß Absatz 3.
6 Die Kommission unterrichtet den Ausschuss für die Agrarfonds über die in den einzelnen Mitgliedstaaten zugelassenen Zahlstellen.
Article 2 Überprüfung der Zulassung
1 Die zuständige Behörde übt insbesondere auf der Grundlage der gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 erstellten Bescheinigungen und Berichte der bescheinigenden Stelle eine ständige Aufsicht über die Zahlstellen aus, für die sie zuständig ist, und gewährleistet die Weiterbehandlung von festgestellten Mängeln. Die zuständige Behörde berichtet der Kommission alle drei Jahre schriftlich über ihre Aufsicht über die Zahlstellen und über die Überwachung von deren Tätigkeiten. Der Bericht enthält eine Überprüfung, ob die Zahlstellen die Zulassungskriterien weiterhin erfüllen, sowie eine Zusammenfassung der getroffenen Maßnahmen zur Behebung von Mängeln. Die zuständige Behörde bestätigt, ob eine Zahlstelle, für die sie zuständig ist, die Zulassungskriterien weiterhin erfüllt.
2 Die Mitgliedstaaten errichten ein System, das gewährleistet, dass Informationen, die darauf hindeuten, dass eine Zahlstelle die Zulassungskriterien nicht erfüllt, umgehend der zuständigen Behörde zugeleitet werden.
3 Hat die zuständige Behörde festgestellt, dass eine zugelassene Zahlstelle eine oder mehrere Zulassungskriterien nicht mehr oder so mangelhaft erfüllt, dass sie nicht mehr in der Lage ist, die in Artikel 1 Absatz 1 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 907/2014 genannten Aufgaben auszuführen, so setzt die zuständige Behörde die Zulassung der Zahlstelle unverzüglich aus. Sie erstellt einen Plan mit Maßnahmen und Fristen, anhand dessen die festgestellten Mängel innerhalb eines Zeitraums, der unter Berücksichtigung der Schwere der Probleme festgesetzt wird und ab der Aussetzung der Zulassung höchstens zwölf Monate betragen darf, behoben werden müssen. In ausreichend begründeten Fällen kann die Kommission auf Ersuchen des betreffenden Mitgliedstaats einer Verlängerung dieser Frist zustimmen.
4 Die zuständige Behörde unterrichtet die Kommission über ihre Entscheidung, die Zulassung einer Zahlstelle auszusetzen, den gemäß Absatz 3 erstellten Plan und anschließend über die Fortschritte bei der Umsetzung dieser Pläne.
5 Im Falle des Entzugs der Zulassung lässt die zuständige Behörde umgehend eine andere Zahlstelle zu, die die Bedingungen gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 erfüllt, damit die Zahlungen an die Begünstigten nicht unterbrochen werden.
6 Stellt die Kommission fest, dass die zuständige Behörde keinen Plan für Abhilfemaßnahmen gemäß Absatz 3 erstellt hat oder dass die Zahlstelle weiterhin zugelassen ist, ohne einen solchen Plan fristgerecht und vollständig umgesetzt zu haben, so fordert sie die zuständige Behörde auf, dieser Zahlstelle die Zulassung zu entziehen, es sei denn, die erforderlichen Änderungen werden innerhalb eines Zeitraums vorgenommen, der von der Kommission unter Berücksichtigung der Schwere der Probleme festzusetzen ist. In einem solchen Fall kann die Kommission beschließen, sich mit den Mängeln im Rahmen des Konformitätsabschlussverfahrens gemäß Artikel 52 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 zu befassen.
Article 3 Verwaltungserklärung
1 Die Verwaltungserklärung gemäß Artikel 7 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 wird so rechtzeitig erstellt, dass die bescheinigende Stelle die Stellungnahme gemäß Artikel 9 Absatz 1 der genannten Verordnung abgeben kann. Die Verwaltungserklärung wird nach dem Muster in Anhang I erstellt und kann durch Vorbehalte eingeschränkt werden, wobei die möglichen finanziellen Auswirkungen zu quantifizieren sind. Werden Vorbehalte geäußert, so ist der Erklärung ein Plan mit Abhilfemaßnahmen und ein genauer zeitlicher Rahmen für deren Umsetzung beizufügen.
2 Die Verwaltungserklärung stützt sich auf eine wirksame und kontinuierliche Überwachung des vorhandenen Verwaltungs- und Kontrollsystems.
Article 4 Koordinierungsstelle
1 Die Koordinierungsstelle gemäß Artikel 7 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 fungiert bei allen die Fonds betreffenden Fragen als einziger Ansprechpartner des Mitgliedstaats gegenüber der Kommission und hat folgende Aufgaben: a) die Weitergabe von Informationen und Leitlinien, die die Funktionen und Tätigkeiten der Zahlstellen, die für die Umsetzung solcher Leitlinien zuständigen Zahlstellen und Einrichtungen sowie die Förderung von deren einheitlichen Anwendung betreffen; b) die Informationen gemäß den Artikeln 7 und 102 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 an die Kommission weiterzuleiten; c) sicherzustellen, dass sämtliche Buchführungsdaten, die die Kommission für Statistik- und Kontrollzwecke benötigt, zu deren Verfügung gehalten werden.
2 Eine Zahlstelle kann auch als Koordinierungsstelle fungieren, sofern die beiden Aufgaben voneinander getrennt bleiben.
3 Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben kann die Koordinierungsstelle entsprechend den einzelstaatlichen Verfahren die Hilfe anderer Einrichtungen oder Behörden in Anspruch nehmen, insbesondere, wenn diese über Fachwissen auf dem Gebiet der Rechnungsführung oder in technischen Bereichen verfügen.
4 Die Vertraulichkeit, Integrität und Verfügbarkeit aller bei der Koordinierungsstelle aufbewahrten DV-Daten sind durch Maßnahmen zu gewährleisten, die auf den Verwaltungsaufbau, die Personalausstattung und das technische Umfeld der betreffenden Koordinierungsstelle zugeschnitten sind. Der finanzielle und technische Aufwand muss in einem angemessenen Verhältnis zu den tatsächlichen Risiken stehen.
5 Die Mitteilungen gemäß Artikel 102 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 erfolgen umgehend nach der ersten Zulassung der Koordinierungsstelle und in jedem Fall, bevor Ausgaben, für die sie zuständig ist, den Fonds angelastet werden. Den Mitteilungen beigefügt werden die Zulassungsurkunde der Koordinierungsstelle sowie Informationen über die verwaltungs- und buchungstechnischen sowie die die interne Kontrolle betreffenden Bedingungen, unter denen sie ihre Tätigkeiten ausübt.
Article 5 Bescheinigung
1 Die zuständige Behörde benennt die bescheinigende Stelle gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013.
2 Die bescheinigende Stelle organisiert ihre Arbeit in wirksamer und effizienter Weise und führt ihre Prüfungen innerhalb eines geeigneten zeitlichen Rahmens durch, wobei sie die Art und den Zeitpunkt der Geschäftsvorgänge für das betreffende Haushaltsjahr berücksichtigt.
3 Die von der bescheinigenden Stelle gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 abzugebende Stellungnahme wird jährlich ausgearbeitet. Diese Stellungnahme stützt sich auf die gemäß den Artikeln 6 und 7 der vorliegenden Verordnung durchzuführenden Prüftätigkeiten.
4 Die bescheinigende Stelle erstellt einen Bericht über ihre Feststellungen. Im Bericht wird auch auf übertragene Funktionen eingegangen. Der Bericht gibt für den Zeitraum, auf den er sich bezieht, über Folgendes Auskunft: a) ob die Zahlstelle die Zulassungskriterien erfüllt hat; b) ob die Verfahren der Zahlstelle ausreichende Gewähr dafür geboten haben, dass die zulasten der Fonds finanzierten Maßnahmen in Übereinstimmung mit den Unionsvorschriften erfolgt sind, sodass die Recht- und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Geschäftsvorgänge gewährleistet war, und ob etwaige Verbesserungsvorschläge umgesetzt worden sind; c) ob die Jahresrechnungen gemäß Artikel 29 dieser Verordnung mit den Büchern und Aufzeichnungen der Zahlstelle übereinstimmten; d) ob die Ausgabenübersichten und die Aufzeichnungen über Lagerhaltungsvorgänge die zulasten der Fonds finanzierten Maßnahmen vollständig, richtig und genau wiedergaben; e) ob die finanziellen Interessen der Union in Bezug auf die Vorschusszahlungen, die Sicherheitsleistungen, die Interventionsbestände und die einzuziehenden Beträge in geeigneter Weise geschützt waren. Der Bericht enthält Angaben über Anzahl und Qualifikation des Prüfpersonals, die durchgeführten Arbeiten, die Anzahl der überprüften Geschäftsvorgänge, die Erheblichkeitsschwelle und das Konfidenzniveau, etwaige Schwachstellen und die entsprechenden Verbesserungsvorschläge sowie über die Maßnahmen sowohl der bescheinigenden Stelle als auch der anderen Prüfungsorgane innerhalb und außerhalb der Zahlstelle, aus denen die bescheinigende Stelle ihre Gewähr in Bezug auf die geschilderten Sachverhalte ganz oder teilweise bezogen hat.
Article 6 Prüfungsgrundsätze
1 Die Bescheinigungsprüfung wird nach international anerkannten Prüfungsstandards durchgeführt.
2 Die bescheinigende Stelle erarbeitet eine Prüfstrategie, in der Umfang, Zeitplan und Ausrichtung der Bescheinigungsprüfung, die Prüfverfahren und das Stichprobenverfahren festgelegt sind. Für jedes geprüfte Haushaltsjahr wird ein Prüfplan auf der Grundlage des geschätzten Prüfrisikos aufgestellt. Die bescheinigende Stelle stellt der Kommission auf Verlangen die Prüfstrategie und den Prüfplan zur Verfügung.
3 Das angemessene Maß an Prüfungssicherheit, das durch die Prüfung erlangt werden soll, wird durch eine Bewertung des Kontrollsystems, einschließlich Übereinstimmungsprüfungen und vertiefter Prüfungen von Ausgaben gewonnen (Prüfung von Einzelheiten und analytische Verfahren).
4 Die Kommission erstellt Leitlinien, die insbesondere Folgendes umfassen: a) weitere Präzisierungen und Anleitungen für die durchzuführende Bescheinigungsprüfung; b) Festlegung des durch die Prüfung zu erlangenden angemessenen Maßes an Prüfungssicherheit.
Article 7 Prüfverfahren
1 Die für die Bescheinigungsprüfung relevanten Prüfverfahren werden in der Prüfstrategie gemäß Artikel 6 Absatz 2 festgelegt.
2 Damit die Prüfziele erreicht werden und die Stellungnahme gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 abgegeben werden kann, umfassen die Prüfschritte Systemprüfungen, vertiefte Prüfungen sowie die Überprüfung der Abgleiche von Finanz- und Verwaltungserklärungen.
3 Die vertiefte Prüfung von Ausgaben umfasst die Prüfung der Recht- und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Geschäftsvorgänge auf Ebene der Endbegünstigten. Zu diesem Zweck kann die bescheinigende Stelle die Zahlstelle bei deren Vor-Ort-Kontrollen der zweiten Ebene begleiten. Die bescheinigende Stelle darf die Zahlstelle bei deren ersten Vor-Ort-Kontrollen nicht begleiten, ausgenommen in Fällen, in denen eine Nachprüfung der von der Zahlstelle durchgeführten ersten Kontrolle physisch unmöglich wäre. Bei der vertieften Prüfung können die bescheinigenden Stellen einen integrierten Stichprobenansatz anwenden.
4 In den Leitlinien gemäß Artikel 6 Absatz 4 nennt die Kommission weitere Bedingungen und gibt weitere Anleitungen für die Konzipierung der Prüfverfahren, die Stichprobenintegration sowie die Planung und Durchführung der Nachprüfungen vor Ort von Geschäftsvorgängen.
Article 8 Buchführung der Zahlstellen
1 Jede Zahlstelle unterhält eine Buchführung, in der ausschließlich die Ausgaben und Einnahmen gemäß Artikel 4 Absatz 1, Artikel 5 und Artikel 43 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 und die Verwendung der für die Zahlung der entsprechenden Ausgaben zur Verfügung gestellten Finanzmittel erfasst werden. Die Buchführung muss es gestatten, zwischen den finanziellen Angaben des EGFL und des ELER zu unterscheiden und diese Angaben getrennt zu übermitteln.
2 Die Zahlstellen der Mitgliedstaaten, die den Euro nicht eingeführt haben, unterhalten eine Buchführung, in der die Ausgaben- und Einnahmenbeträge in der Währung erfasst werden, in der sie getätigt wurden bzw. eingegangen sind. Um eine Konsolidierung sämtlicher Ausgaben und Einnahmen zu ermöglichen, müssen die Zahlstellen in der Lage sein, die entsprechenden Angaben in Landeswährung und in Euro zu übermitteln.
3 In Bezug auf den ELER richtet jede für ein Entwicklungsprogramm für den ländlichen Raum bezeichnete Zahlstelle eine Buchführung ein, die es gestattet, alle Maßnahmen nach Programmen und Maßnahmen zu identifizieren. Diese Buchführung umfasst insbesondere a) den Betrag der öffentlichen Ausgaben und den Betrag der Unionsbeteiligung, die für die einzelnen Maßnahmen gezahlt wurden; b) die Beträge, die von den Begünstigten infolge von Unregelmäßigkeiten oder Versäumnissen wiedereinzuziehen sind; c) die wiedereingezogenen Beträge mit Angabe der ursprünglichen Maßnahme.
Article 9 Bereitstellung der Informationen durch die Mitgliedstaaten
Die Mitgliedstaaten erfassen die Informationen über den Gesamtbetrag der wöchentlich getätigten Ausgaben und der eingegangenen zweckgebundenen Einnahmen und halten sie wie folgt zur Verfügung der Kommission: a) spätestens am dritten Arbeitstag einer jeden Woche die Informationen über den Gesamtbetrag der Ausgaben und zweckgebundenen Einnahmen, die seit Beginn des Monats bis zum Ende der Vorwoche getätigt wurden bzw. eingegangen sind; b) geht eine Woche über ein Monatsende hinaus, spätestens am dritten Arbeitstag des neuen Monats die Informationen über den Gesamtbetrag der im Vormonat getätigten Ausgaben und eingegangenen zweckgebundenen Einnahmen.
Article 10 Übermittlung der Informationen durch die Mitgliedstaaten
1 Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission gemäß Artikel 102 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c Ziffern i und ii der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 auf elektronischem Weg nach Maßgabe der Artikel 11 und 12 der vorliegenden Verordnung die folgenden Informationen und Unterlagen: a) spätestens am dritten Arbeitstag eines Monats die Informationen über den Gesamtbetrag der im Vormonat getätigten Ausgaben und der eingegangenen zweckgebundenen Einnahmen nach dem den Mitgliedstaaten von der Kommission über Informatiksysteme zur Verfügung gestellten Muster zusammen mit allen Informationen, die geeignet sind, deutliche Abweichungen zwischen den gemäß Absatz 2 Buchstabe a Ziffer iii dieses Artikels erstellten Vorausschätzungen und den tatsächlich getätigten Ausgaben bzw. den eingegangenen zweckgebundenen Einnahmen zu erklären; b) spätestens am zwölften Tag eines Monats die Ausgabenerklärung gemäß Artikel 18 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013. Die Mitteilung über die vom 1. bis 15. Oktober getätigten Ausgaben und die in diesem Zeitraum eingegangenen zweckgebundenen Einnahmen ist jedoch spätestens am 27. Oktober zu übermitteln.
2 Die Ausgabenerklärung gemäß Absatz 1 Buchstabe b umfasst Folgendes: a) eine von jeder Zahlstelle nach dem den Mitgliedstaaten von der Kommission über Informatiksysteme zur Verfügung gestellten Muster angefertigte Aufstellung, unterteilt nach dem Eingliederungsplan für den Unionshaushalt und nach einer detaillierten, den Mitgliedstaaten vorgegebenen Gliederung, aufgeschlüsselt nach Art der Ausgaben und Einnahmen, die Folgendes enthält: i) die im Vormonat getätigten Ausgaben und eingegangenen zweckgebundenen Einnahmen, ii) die seit Beginn des Haushaltsjahres bis zum Ende des Vormonats getätigten Ausgaben und eingegangenen zweckgebundenen Einnahmen, iii) die Vorausschätzungen über die Ausgaben und die zweckgebundenen Einnahmen, die sich, soweit zutreffend, ausschließlich auf den laufenden Monat sowie die zwei folgenden Monate, auf den laufenden Monat, die zwei folgenden Monate und die Monate bis zum Ende des Haushaltsjahres beziehen, iv) erforderlichenfalls zusätzliche Angaben; b) eine von dem betreffenden Mitgliedstaat nach dem den Mitgliedstaaten von der Kommission über Informatiksysteme zur Verfügung gestellten Muster erstellte Zusammenfassung der Angaben gemäß Buchstabe a für alle Zahlstellen des betreffenden Mitgliedstaats; c) die Rechnungen zum Nachweis der Ausgaben und Einnahmen im Zusammenhang mit der öffentlichen Lagerhaltung gemäß Artikel 19 Absatz 2.
3 Alle in Anwendung dieses Artikels erforderlichen Finanzinformationen werden in Euro angegeben.
Article 11 Allgemeine Regeln für die Erklärung der Ausgaben und der zweckgebundenen Einnahmen
1 Unbeschadet der besonderen Bestimmungen über die Ausgaben- und Einnahmenerklärungen im Zusammenhang mit der öffentlichen Lagerhaltung gemäß Artikel 12 entsprechen die von den Zahlstellen für einen Monat gemeldeten Ausgaben und zweckgebundenen Einnahmen den in diesem Monat tatsächlich geleisteten Zahlungen und eingegangenen Einnahmen. Diese Ausgaben und Einnahmen werden vom EGFL für ein Haushaltsjahr N übernommen. Es gilt jedoch Folgendes: a) Ausgaben, die vor Anwendung der Bestimmung gezahlt werden können, die ihre vollständige oder teilweise Übernahme durch den EGFL regelt, dürfen erst gemeldet werden für den Monat, ab dem die genannte Bestimmung angewendet wird, oder für den Monat nach dem Monat, ab dem die genannte Bestimmung angewendet wird; b) die zweckgebundenen Einnahmen, für die der Mitgliedstaat der Kommission rechenschaftspflichtig ist, werden für den Monat gemeldet, in dem die in den Unionsvorschriften für die Überweisung der betreffenden Beträge vorgesehene Frist endet; c) die Kommission zieht die im Rahmen des Rechnungsabschlusses und des Konformitätsabschlusses beschlossenen Berichtigungen direkt von den monatlichen Zahlungen gemäß Artikel 33 Absatz 2 bzw. gemäß Artikel 34 Absatz 8 ab bzw. erhöht diese um die betreffenden Beträge. Die Mitgliedstaaten geben die diesen Berichtigungen entsprechenden Beträge jedoch in der Ausgabenerklärung für den Monat an, für den die Berichtigungen vorgenommen werden.
2 Für die Ausgaben und die zweckgebundenen Einnahmen wird das Datum berücksichtigt, an dem sie dem Konto der Zahlstelle belastet bzw. diesem gutgeschrieben werden. Für die Zahlungen kann jedoch das Datum berücksichtigt werden, an dem die betreffende Zahlstelle die Zahlungsanweisung ausgestellt und einem Finanzinstitut oder dem Begünstigten übermittelt hat. Die Zahlstellen wenden die gewählte Methode während des gesamten Haushaltsjahres an.
3 Die gemäß Absatz 1 gemeldeten Ausgaben und zweckgebundenen Einnahmen können Berichtigungen der für die Vormonate desselben Haushaltsjahres gemeldeten Angaben einschließen. Führen die Berichtigungen der zweckgebundenen Einnahmen auf der Ebene einer Zahlstelle für eine Haushaltslinie dazu, dass negative zweckgebundene Einnahmen gemeldet werden, so wird der Saldo auf den folgenden Monat übertragen. Die Berichtigungen werden gegebenenfalls beim Rechnungsabschluss für das betreffende Haushaltsjahr verrechnet.
4 Die nicht ausgeführten Zahlungsanordnungen sowie die Zahlungen, mit denen das Konto belastet wird und die diesem dann wieder gutgeschrieben werden, werden verbucht, indem sie von den Ausgaben für den Monat in Abzug gebracht werden, in dem der Zahlstelle die Nichtausführung oder Annullierung mitgeteilt wird.
5 Sind im Rahmen des EGFL fällige Zahlungen mit Forderungen belastet, so gelten sie zum Zwecke der Anwendung von Absatz 1 als in ihrer Gesamtheit getätigt a) zum Zeitpunkt der Zahlung des Restbetrags an den Begünstigten, wenn die Forderung niedriger als die festgestellte Ausgabe ist; b) zum Zeitpunkt der Verrechnung, wenn die Ausgabe niedriger als die Forderung oder gleich hoch ist.
6 Die kumulierten Angaben über die in einem Haushaltsjahr zu verbuchenden Ausgaben und zweckgebundenen Einnahmen, die der Kommission spätestens am 27. Oktober zu übersenden sind, können nur im Rahmen der Jahresrechnungen berichtigt werden, die der Kommission gemäß Artikel 102 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c Ziffer iii der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 übermittelt werden.
Article 12 Besondere Vorschriften für die Ausgabenerklärung betreffend die öffentliche Lagerhaltung
1 Für die Erstellung der Ausgabenerklärung betreffend die öffentliche Lagerhaltung sind die Maßnahmen zu berücksichtigen, die am Ende eines Monats in den Rechnungen der Zahlstelle verzeichnet sind und im Zeitraum vom Beginn des betreffenden Rechnungsjahres im Sinne von Artikel 3 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe a der delegierten Verordnung (EU) Nr. 907/2014 bis zum Ende des betreffenden Monats durchgeführt wurden.
2 Die Ausgabenerklärung enthält die Werte und Beträge, die gemäß den Artikeln 17 und 18 der vorliegenden Verordnung und Artikel 4 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 906/2014 der Kommission bestimmt und von den Zahlstellen in dem Monat verbucht wurden, der auf den Monat der Durchführung der Maßnahmen folgt. Es gilt jedoch Folgendes: a) Die Werte und Beträge für die im September durchgeführten Maßnahmen werden von den Zahlstellen spätestens am 15. Oktober verbucht; b) die Gesamtbeträge der Wertberichtigung gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe e der delegierten Verordnung (EU) Nr. 906/2014 werden zu dem Zeitpunkt verbucht, der in dem betreffenden Beschluss festgesetzt wurde.
Article 13 Zahlungsbeschluss der Kommission
1 Auf der Grundlage der gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b übermittelten Angaben beschließt und überweist die Kommission die monatlichen Zahlungen gemäß Artikel 18 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 unbeschadet der Berichtigungen, die mit nachfolgenden Beschlüssen gemäß den Artikeln 51 und 52 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 vorgenommen werden können, sowie unter Berücksichtigung der gemäß Artikel 41 der genannten Verordnung beschlossenen Kürzungen und Aussetzungen.
2 Überschreiten die von den Mitgliedstaaten für das folgende Haushaltsjahr gemeldeten Gesamtausgaben drei Viertel der Gesamtdotation des laufenden Haushaltsjahres, so werden die im Vorgriff gebundenen Mittel gemäß Artikel 170 Absatz 3 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 und die entsprechenden monatlichen Zahlungen in Höhe eines Prozentsatzes der von den Mitgliedstaaten gemeldeten Ausgaben bis zu 75 % der Dotation des laufenden Haushaltsjahres gewährt. Die Kommission berücksichtigt den an die Mitgliedstaaten nicht erstatteten Restbetrag bei den Beschlüssen über die nachfolgenden Erstattungen.
Article 14 Bereitstellung der Finanzmittel an die Mitgliedstaaten
1 Mit dem Beschluss über die monatlichen Zahlungen stellt die Kommission den Mitgliedstaaten im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel die Mittel zur Deckung der vom EGFL zu übernehmenden Ausgaben abzüglich des Betrags der zweckgebundenen Einnahmen auf das von jedem Mitgliedstaat hierzu eingerichtete Konto bereit. Führen die von der Kommission zu tätigenden Zahlungen abzüglich der zweckgebundenen Einnahmen auf der Ebene eines Mitgliedstaats zu einem Negativbetrag, so werden die darüber hinaus gehenden Kürzungen in den folgenden Monaten vorgenommen.
2 Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die Bankverbindung und die Nummer des Kontos gemäß Absatz 1 nach dem von der Kommission bereitgestellten Muster mit.
Article 15 Kommunikation im Rahmen der öffentlichen Intervention
1 Die Zahlstellen übermitteln der Kommission a) auf Anfrage der Kommission die Dokumente und Informationen gemäß Artikel 3 Absatz 7 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 907/2014 sowie ihre ergänzenden nationalen Verwaltungsvorschriften für die Durchführung und Verwaltung der Interventionsmaßnahmen; b) bis zu dem Tag gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b der vorliegenden Verordnung die Informationen über die öffentliche Lagerhaltung anhand der den Mitgliedstaaten von der Kommission über Informationssysteme zur Verfügung gestellten Muster.
2 Für die Mitteilungen und den Informationsaustausch sowie zur Erstellung der Unterlagen im Zusammenhang mit den Ausgaben für die öffentliche Intervention werden die einschlägigen Informatiksysteme gemäß Artikel 24 verwendet.
Article 16 Inhalt der von den Zahlstellen geführten Konten für die öffentliche Lagerhaltung
1 Die Bestandskonten gemäß Artikel 3 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe a der delegierten Verordnung (EU) Nr. 907/2014 enthalten jeweils gesondert aufgeführt die folgenden Kategorien von Posten: a) die Mengen der eingelagerten Erzeugnisse und die bei der Auslagerung mit oder ohne Warenbewegung festgestellten Mengen; b) die Mengen, die im Rahmen der kostenlosen Verteilung an Bedürftige über den Europäischen Hilfsfonds für die am stärksten von Armut betroffenen Personen verwendet und gemäß Artikel 4 Absatz 3 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 906/2014 verbucht werden, wobei die in einen anderen Mitgliedstaat transferierten Mengen gesondert aufzuführen sind; c) die entnommenen Probemengen, wobei die von den Käufern entnommenen Proben gesondert aufzuführen sind; d) die Mengen, die nach einer visuellen Überprüfung im Rahmen der jährlichen Bestandsaufnahme oder anlässlich einer Kontrolle nach der Übernahme in die Intervention nicht wieder verpackt werden können und freihändig verkauft werden; e) die Fehlmengen, für die sich die Ursachen feststellen bzw. nicht feststellen lassen, einschließlich der den Toleranzgrenzen entsprechenden Mengen; f) die qualitätsgeminderten Mengen; g) die Überschussmengen; h) die Fehlmengen, die die Toleranzgrenzen überschreiten; i) die eingelagerten Mengen, bei denen festgestellt wird, dass sie die Voraussetzungen für die Einlagerung nicht erfüllen und deren Übernahme daher abgelehnt wird; j) die am Ende jeden Monats oder Rechnungsjahres eingelagerten Nettomengen, die auf den folgenden Monat bzw. das folgende Rechnungsjahr übertragen werden.
2 Die Finanzkonten gemäß Artikel 3 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe a der delegierten Verordnung (EU) Nr. 907/2014 enthalten a) den Wert der Mengen gemäß Absatz 1 Buchstabe a des vorliegenden Artikels, wobei der Wert der gekauften Mengen und der Wert der verkauften Mengen gesondert aufzuführen sind; b) den Buchwert der Mengen, die im Rahmen der kostenlosen Verteilung gemäß Absatz 1 Buchstabe b des vorliegenden Artikels verwendet oder verbucht wurden; c) die Finanzierungskosten gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a der delegierten Verordnung (EU) Nr. 906/2014; d) die Ausgaben für Sachmaßnahmen gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben b und c der delegierten Verordnung (EU) Nr. 906/2014; e) die Beträge, die sich aus den Wertberichtigungen gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe e der delegierten Verordnung (EU) Nr. 906/2014 ergeben; f) die bei den Verkäufern, Käufern und Lagerhaltern erhobenen oder wiedereingezogenen Beträge, andere als die in Artikel 20 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung genannten Beträge; g) den Betrag der Einnahmen aus dem freihändigen Verkauf, der infolge der jährlichen Bestandsaufnahme oder der nach der Übernahme der Erzeugnisse in die Intervention durchgeführten Kontrollen vorgenommen wurde; h) die Verluste und Gewinne bei der Auslagerung der Erzeugnisse unter Berücksichtigung der Wertberichtigungen gemäß Buchstabe e des vorliegenden Absatzes; i) die sonstigen Verlust- und Gewinnposten, insbesondere hinsichtlich der Mengen gemäß Absatz 1 Buchstaben c bis g des vorliegenden Artikels; j) den durchschnittlichen Buchwert, ausgedrückt in Tonnen oder Hektolitern.
Article 17 Verbuchung im Rahmen der öffentlichen Intervention
1 Die Posten gemäß Artikel 16 werden zu den von den Zahlstellen tatsächlich festgestellten Mengen, Werten, Beträgen und Durchschnittswerten oder zu den Werten und Beträgen verbucht, die auf der Grundlage der von der Kommission festgesetzten Pauschbeträge berechnet werden.
2 Die Feststellungen und Berechnungen gemäß Absatz 1 unterliegen jedoch folgenden Regeln: a) Die Auslagerungskosten für die gemäß den Anhängen VI und VII der delegierten Verordnung (EU) Nr. 906/2014 festgestellten fehlenden oder im Wert geminderten Mengen werden nur für die tatsächlich verkauften und ausgelagerten Mengen verbucht. b) Die bei einem Transfer von Erzeugnissen zwischen Mitgliedstaaten verloren gegangenen Mengen gelten nicht als in dem Bestimmungsmitgliedstaat eingelagert, sodass für sie keine pauschalen Einlagerungskosten gezahlt werden. c) Bei einer Beförderung oder einem Transfer werden die hierfür pauschal festgesetzten Einlagerungs- und Auslagerungskosten verbucht, wenn diese Kosten nach den Unionsvorschriften nicht als Bestandteil der Beförderungskosten anzusehen sind. d) Soweit nicht die betreffende Unionsregelung spezifische Vorschriften hierfür vorsieht, werden etwaige Beträge aus dem Verkauf qualitätsgeminderter Erzeugnisse sowie etwaige andere in diesem Zusammenhang erhaltene Beträge nicht beim EGFL verbucht. e) Die möglicherweise festgestellten Überschussmengen sind in den Konten der Lagerbestände und Bewegungen mit negativem Vorzeichen bei den Fehlmengen zu buchen. Diese Mengen werden bei der Bestimmung der die Toleranzgrenze überschreitenden Menge berücksichtigt. f) Die Probenahmen, die nicht vom Käufer entnommen werden, werden gemäß Anhang VII Nummer 2 Buchstabe a der delegierten Verordnung (EU) Nr. 906/2014 verbucht.
3 Der Ausschuss für die Agrarfonds wird über die Berichtigungen, die die Kommission im Hinblick auf die Angaben gemäß Artikel 16 für das laufende Haushaltsjahr vornimmt, unterrichtet. Die Berichtigungen können den Mitgliedstaaten mit einem Beschluss über eine monatliche Zahlung oder mit dem Rechnungsabschlussbeschluss mitgeteilt werden. Sie werden von den Zahlstellen unter den in dem genannten Beschluss vorgesehenen Bedingungen verbucht.
Article 18 Daten für die Verbuchung der Ausgaben und Einnahmen und der Warenbewegungen im Rahmen der öffentlichen Intervention
1 Die Ausgaben- und Einnahmenposten werden zu dem Zeitpunkt, zu dem die Sachmaßnahme im Rahmen der öffentlichen Intervention durchgeführt wird, anhand des Wechselkurses gemäß Artikel 3 Absatz 2 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 906/2014 verbucht. In den nachstehenden Fällen gelten jedoch die folgenden Daten: a) Datum der Einziehung für die erhobenen oder wiedereingezogenen Beträge gemäß Artikel 16 Absatz 2 Buchstaben f und g der vorliegenden Verordnung; b) Datum der tatsächlichen Zahlung der Kosten für Sachmaßnahmen, sofern diese Kosten nicht durch die Pauschbeträge abgedeckt sind.
2 Die einzelnen Vorgänge der Warenbewegungen und der Lagerführung werden zu dem Zeitpunkt verbucht, zu dem die Sachmaßnahme im Rahmen der Intervention durchgeführt wird. In den nachstehenden Fällen gelten jedoch die folgenden Daten: a) Datum der Übernahme der Erzeugnisse durch die Zahlstelle gemäß Artikel 31 Absatz 2 und Artikel 33 der Verordnung (EU) Nr. 1272/2009 der Kommission für die ohne Änderung des Lagerortes in die öffentliche Lagerhaltung übernommenen Mengen; b) Datum der Feststellung des Tatbestands bei fehlenden oder qualitätsgeminderten Mengen und Überschussmengen; c) Datum der tatsächlichen Auslagerung der Erzeugnisse, wenn es nach einer visuellen Überprüfung im Rahmen der jährlichen Bestandsaufnahme oder anlässlich einer Kontrolle nach der Übernahme in die Intervention nicht mehr möglich ist, die Erzeugnisse wieder zu verpacken, und die verbleibenden Erzeugnisse freihändig verkauft werden; d) der letzte Tag des Rechnungsjahres bei etwaigen Verlusten, die die Toleranzgrenze gemäß Artikel 4 Absatz 2 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 907/2014 überschreiten.
Article 19 Im Rahmen der öffentlichen Intervention finanzierter Betrag
1 Der im Rahmen der Interventionsmaßnahmen gemäß Artikel 2 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 906/2014 zu finanzierende Betrag wird anhand der Konten ermittelt, die von den Zahlstellen gemäß Artikel 3 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe a der delegierten Verordnung (EU) Nr. 907/2014 erstellt und geführt werden und in denen die einzelnen Ausgaben und Einnahmen gemäß Artikel 16 der vorliegenden Verordnung gutgeschrieben bzw. belastet werden, wobei gegebenenfalls die Beträge der im Rahmen der sektorbezogenen Agrarvorschriften festgesetzten Ausgaben zu berücksichtigen sind.
2 Die Zahlstellen oder gegebenenfalls die Koordinierungsstellen übermitteln der Kommission monatlich und jährlich auf elektronischem Wege bis zu dem Tag gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b und dem Datum gemäß Artikel 30 Absatz 2 die notwendigen Informationen für die Finanzierung der Ausgaben der öffentlichen Lagerhaltung und die Konten zum Nachweis der Ausgaben und Einnahmen für die öffentliche Lagerhaltung in Form von Tabellen (P-STO-Tabellen) nach den den Mitgliedstaaten von der Kommission über Informationssysteme zur Verfügung gestellten Mustern.
Article 20 Ausgaben- und Einnahmenerklärungen im Rahmen der öffentlichen Intervention
1 Die Finanzierung durch den EGFL im Rahmen der Interventionsmaßnahmen gemäß Artikel 2 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 906/2014 entspricht den Ausgaben, die auf der Grundlage der von der Zahlstelle gemeldeten Elemente, abzüglich etwaiger Einnahmen aus den Interventionsmaßnahmen, bestimmt, mithilfe des von der Kommission aufgestellten Informatiksystems validiert und von den Zahlstellen in die Ausgabenerklärung gemäß Artikel 12 der vorliegenden Verordnung übernommen wurden.
2 Die gemäß Artikel 54 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 wiedereingezogenen Beträge und die bei den Verkäufern, Käufern und Lagerhaltern erhobenen oder wiedereingezogenen Beträge, die den Kriterien gemäß Artikel 43 der genannten Verordnung entsprechen, werden unter den Bedingungen gemäß Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe a der vorliegenden Verordnung dem EGFL-Haushalt zugeführt.
Article 21 Bedarfsvorausschätzung
Für jedes Entwicklungsprogramm für den ländlichen Raum gemäß Artikel 6 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission gemäß Artikel 102 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c Ziffer ii der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 zweimal jährlich bis spätestens 31. Januar und 31. August eine Vorausschätzung der vom ELER für das Haushaltsjahr zu finanzierenden Beträge. Außerdem übermitteln die Mitgliedstaaten eine aktualisierte Vorausschätzung ihres Finanzbedarfs für das folgende Haushaltsjahr. Diese Vorausschätzungen sowie die aktualisierte Vorausschätzung werden anhand von strukturierten Daten unter Verwendung des Informatiksystems SFC2014 gemäß Kapitel I der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 184/2014 der Kommission übermittelt.
Article 22 Ausgabenerklärungen
1 Die Zahlstellen melden die Ausgaben für jedes Programm zur Entwicklung des ländlichen Raums gemäß Artikel 6 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013. Für jede Maßnahme zur Entwicklung des ländlichen Raums geben die Zahlstellen in einer Ausgabenerklärung Folgendes an: a) den Betrag der förderfähigen öffentlichen Ausgabe, für den die Zahlstelle in jedem Bezugszeitraum gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels die entsprechende ELER-Beteiligung tatsächlich ausgezahlt hat, b) die zusätzlichen Angaben zu den in Teil Zwei Titel IV der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates genannten Finanzinstrumenten, c) die zusätzlichen Angaben zu den Begünstigten gezahlten Vorschüssen gemäß Artikel 75 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013, d) den im laufenden Zeitraum gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels wiedereingezogenen Betrag.
2 Nach der Genehmigung eines Entwicklungsprogramms für den ländlichen Raum durch die Kommission übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission gemäß Artikel 102 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c Ziffer i der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 ihre Ausgabenerklärungen in folgenden Zeitabständen und zu folgenden Terminen: a) spätestens am 30. April für die Ausgaben des Zeitraums 1. Januar bis 31. März; b) spätestens am 31. Juli für die Ausgaben des Zeitraums 1. April bis 30. Juni; c) spätestens am 10. November für die Ausgaben des Zeitraums 1. Juli bis 15. Oktober; d) spätestens am 31. Januar für die Ausgaben des Zeitraums 16. Oktober bis 31. Dezember. Jedoch erfolgen alle Zahlungen, die die Zahlstellen gemäß Artikel 65 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 an die Begünstigten leisten, bevor ein Programm zur Entwicklung des ländlichen Raums gemäß Artikel 6 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 genehmigt wurde, unter der Verantwortung des Mitgliedstaats und werden der Kommission in der ersten Ausgabenerklärung nach Genehmigung des betreffenden Programms gemeldet. Das Gleiche gilt entsprechend im Falle einer Änderung eines Programms zur Entwicklung des ländlichen Raums gemäß Artikel 11 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013.
3 Die Zahlstellen für Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums geben die Ausgabenerklärungen in Form strukturierter Daten in das Informatiksystem SFC2014 gemäß Kapitel I der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 184/2014 ein.
4 Verlangt die Kommission zusätzliche Überprüfungen, weil die übermittelten Informationen unvollständig oder unklar sind, weil Meinungsverschiedenheiten, unterschiedliche Auslegungen oder sonstige Unstimmigkeiten im Zusammenhang mit einer Ausgabenerklärung für einen Bezugszeitraum vorliegen, die insbesondere auf die nicht erfolgte Übermittlung der gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 und den in deren Rahmen erlassenen Rechtsakten der Kommission erforderlichen Informationen zurückzuführen sind, oder weil es ernstzunehmende Hinweise darauf gibt, dass Ausgaben in einer Ausgabenerklärung möglicherweise von einer Unregelmäßigkeit betroffen sind oder dass die Funktionsweise des Verwaltungs- und Kontrollsystems für die Entwicklung des ländlichen Raums unter Umständen Mängel aufweist, so übermittelt der betreffende Mitgliedstaat auf Aufforderung der Kommission innerhalb eines in dieser Aufforderung nach Maßgabe der Schwere des Problems festgesetzten Zeitraums zusätzliche Informationen. Die in Artikel 36 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 genannte Frist für Zwischenzahlungen kann für einen Teil oder den gesamten Betrag, der Gegenstand des Zahlungsantrags ist, ab dem Zeitpunkt der Übermittlung des Auskunftsersuchens bis zum Eingang der angeforderten Informationen, längstens aber um den Höchstzeitraum gemäß Artikel 83 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 unterbrochen werden. Kommt der Mitgliedstaat der Aufforderung zur Übermittlung zusätzlicher Informationen innerhalb des in der Aufforderung festgesetzten Zeitraums nicht nach oder wird seine Antwort als unzureichend angesehen oder deutet sie darauf hin, dass geltende Vorschriften nicht beachtet oder dass Unionsmittel nicht ordnungsgemäß verwendet wurden, so kann die Kommission die Zahlungen im Einklang mit Artikel 41 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 aussetzen oder kürzen.
5 Die Ausgabenerklärungen für einen Zeitraum können Berichtigungen der für die vorangegangenen Zeiträume desselben Haushaltsjahrs gemeldeten Angaben beinhalten. Berichtigungen von im Haushaltsjahr zu verbuchenden Ausgaben und zweckgebundenen Einnahmen, die nicht in den Erklärungen gemäß Absatz 2 Buchstaben a, b und c enthalten sind, können nur im Rahmen der Jahresrechnungen vorgenommen werden, die der Kommission gemäß Artikel 102 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c Ziffer iii der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 übermittelt werden.
Article 23 Berechnung des zu zahlenden Betrags
1 Die Beteiligung der Union an den öffentlichen förderfähigen Ausgaben wird für jede Maßnahme und jeden Bezugszeitraum auf der Grundlage des Finanzierungsplans gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 berechnet, der am ersten Tag dieses Zeitraums gültig ist. Bei der Berechnung werden die in der Ausgabenerklärung für diesen Zeitraum gemeldeten Berichtigungen der Unionsbeteiligung berücksichtigt.
2 Liegt die Summe der Unionsbeteiligung an dem Programm zur Entwicklung des ländlichen Raums über dem vorgesehenen Gesamtbetrag für eine Entwicklungsmaßnahme für den ländlichen Raum, so wird der zu zahlende Betrag unbeschadet der Obergrenze gemäß Artikel 34 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 auf den für diese Maßnahme vorgesehenen Betrag begrenzt. Eine gegebenenfalls dadurch ausgeschlossene Unionsbeteiligung kann zu einem späteren Zeitpunkt gezahlt werden, sofern der betreffende Mitgliedstaat einen entsprechend abgeänderten Finanzierungsplan bei der Kommission vorgelegt und diese ihn genehmigt hat.
3 Die Kommission zahlt die Unionsbeteiligung vorbehaltlich der Verfügbarkeit der Haushaltsmittel auf das bzw. die hierzu von den Mitgliedstaaten eingerichteten Konten. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die Bankverbindung und die Nummer des oder der Konten nach dem von der Kommission bereitgestellten Muster mit.
Article 24 Elektronischer Austausch von Informationen und Unterlagen
1 Die Kommission bestimmt die Informatiksysteme, die den elektronischen Austausch von Unterlagen und Informationen mit den Mitgliedstaaten in Bezug auf die in Artikel 102 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 vorgesehenen Mitteilungen und Auskunftsersuchen ermöglichen, und legt die erforderlichen Regeln für deren Anwendung fest. Sie unterrichtet die Mitgliedstaaten im Ausschuss für die Agrarfonds über die allgemeinen Bedingungen für die Einrichtung dieser Systeme.
2 Mit den Informatiksystemen gemäß Absatz 1 muss es insbesondere möglich sein, die folgenden Daten zu verarbeiten: a) die für die Finanztransaktionen erforderlichen Daten, insbesondere diejenigen betreffend die monatlichen und jährlichen Rechnungen der Zahlstellen, die Ausgaben- und Einnahmenerklärungen und die Übermittlung der Informationen und Unterlagen gemäß Artikel 3 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 907/2014 sowie gemäß den Artikeln 10, 11, 14, 15, 19, 20, 23 und 29 der vorliegenden Verordnung; b) die Unterlagen von beiderseitigem Interesse, die die Überwachung der monatlichen und jährlichen Rechnungen und die Konsultation der Informationen und Unterlagen ermöglichen, welche die Zahlstellen für die Kommission bereithalten müssen; c) die Unionsbestimmungen und die Leitlinien der Kommission betreffend die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik durch die gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 zugelassenen und bezeichneten Einrichtungen sowie die Leitlinien betreffend die einheitliche Anwendung der einschlägigen Rechtsvorschriften.
3 Form und Inhalt der Unterlagen gemäß den Artikeln 10, 19, 20 und 23 sowie gemäß Artikel 30 Absatz 1 Buchstaben a, b und d werden den Mitgliedstaaten von der Kommission über Informatiksysteme anhand von Mustern zur Verfügung gestellt. Diese Muster werden von der Kommission nach Unterrichtung des Ausschusses für die Agrarfonds angepasst und aktualisiert.
4 Die Informatiksysteme gemäß Absatz 1 können die erforderlichen Tools für die Eingabe der Daten und die Verwaltung der Konten der Fonds durch die Kommission sowie die Tools für die Berechnung der pauschalen Ausgaben oder der Ausgaben, welche die Verwendung einheitlicher Methoden erfordern, insbesondere in Bezug auf die Finanzierungskosten und die Wertberichtigungen enthalten.
5 Die Daten über die Finanztransaktionen werden in den Informatiksystemen gemäß Absatz 1 entweder von der Zahlstelle selbst oder von der Einrichtung, an die diese Funktion übertragen wurde, oder gegebenenfalls von den gemäß Artikel 7 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 zugelassenen Koordinierungsstellen gemeldet, eingegeben und aktualisiert; die Verantwortung verbleibt bei der Zahlstelle.
6 Erfordert eine in der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 oder in im Rahmen der genannten Verordnung erlassenen Rechtsakten der Kommission genannte Unterlage oder ein dort vorgesehenes Verfahren die Unterschrift einer ermächtigten Person oder die Genehmigung einer Person auf einer oder mehreren Stufen dieses Verfahrens, so muss es mit den für die Übermittlung dieser Unterlagen eingerichteten Informatiksystemen möglich sein, gemäß den Unionsvorschriften jede dieser Personen zweifelsfrei zu identifizieren und ausreichende Gewähr für die Unveränderbarkeit des Inhalts der Unterlagen auf sämtlichen Verfahrensstufen zu erhalten. Die Originale der auf elektronischem Weg übermittelten Unterlagen zu den Ausgabenerklärungen und der der Jahresrechnung gemäß Artikel 102 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c Ziffern i und iii der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 beigefügten Verwaltungserklärung werden bei den Zahlstellen oder gegebenenfalls bei den gemäß Artikel 7 Absätze 2 und 4 der genannten Verordnung zugelassenen Koordinierungsstellen aufbewahrt.
7 Die elektronisch und digitalisiert vorliegenden Unterlagen müssen während der gesamten in Artikel 32 festgesetzten Dauer aufbewahrt werden.
8 Bei Ausfällen des Informatiksystems oder beim Fehlen einer dauerhaften Verbindung kann der Mitgliedstaat die Unterlagen nach vorheriger Genehmigung der Kommission und nach den von der Kommission festgelegten Bedingungen in anderer Form übermitteln.
Article 25 Aussetzung von Zahlungen bei verspäteter Übermittlung
Die in Artikel 18 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 genannten Durchführungsrechtsakte zur Bestimmung der monatlichen Zahlungen und die in Artikel 36 derselben Verordnung genannten Durchführungsrechtsakte zur Bestimmung der Zwischenzahlungen tragen der gemäß Artikel 42 derselben Verordnung beschlossenen Aussetzung von Zahlungen Rechnung.
Article 26 Erwerb von Satellitenaufnahmen
1 Für die Zwecke der Unionsunterstützung gemäß Artikel 21 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 teilt jeder Mitgliedstaat der Kommission bis 1. November jedes Jahres Folgendes mit: a) ob er wünscht, dass die Kommission die für sein Kontrollprogramm und/oder die Qualitätsbewertung seines Systems zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen erforderlichen Satellitenaufnahmen erwirbt; b) die zu kontrollierenden Flächen und die Anzahl der geplanten Kontrollzonen.
2 Die Mitgliedstaaten, die den Erwerb der Satellitenaufnahmen durch die Kommission beantragen, bestimmen im Einvernehmen mit dieser vor dem 15. Januar, der auf die Mitteilung gemäß Absatz 1 folgt, die Kontrollzonen und den Zeitplan für den Erwerb dieser Aufnahmen.
3 Die Kommission stellt die von ihr erworbenen Satellitenaufnahmen den Vertragspartnern der Mitgliedstaaten kostenlos zur Verfügung. Die Vertragspartner müssen die in den Verträgen mit den Lieferanten genannten Urheberrechte achten und die Aufnahmen nach Abschluss der Arbeiten zurückgeben.
4 Übersteigen die Anträge der Mitgliedstaaten insgesamt die für die Anwendung von Artikel 21 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 verfügbaren Haushaltsmittel, so entscheidet die Kommission über eine Begrenzung der bereitzustellenden Satellitenaufnahmen, wobei sie sich um einen möglichst effizienten Einsatz der verfügbaren Ressourcen bemüht.
Article 27 Bei Wiedereinziehung zu Unrecht gezahlter Beträge zu erhebende Zinsen
1 Sofern in sektorbezogenen Agrarvorschriften nicht anderweitig geregelt, werden die Zinsen auf wegen Unregelmäßigkeiten oder Versäumnissen wiedereinzuziehende zu Unrecht gezahlte Beträge berechnet für den Zeitraum zwischen dem Ablauf der im Rückforderungsbescheid genannten Zahlungsfrist für den Begünstigten und dem Datum der Rückzahlung bzw. des Abzugs. Die Zahlungsfrist darf nicht mehr als 60 Tage ab dem Rückforderungsbescheid betragen.
2 Der anzuwendende Zinssatz darf in keinem Fall niedriger sein als der in nationalen Rechtsvorschriften vorgesehene Zinssatz für die Wiedereinziehung vergleichbarer zu Unrecht getätigter Ausgaben oder für die Einziehung fälliger Forderungen.
Article 28 Wiedereinziehung durch Aufrechnung
Unbeschadet anderer in den nationalen Rechtsvorschriften vorgesehener Vollstreckungsmaßnahmen rechnen die Mitgliedstaaten eine noch ausstehende Forderung an einen Begünstigten, die im Einklang mit den nationalen Rechtsvorschriften festgestellt worden ist, gegen etwaige künftige Zahlungen auf, die von der für die Eintreibung des geschuldeten Betrags zuständigen Zahlstelle an diesen Begünstigten zu leisten sind.
Article 29 Inhalt der Jahresrechnungen
Die Jahresrechnungen gemäß Artikel 102 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c Ziffer iii der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 enthalten: a) die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 43 der genannten Verordnung; b) die Ausgaben des EGFL, aufgeschlüsselt nach Posten und Unterposten des Haushaltsplans der Union, nach Abzug der anderen als der unter Buchstabe f des vorliegenden Artikels genannten bis Ende des Haushaltsjahres nicht wiedereingezogenen zu Unrecht getätigten Zahlungen, einschließlich der Zinsen darauf; c) die Ausgaben des ELER, aufgeschlüsselt nach Programmen, Maßnahmen und spezifischen Beitragssätzen. Die jährlichen Ausgabenerklärungen enthalten auch Angaben über wiedereingezogene Beträge. Bei Abschluss des Programms werden etwaige andere als die unter Buchstabe f des vorliegenden Artikels genannten nicht wiedereingezogene zu Unrecht gezahlte Beträge, einschließlich der Zinsen darauf, von den Ausgaben des betreffenden Haushaltsjahres abgezogen; d) eine Übersicht über etwaige Unterschiede, aufgeschlüsselt nach Posten und Unterposten bzw. im Falle des ELER nach Programmen, Maßnahmen, spezifischen Beitragssätzen und Schwerpunktbereichen, zwischen den in der Jahresrechnung gemeldeten Ausgaben und zweckgebundenen Einnahmen und den Ausgaben und zweckgebundenen Einnahmen, die für denselben Zeitraum für den EGFL in den Unterlagen gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b der vorliegenden Verordnung und für den ELER in den Unterlagen gemäß Artikel 22 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung gemeldet worden sind; dieser Übersicht sind Erklärungen zu den einzelnen Unterschieden beizufügen; e) die vom betreffenden Mitgliedstaat und der Union gemäß Artikel 54 Absatz 2 Unterabsatz 1 bzw. Artikel 54 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 zu tragenden Beträge jeweils getrennt; f) eine Aufstellung der aufgrund von Unregelmäßigkeiten im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates bis zum Ende des Haushaltsjahres noch wiedereinzuziehenden Beträge, einschließlich etwaiger in den einschlägigen sektorbezogenen Unionsvorschriften vorgesehener Sanktionsbeträge und Zinsen darauf, entsprechend dem Muster in Anhang II der vorliegenden Verordnung; g) ein Auszug aus dem Debitorenbuch, in dem die anderen als die unter den Buchstaben b, c und f dieses Artikels genannten wiedereinzuziehenden und entweder dem EGFL oder dem ELER gutzuschreibenden Beträge, einschließlich etwaiger Sanktionsbeträge und Zinsen darauf, aufgeführt sind, entsprechend dem Muster in Anhang III der vorliegenden Verordnung; h) eine Übersicht über die Interventionsmaßnahmen sowie eine Aufstellung über Umfang und Lagerort der Interventionsbestände zum Ende des Haushaltsjahres; i) eine Bestätigung, dass die Zahlstelle Aufzeichnungen über die Ausgaben, die zweckgebundenen Einnahmen und die einzelnen Bestandsbewegungen im Rahmen der Intervention führt; j) der Abschlusssaldo am Ende des Haushaltsjahres nicht verwendeter/noch abzurechnender Vorschusszahlungen der Mitgliedstaaten an die Begünstigten, aufgeschlüsselt nach Maßnahmen für den EGFL und nach Programmen für den ELER, wobei für den ELER auch die Finanzinstrumente mit aufzunehmen sind. Bei den Finanzinstrumenten betrifft der Abschlusssaldo von der Kommission gezahlte Beträge, die weder von den Mitgliedstaaten für Zahlungen an Endbegünstigte verwendet noch für Garantieverträge gemäß Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 gebunden wurden.
Article 30 Übermittlung von Informationen
1 Für die Zwecke des Rechnungsabschlusses gemäß Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission: a) alle in der Jahresrechnung gemäß Artikel 29 der vorliegenden Verordnung enthaltenen Informationen; b) die Stellungnahme und die Berichte der bescheinigenden Stelle oder Stellen gemäß Artikel 5 Absätze 3 und 4 der vorliegenden Verordnung; c) vollständige Aufzeichnungen über alle Buchführungsdaten, die für statistische und Kontrollzwecke benötigt werden; d) die Verwaltungserklärung gemäß Artikel 3 der vorliegenden Verordnung.
2 Die in Absatz 1 genannten Dokumente und Buchführungsdaten werden der Kommission bis zum 15. Februar des Jahres übermittelt, das auf das betreffende Haushaltsjahr folgt. Die Dokumente gemäß Absatz 1 Buchstaben a, b und d werden unter den von der Kommission gemäß Artikel 24 festgelegten Bedingungen und entsprechend dem dort festgelegten Format auf Papier und in elektronischer Form übermittelt.
3 Auf Verlangen der Kommission oder auf Initiative eines Mitgliedstaats können der Kommission zusätzliche Informationen im Zusammenhang mit dem Rechnungsabschluss bis zu einem Termin übermittelt werden, der von ihr unter Berücksichtigung des für die Erstellung dieser Informationen erforderlichen Arbeitsaufwands festgesetzt wird. Gehen ihr diese Informationen nicht zu, so kann die Kommission die Rechnungen auf der Grundlage der ihr vorliegenden Informationen abschließen.
4 Die Kommission kann in ausreichend begründeten Fällen einem Antrag auf Verlängerung der Frist für die Übermittlung der Informationen zustimmen, wenn ihr dieser vor Ablauf der genannten Frist übermittelt wird.
Article 31 Form und Inhalt der Buchführungsdaten
1 Form und Inhalt der Buchführungsdaten gemäß Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe c sowie die Art und Weise ihrer Übermittlung an die Kommission sind in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 991/2013 der Kommission festgelegt.
2 Die Buchführungsdaten werden von der Kommission ausschließlich für folgende Zwecke verwendet: a) Durchführung ihrer Aufgaben im Rahmen des Rechnungsabschlusses gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013; b) Beobachtung der Entwicklungen und Erstellung von Prognosen im Agrarsektor. Der Europäische Rechnungshof und das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) haben für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben Zugang zu diesen Daten.
3 Enthalten die Buchführungsdaten personenbezogene Daten, so werden diese nur für die in Absatz 2 genannten Zwecke verarbeitet. Verwendet die Kommission insbesondere Buchführungsdaten für die Zwecke von Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe b, so anonymisiert sie diese Daten und verarbeitet sie ausschließlich in aggregierter Form.
4 Für alle Fragen zur Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten können sich die betreffenden Personen wie in Anhang IV dargelegt an die Kommission wenden.
5 Die Kommission trägt dafür Sorge, dass die Buchführungsdaten vertraulich behandelt und sicher aufbewahrt werden.
Article 32 Aufbewahrung von Buchführungsdaten
1 Die Unterlagen zu den aus dem EGFL finanzierten Ausgaben und den zweckgebundenen Einnahmen werden nach dem Jahr, in dem die Kommission die Rechnungen für das betreffende Haushaltsjahr gemäß Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 abschließt, noch mindestens drei Jahre lang zur Verfügung der Kommission gehalten.
2 Die Unterlagen zu den aus dem ELER finanzierten Ausgaben und den zweckgebundenen Einnahmen werden nach dem Jahr, in dem die Zahlstelle die Abschlusszahlung leistet, noch mindestens drei Jahre lang zur Verfügung der Kommission gehalten.
3 Bei Unregelmäßigkeiten oder Versäumnissen werden die Unterlagen gemäß den Absätzen 1 und 2 nach dem Jahr, in dem die betreffenden Beträge vollständig bei dem Begünstigten wiedereingezogen und den Fonds gutgeschrieben wurden, oder nach dem Jahr, in dem die finanziellen Folgen der Nichtwiedereinziehung gemäß Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 bestimmt wurden, noch mindestens drei Jahre lang zur Verfügung der Kommission gehalten.
4 Im Falle eines Konformitätsabschlussverfahrens gemäß Artikel 52 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 werden die Unterlagen gemäß den Absätzen 1 und 2 noch mindestens ein Jahr nach Abschluss dieses Verfahrens oder, wenn ein Konformitätsbeschluss Gegenstand eines Verfahrens vor dem Gerichtshof der Europäischen Union ist, noch mindestens ein Jahr nach Abschluss dieses Verfahrens zur Verfügung der Kommission gehalten.
5 Die Unterlagen gemäß den Absätzen 1 bis 4 sind auf Papier, in elektronischer Form und/oder in beiden Formen zur Verfügung der Kommission zu halten. Unterlagen dürfen nur dann ausschließlich in elektronischer Form aufbewahrt werden, wenn nach dem nationalen Recht des betreffenden Mitgliedstaats die Verwendung von elektronischen Dokumenten in nationalen Gerichtsverfahren als Belege zur Untermauerung der betreffenden Vorgänge zugelassen ist. Werden die Unterlagen ausschließlich in elektronischer Form aufbewahrt, so muss das betreffende System mit Anhang I Nummer 3 Teil B der delegierten Verordnung (EU) Nr. 907/2014 im Einklang stehen.
Article 33 Rechnungsabschluss
1 Im Rechnungsabschlussbeschluss gemäß Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 sind die für die Mitgliedstaaten auf der Grundlage der Rechnungen gemäß Artikel 29 der vorliegenden Verordnung in dem betreffenden Haushaltsjahr zulasten der Fonds anerkannten Ausgabenbeträge sowie die etwaigen Kürzungen und Aussetzungen gemäß Artikel 41 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 aufgeführt. Im Rechnungsabschlussbeschluss werden auch die Beträge festgesetzt, die von der Union bzw. dem betreffenden Mitgliedstaat gemäß Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 zu übernehmen sind. Für den ELER enthält der im Rechnungsabschlussbeschluss genannte Betrag auch die Beträge, die von dem betreffenden Mitgliedstaat gemäß Artikel 56 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 durch Wiederzuweisung wieder verwendet werden können.
2 Für den EGFL werden zur Bestimmung des Betrags, der aufgrund des Rechnungsabschlussbeschlusses von den Mitgliedstaaten wiedereinzuziehen bzw. ihnen zu erstatten ist, die in dem betreffenden Haushaltsjahr geleisteten monatlichen Zahlungen von den für das betreffende Jahr gemäß Absatz 1 anerkannten Ausgaben abgezogen. Die Kommission kürzt bzw. erhöht die monatliche Zahlung für die im zweiten Monat nach dem Rechnungsabschlussbeschluss getätigten Ausgaben um den betreffenden Betrag. Für den ELER werden zur Bestimmung des Betrags, der aufgrund des Rechnungsabschlussbeschlusses von den Mitgliedstaaten wiedereinzuziehen bzw. ihnen zu erstatten ist, die Zwischenzahlungen für das betreffende Haushaltsjahr von den für das betreffende Jahr gemäß Absatz 1 anerkannten Ausgaben abgezogen. Die Kommission kürzt bzw. erhöht die erste Zahlung, für die der Mitgliedstaat nach Erlass des Beschlusses gemäß Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 eine Ausgabenerklärung vorlegt, um den betreffenden Betrag.
3 Die Kommission teilt dem betreffenden Mitgliedstaat bis zum 30. April des auf das betreffende Haushaltsjahr folgenden Jahres die Ergebnisse der Überprüfung der übermittelten Informationen zusammen mit etwaigen Änderungsvorschlägen mit.
4 Kann die Kommission aus Gründen, die dem betreffenden Mitgliedstaat anzulasten sind, die Rechnungen dieses Mitgliedstaats nicht bis zum 31. Mai des folgenden Jahres abschließen, so teilt sie ihm mit, welche ergänzenden Nachforschungen sie gemäß Artikel 47 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 durchführen will.
5 Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend auch für die zweckgebundenen Einnahmen im Sinne von Artikel 43 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013.
Article 34 Konformitätsabschluss
1 Zur Bestimmung, welche Beträge von der Unionsfinanzierung auszuschließen sind, wenn sich herausstellt, dass Ausgaben nicht im Einklang mit den Unionsvorschriften getätigt wurden, stützt sich die Kommission auf ihre eigenen Feststellungen und berücksichtigt die von den Mitgliedstaaten zur Verfügung gestellten Angaben, sofern diese Angaben innerhalb der von der Kommission im Rahmen des gemäß Artikel 52 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 durchgeführten Konformitätsabschlussverfahrens festgesetzten Frist nach Maßgabe des vorliegenden Artikels übermittelt werden.
2 Kommt die Kommission aufgrund von Nachforschungen zu dem Schluss, dass bestimmte Ausgaben nicht in Übereinstimmung mit den Unionsvorschriften getätigt wurden, so teilt sie dem betreffenden Mitgliedstaat ihre Feststellungen mit und nennt die Abhilfemaßnahmen, die künftig die Beachtung dieser Vorschriften sicherstellen sollen, sowie die vorläufige Höhe der finanziellen Berichtigung, die sie in der gegenwärtigen Phase des Verfahrens als ihren Feststellungen entsprechend erachtet. In dieser Mitteilung wird zudem eine bilaterale Besprechung innerhalb von vier Monaten nach Ablauf der für den Mitgliedstaat geltenden Antwortfrist anberaumt. Diese Mitteilung muss auf den vorliegenden Artikel Bezug nehmen. Der Mitgliedstaat antwortet innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt der Mitteilung. In seiner Antwort hat der Mitgliedstaat insbesondere die Möglichkeit, a) der Kommission nachzuweisen, dass das tatsächliche Ausmaß der Nichtkonformität oder des Risikos für den Fonds geringer ist als von der Kommission angegeben; b) der Kommission die Abhilfemaßnahmen mitzuteilen, die er zur Einhaltung der Unionsvorschriften getroffen hat, und den Termin zu nennen, ab dem diese Maßnahmen tatsächlich angewendet werden. In begründeten Fällen kann die Kommission auf begründeten Antrag des Mitgliedstaats einer Verlängerung der Zweimonatsfrist um höchstens zwei Monate zustimmen. Der betreffende Antrag ist vor Ablauf dieser Frist an die Kommission zu richten. Hält der Mitgliedstaat eine bilaterale Besprechung für nicht erforderlich, so teilt er dies der Kommission in seiner Antwort auf die obengenannte Mitteilung mit.
3 Bei der bilateralen Besprechung versuchen die beiden Parteien, Einvernehmen über die zu ergreifenden Maßnahmen sowie über die Bewertung der Schwere des Verstoßes und des für den Unionshaushalt entstandenen finanziellen Schadens zu erzielen. Die Kommission erstellt innerhalb von 30 Arbeitstagen nach der bilateralen Besprechung das Protokoll und versendet es an den Mitgliedstaat. Der Mitgliedstaat kann der Kommission innerhalb von 15 Arbeitstagen nach Erhalt des Protokolls seine Bemerkungen mitteilen. Innerhalb von sechs Monaten nach Versendung des Protokolls der bilateralen Besprechung teilt die Kommission dem Mitgliedstaat ihre Schlussfolgerungen auf der Grundlage der ihr im Rahmen des Konformitätsabschlussverfahrens zugegangenen Informationen förmlich mit. In dieser Mitteilung werden die von der Unionsfinanzierung gemäß Artikel 52 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 und Artikel 12 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 907/2014 auszuschließenden Ausgaben bewertet. In dieser Mitteilung ist auf Artikel 40 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung Bezug zu nehmen.
4 Hat der Mitgliedstaat das Schlichtungsverfahren gemäß Artikel 40 in Anspruch genommen, so übermittelt die Kommission dem Mitgliedstaat ihre Schlussfolgerungen innerhalb von sechs Monaten a) nach Eingang des Berichts der Schlichtungsstelle oder b) nach Eingang zusätzlicher Angaben des Mitgliedstaats innerhalb der Frist gemäß Artikel 40 Absatz 3 Unterabsatz 2, sofern die Bedingungen gemäß Absatz 6 des vorliegenden Artikels erfüllt sind.
5 Zur Anwendung der Absätze 3 und 4 innerhalb der jeweiligen Fristen müssen der Kommission alle für die betreffende Stufe des Verfahrens erforderlichen Angaben vorliegen. Ist die Kommission der Ansicht, dass ihr Angaben fehlen, so kann sie innerhalb der Fristen gemäß den Absätzen 3 und 4 jederzeit a) vom Mitgliedstaat zusätzliche Angaben anfordern, worauf der Mitgliedstaat innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt der Mitteilung antworten muss, und/oder b) dem Mitgliedstaat ihre Absicht mitteilen, einen zusätzlichen Prüfbesuch durchzuführen, um die erforderlichen Überprüfungen vorzunehmen. In diesem Fall beginnen die Fristen gemäß den Absätzen 3 und 4 erneut ab dem Eingang der angeforderten zusätzlichen Angaben bei der Kommission bzw. ab dem letzten Tag des zusätzlichen Prüfbesuchs.
6 Bei der Bewertung der von der Unionsfinanzierung auszuschließenden Ausgaben können die vom Mitgliedstaat nach der förmlichen Mitteilung der Kommission gemäß Absatz 3 Unterabsatz 2 übermittelten Angaben nur dann berücksichtigt werden, wenn a) dies erforderlich ist, damit der dem Unionshaushalt entstandene finanzielle Schaden nicht wesentlich zu hoch eingeschätzt wird, und b) die verspätete Übermittlung der betreffenden Angaben durch externe Faktoren gerechtfertigt ist und der rechtzeitige Erlass des Beschlusses gemäß Artikel 52 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 durch die Kommission dadurch nicht gefährdet wird.
7 Die Kommission erlässt nach Übermittlung ihrer Schlussfolgerungen an die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 34 Absatz 3 oder 4 der vorliegenden Verordnung gegebenenfalls einen oder mehrere Beschlüsse gemäß Artikel 52 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013, um Ausgaben, die nicht in Übereinstimmung mit den Unionsvorschriften getätigt wurden, von der Unionsfinanzierung auszuschließen. Die Kommission kann aufeinanderfolgende Konformitätsabschlussverfahren durchführen, bis der Mitgliedstaat die Abhilfemaßnahmen tatsächlich umgesetzt hat.
8 Für den EGFL zieht die Kommission die von der Unionsfinanzierung auszuschließenden Beträge von den monatlichen Zahlungen für die im zweiten Monat nach Erlass des Beschlusses gemäß Artikel 52 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 getätigten Ausgaben ab. Für den ELER zieht die Kommission die von der Unionsfinanzierung auszuschließenden Beträge von der Zahlung ab, für die der Mitgliedstaat nach Erlass des Beschlusses gemäß Artikel 52 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 eine Ausgabenerklärung vorlegt. Auf Antrag eines Mitgliedstaats und nach Anhörung des Ausschusses für die Agrarfonds kann die Kommission jedoch beschließen, einen anderen Zeitpunkt für die Vornahme der Kürzungen festzusetzen oder die Erstattung der Beträge in Tranchen zu gestatten, wenn dies wegen der Höhe der in dem Durchführungsrechtsakt gemäß Artikel 52 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 enthaltenen Beträge gerechtfertigt ist.
9 In ausreichend begründeten Fällen, die den betreffenden Mitgliedstaaten mitzuteilen sind, kann die Kommission die Fristen gemäß den Absätzen 3 und 4 verlängern.
10 Die Absätze 1 bis 9 gelten entsprechend auch für die zweckgebundenen Einnahmen im Sinne von Artikel 43 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013.
Article 35 Beschluss über den Verzicht auf Einleitung oder Fortsetzung einer Untersuchung im Rahmen des Konformitätsabschlusses
1 Die Kommission kann beschließen, keine Untersuchung im Rahmen des Konformitätsabschlusses gemäß Artikel 52 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 einzuleiten bzw. die Untersuchung nicht fortzusetzen, wenn sie davon ausgeht, dass die etwaige finanzielle Berichtigung aufgrund der durch eine Untersuchung gemäß Artikel 34 Absatz 2 festgestellten Nichtkonformität weniger als 50000 EUR und weniger als 2 % der entsprechenden Ausgaben oder der wiedereinzuziehenden Beträge ausmachen würde.
2 Nimmt die Kommission gemäß Artikel 41 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 eine Kürzung der monatlichen Zahlungen vor, so kann sie beschließen, keine Untersuchung im Rahmen des Konformitätsabschlusses gemäß Artikel 52 der genannten Verordnung einzuleiten bzw. die Untersuchung nicht fortzusetzen, sofern der Mitgliedstaat im Rahmen des Verfahrens gemäß Artikel 41 Absatz 1 der genannten Verordnung keine Einwände gegen die Anwendung des vorliegenden Absatzes erhoben hat.
Article 36 Schlichtungsstelle
Für den Konformitätsabschluss gemäß Artikel 52 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 wird eine Schlichtungsstelle eingerichtet. Die Schlichtungsstelle nimmt folgende Aufgaben wahr: a) Sie kann von jedem Mitgliedstaat angerufen werden, dem die Kommission gemäß Artikel 34 Absatz 3 Unterabsatz 2 der vorliegenden Verordnung eine förmliche Mitteilung einschließlich einer Bewertung der Ausgaben übermittelt hat, die sie von der Unionsfinanzierung auszuschließen beabsichtigt; b) sie versucht, die unterschiedlichen Standpunkte der Kommission und des betreffenden Mitgliedstaats einander anzunähern; c) nach Abschluss ihrer Arbeiten erstellt sie einen Bericht über das Ergebnis ihrer Schlichtungsbemühungen, dem sie für den Fall, dass die Meinungsverschiedenheiten nicht oder nur teilweise ausgeräumt werden konnten, alle von ihr als zweckdienlich erachteten Bemerkungen beifügt.
Article 37 Zusammensetzung der Schlichtungsstelle
1 Die Schlichtungsstelle besteht aus mindestens fünf Mitgliedern, die unter Persönlichkeiten ausgewählt werden, die jegliche Gewähr für ihre Unabhängigkeit bieten und hervorragende Kenntnisse auf dem Gebiet der Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik einschließlich der Entwicklung des ländlichen Raums oder auf dem Gebiet der Finanzkontrolle besitzen. Die Mitglieder müssen Staatsangehörige verschiedener Mitgliedstaaten sein.
2 Der Vorsitzende, die Mitglieder und die Ersatzmitglieder werden von der Kommission nach Anhörung des Ausschusses für die Agrarfonds für ein erstes Mandat von drei Jahren ernannt. Das Mandat kann jeweils nur um ein Jahr verlängert werden, nachdem der Ausschuss für die Agrarfonds unterrichtet wurde. Ist der künftige Vorsitzende jedoch bereits Mitglied der Schlichtungsstelle, so beträgt die Laufzeit seines ersten Mandats als Vorsitzender drei Jahre. Die Namen des Vorsitzenden, der Mitglieder und der Ersatzmitglieder der Schlichtungsstelle werden im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C, veröffentlicht.
3 Die Mitglieder der Schlichtungsstelle erhalten ein Entgelt, das sich nach dem für die Durchführung ihrer Aufgaben erforderlichen Zeitaufwand bemisst. Die Kosten werden nach den für Kommissionsbedienstete geltenden Vorschriften erstattet.
4 Nach Ablauf ihres Mandats bleiben der Vorsitzende und die Mitglieder bis zu ihrer Ablösung bzw. bis zur Verlängerung ihres Mandats im Amt.
5 Das Mandat von Mitgliedern, die die für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben in der Schlichtungsstelle erforderlichen Voraussetzungen nicht mehr erfüllen oder die, aus welchen Gründen auch immer, für unbestimmte Zeit nicht zur Verfügung stehen, kann von der Kommission nach Anhörung des Ausschusses für die Agrarfonds beendet werden. In diesem Fall tritt für die restliche Zeit, für die das betreffende Mitglied ernannt worden war, ein Ersatzmitglied an seine Stelle, wobei der Ausschuss für die Agrarfonds zu informieren ist. Wird das Mandat des Vorsitzenden beendet, so wird das Mitglied, das für den verbleibenden Zeitraum, für den der Vorsitzende ernannt war, dessen Aufgaben übernehmen soll, von der Kommission nach Anhörung des Ausschusses für die Agrarfonds ernannt.
Article 38 Unabhängigkeit der Schlichtungsstelle
1 Die Mitglieder der Schlichtungsstelle erfüllen ihre Aufgaben in völliger Unabhängigkeit; sie nehmen von der Kommission, einer Regierung oder Organisation keine Weisungen entgegen, noch erbitten sie diese. Mitglieder, die in einer früheren Funktion persönlich mit dem betreffenden Fall zu tun hatten, dürfen weder an den Arbeiten der Schlichtungsstelle teilnehmen noch den Bericht unterzeichnen.
2 Unbeschadet des Artikels 287 des Vertrags dürfen die Mitglieder der Schlichtungsstelle Informationen, von denen sie während ihrer Tätigkeit für die Schlichtungsstelle Kenntnis erlangt haben, nicht weitergeben. Diese Informationen sind vertraulich und fallen unter das Berufsgeheimnis.
Article 39 Arbeit der Schlichtungsstelle
1 Die Sitzungen der Schlichtungsstelle finden am Sitz der Kommission statt. Ihre Arbeiten werden vom Vorsitzenden vorbereitet und geleitet. Im Falle seiner Verhinderung nimmt unbeschadet des Artikels 37 Absatz 5 Unterabsatz 1 das älteste Mitglied seine Aufgaben wahr. Das Sekretariat der Schlichtungsstelle wird von der Kommission wahrgenommen.
2 Unbeschadet des Artikels 38 Absatz 1 Unterabsatz 2 ist für die Genehmigung der Berichte der Schlichtungsstelle die absolute Mehrheit der anwesenden Mitglieder mit einem Quorum von drei Mitgliedern erforderlich. Die Berichte werden vom Vorsitzenden und den Mitgliedern, die an den Beratungen teilgenommen haben, unterzeichnet. Sie werden vom Sekretariat mitunterzeichnet.
Article 40 Schlichtungsverfahren
1 Ein Mitgliedstaat kann die Schlichtungsstelle innerhalb von 30 Arbeitstagen nach Eingang der förmlichen Mitteilung der Kommission gemäß Artikel 34 Absatz 3 Unterabsatz 2 anrufen, indem er einen mit Gründen versehenen Antrag auf Schlichtung an das Sekretariat der Schlichtungsstelle richtet. Das einzuhaltende Verfahren und die Anschrift des Sekretariats werden den Mitgliedstaaten vom Ausschuss für die Agrarfonds mitgeteilt.
2 Ein Antrag auf Schlichtung ist nur zulässig, wenn der Betrag, den die Kommission gemäß ihrer Mitteilung von der Unionsfinanzierung ausschließen will, a) über 1 Mio. EUR liegt oder b) mindestens 25 % der gesamten Jahresausgaben des Mitgliedstaats für die betreffenden Haushaltsposten ausmacht. Außerdem kann der Vorsitzende der Schlichtungsstelle, wenn der betreffende Mitgliedstaat bei den vorangegangenen Erörterungen hinreichend nachgewiesen hat, dass es sich um eine Grundsatzfrage betreffend die Anwendung der Unionsvorschriften handelt, auch andere Anträge auf Schlichtung für zulässig erklären. Ein solcher Antrag ist jedoch nicht zulässig, wenn er sich nur auf eine Frage der Rechtsauslegung bezieht.
3 Die Schlichtungsstelle arbeitet so informell und rasch wie möglich, wobei sie sich ausschließlich auf die Unterlagen stützt, die der Kommission zum Zeitpunkt der förmlichen Mitteilung ihrer Schlussfolgerungen gemäß Artikel 34 Absatz 3 zur Verfügung standen, und der Kommission sowie den betroffenen nationalen Behörden Gelegenheit zur Äußerung gibt. Hält es der Mitgliedstaat jedoch für notwendig, in seinem Schlichtungsantrag Informationen vorzulegen, die der Kommission noch nicht übermittelt wurden, so kann die Schlichtungsstelle die Kommission auffordern, diese neuen Informationen zu prüfen, sofern die Bedingungen gemäß Artikel 34 Absatz 6 erfüllt sind. Die Informationen sind der Kommission spätestens zwei Monate nach Versendung des Berichts gemäß Artikel 36 Buchstabe c zu übermitteln.
4 Gelingt es der Schlichtungsstelle innerhalb von vier Monaten nach ihrer Anrufung nicht, die Standpunkte der Kommission und des betroffenen Mitgliedstaats einander anzunähern, so gilt das Schlichtungsverfahren als gescheitert. In diesem Fall werden in dem Bericht gemäß Artikel 36 Buchstabe c die Gründe angegeben, die eine Annäherung verhindert haben. In dem Bericht wird auch angegeben, ob im Verlauf des Schlichtungsverfahrens eine teilweise Einigung erzielt wurde und ob die Schlichtungsstelle die Kommission auffordert, neue Informationen im Einklang mit Absatz 3 Unterabsatz 2 zu prüfen. Der Bericht geht an a) den betreffenden Mitgliedstaat, b) die Kommission, die ihn prüft, bevor sie dem Mitgliedstaat ihre Schlussfolgerungen übermittelt, c) die übrigen Mitgliedstaaten im Rahmen des Ausschusses für die Agrarfonds.
Article 41 Verringerung der Vor-Ort-Kontrollen
1 Die Mitgliedstaaten können beschließen, den Mindestsatz von Vor-Ort-Kontrollen gemäß Artikel 59 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 zu verringern, wenn alle nachfolgenden Bedingungen erfüllt sind: a) Die bescheinigende Stelle hat gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 eine Stellungnahme dahingehend abgegeben, dass das interne Kontrollsystem ordnungsgemäß funktioniert und dass die Fehlerquote für die betreffende Grundgesamtheit zumindest in beiden Haushaltsjahren vor dem Jahr, in dem der verringerte Kontrollsatz gelten soll, unter der Wesentlichkeitsschwelle von 2,0 % lag; b) Die Kommission hat den betreffenden Mitgliedstaat nicht darüber in Kenntnis gesetzt, dass sie die unter Buchstabe a genannte, von der bescheinigenden Stelle gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 abgegebene Stellungnahme nicht akzeptieren kann; c) Die Kommission, i) hat den Mitgliedstaat nicht gemäß Artikel 52 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 über Mängel des Kontrollsystems für die betreffende Stützungsregelung oder Maßnahme unterrichtet oder ii) ist bei Anwendung von Artikel 34 der vorliegenden Verordnung mit den Abhilfemaßnahmen, die der betreffende Mitgliedstaat, sofern er gemäß Artikel 52 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 über Mängel des Kontrollsystems für die betreffende Stützungsregelung oder Maßnahme unterrichtet wurde, getroffen hat, einverstanden und hat den Mitgliedstaat darüber informiert.
2 Die Mitgliedstaaten können beschließen, den Mindestsatz von Vor-Ort-Kontrollen im Einklang mit den Sätzen und gegebenenfalls zusätzlichen Bedingungen, die in sektorbezogenen Rechtsvorschriften festgelegt sind, zu verringern. Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über ihren Beschluss zur Verringerung des Mindestsatzes von Vor-Ort-Kontrollen unmittelbar nach Annahme dieses Beschlusses: Dabei ist Folgendes anzugeben: a) die betreffende Stützungsregelung oder Maßnahme; b) der Zeitraum, für den der Mindestsatz von Vor-Ort-Kontrollen verringert wird; c) der verringerte Mindestsatz von Vor-Ort-Kontrollen, der angewendet werden soll.
3 Ist eine der kumulativen Bedingungen gemäß Absatz 1 oder eine in sektorbezogenen Rechtsvorschriften vorgesehene zusätzliche Bedingung nicht mehr erfüllt, so widerrufen die Mitgliedstaaten unverzüglich ihren Beschluss zur Verringerung des Mindestsatzes von Vor-Ort-Kontrollen und wenden ab dem folgenden Antragsjahr den in den sektorbezogene Agrarvorschriften festgesetzten Mindestsatz von Vor-Ort-Kontrollen an.
Article 42 Prüfung durch die Mitgliedstaaten
1 Die in Artikel 80 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 genannte regelmäßige Prüfung der Geschäftsunterlagen von Unternehmen erstreckt sich für jeden Prüfungszeitraum gemäß Absatz 4 des vorliegenden Artikels auf eine Zahl von Unternehmen, die nicht weniger als die Hälfte der Zahl von Unternehmen betragen darf, bei denen die Summe der Einnahmen oder Zahlungen oder die Summe dieser beiden Beträge im Rahmen des Finanzierungssystems des EGFL für das EGFL-Haushaltsjahr, das dem Beginn des betreffenden Prüfungszeitraums vorausgegangen ist, über 150000 EUR gelegen hat.
2 Für jeden Prüfungszeitraum wählen die Mitgliedstaaten unbeschadet ihrer in Artikel 80 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 festgelegten Verpflichtungen die zu kontrollierenden Unternehmen anhand einer Risikoanalyse für alle Maßnahmen, bei denen dies praktikabel ist, aus. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission ihre Vorschläge zur Anwendung einer Risikoanalyse mindestens sechs Monate vor Beginn des Prüfungszeitraums. Die Vorschläge enthalten alle relevanten Angaben zum Ansatz, den Techniken und den Daten, die für die Analyse verwendet werden, sowie die Kriterien und das voraussichtliche Verfahren für die durchzuführenden Kontrollen. Der Vorschlag wird im Einklang mit Anhang V erstellt. Die Mitgliedstaaten berücksichtigen die Bemerkungen der Kommission zum Vorschlag für die Risikoanalyse, die innerhalb von acht Wochen nach Eingang des Vorschlags übermittelt werden.
3 Für Maßnahmen, für die nach Ansicht des Mitgliedstaats eine Risikoanalyse nicht praktikabel ist, müssen Unternehmen, bei denen die Summe der Einnahmen oder Zahlungen oder die Summe dieser beiden Beträge im Rahmen des Finanzierungssystems des EGFL über 350000 EUR gelegen hat und die in keinem der zwei vorangegangenen Prüfungszeiträume aufgrund dieser Verordnung und Titel V Kapitel III der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 kontrolliert worden sind, auf jeden Fall kontrolliert werden.
4 Der Prüfungszeitraum dauert vom 1. Juli bis zum 30. Juni des darauffolgenden Jahres. Die Prüfung erstreckt sich auf einen Zeitraum von mindestens 12 Monaten, der während des vorausgehenden Prüfungszeitraums endet; sie kann auf vom Mitgliedstaat festzulegende Zeiträume ausgedehnt werden, die dem Zeitraum von 12 Monaten vorausgehen oder sich daran anschließen.
Article 43 Zugang zu den Geschäftsunterlagen
Die Unternehmen bewahren die Geschäftsunterlagen mindestens drei Jahre lang, gerechnet vom Ende des Jahres ihrer Erstellung an, auf. Die Mitgliedstaaten können einen längeren Zeitraum für die Aufbewahrung dieser Dokumente vorschreiben.
Article 44 Gemeinsame Maßnahmen
Die Kommission kann von sich aus oder auf Vorschlag eines Mitgliedstaats mit dem Einverständnis der betreffenden Mitgliedstaaten beschließen, gemeinsame Maßnahmen zu koordinieren, bei denen sich zwei oder mehr Mitgliedstaaten gegenseitige Amtshilfe gemäß Artikel 83 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 leisten.
Article 45 Gegenseitige Amtshilfe
1 Während der ersten drei Monate, die auf das EGFL-Haushaltsjahr der Zahlung folgen, übersenden die Mitgliedstaaten eine Liste der Unternehmen gemäß Artikel 83 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 an jeden Mitgliedstaat, in dem ein solches Unternehmen ansässig ist. Diese Liste muss alle Einzelheiten enthalten, die der Empfängermitgliedstaat zur Identifizierung der Unternehmen und zur Durchführung der Prüfungen benötigt. Der Empfängermitgliedstaat ist für die Prüfung dieser Unternehmen gemäß Artikel 80 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 verantwortlich. Die Kommission erhält von allen Listen eine Kopie. Der Mitgliedstaat, in dem die Zahlung oder Erhebung erfolgt ist, kann den Mitgliedstaat, in dem das Unternehmen ansässig ist, ersuchen, einige der Unternehmen dieser Liste nach Artikel 80 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 zu überprüfen; dabei ist auf die Notwendigkeit des Ersuchens, insbesondere die damit in Zusammenhang stehenden Risiken hinzuweisen. Der Mitgliedstaat, der das Ersuchen erhält, trägt den Risiken im Zusammenhang mit dem Unternehmen, die der ersuchende Mitgliedstaat mitteilt, in angemessener Weise Rechnung. Der ersuchte Mitgliedstaat unterrichtet den ersuchenden Mitgliedstaat über die auf das Ersuchen hin veranlassten Maßnahmen. Wird ein Unternehmen dieser Liste geprüft, so unterrichtet der ersuchte Mitgliedstaat, der die Prüfung durchgeführt hat, den ersuchenden Mitgliedstaat spätestens drei Monate nach Ablauf des Prüfungszeitraums über das Ergebnis der genannten Prüfung. Eine Übersicht über diese Prüfungsersuchen wird der Kommission vierteljährlich innerhalb eines Monats nach Ablauf jedes Vierteljahres übersandt. Die Kommission kann Kopien der einzelnen Prüfungsersuchen verlangen. Die Liste der Unternehmen gemäß Unterabsatz 1 wird nach dem Mustervordruck in Anhang VI erstellt.
2 Die Liste der Unternehmen gemäß Artikel 83 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 wird nach dem Mustervordruck in Anhang VII der vorliegenden Verordnung erstellt.
3 Das Ersuchen eines Mitgliedstaats um Prüfung eines Unternehmens in einem anderen Mitgliedstaat gemäß Absatz 1 Unterabsatz 2 und gemäß Artikel 83 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 wird nach dem Mustervordruck in Anhang VIII der vorliegenden Verordnung abgefasst.
4 Die Angaben über die Ergebnisse der Prüfungen gemäß Absatz 1 Unterabsatz 2 und gemäß Artikel 83 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 werden nach dem Mustervordruck in Anhang IX der vorliegenden Verordnung erstellt.
5 Die Übersicht über die Ersuchen gemäß Absatz 1 Unterabsatz 5 und gemäß Artikel 83 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013, einschließlich der Ergebnisse der Prüfungen, wird nach dem Mustervordruck in Anhang X der vorliegenden Verordnung erstellt.
6 Die gemäß Absatz 1 bereitzustellenden Informationen sind in elektronischer Form in dem in Anhang II Abschnitt 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 991/2013 festgelegten Format zu übermitteln.
Article 46 Jährliche Programme und Berichte
1 Das jährliche Prüfungsprogramm gemäß Artikel 84 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 wird entsprechend dem Mustervordruck in Anhang XI der vorliegenden Verordnung erstellt.
2 Im jährlichen Bericht gemäß Artikel 86 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 werden etwaige aufgetretene Schwierigkeiten und die getroffenen Abhilfemaßnahmen behandelt und gegebenenfalls Verbesserungsvorschläge gemacht. Der Bericht enthält detaillierte Angaben zu allen in Anhang XII der vorliegenden Verordnung aufgeführten Aspekten der Anwendung von Titel V Kapitel III der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013; diese Angaben werden in klar gekennzeichneten Abschnitten unter den im genannten Anhang aufgeführten Überschriften dargestellt.
3 Die gemäß dem vorliegenden Artikel und Artikel 45 zu übermittelnden Informationen können in Papierform oder elektronischer Form in einem zwischen dem Absender und dem Empfänger zu vereinbarenden Format übermittelt werden.
4 Die Kommission bewertet jährlich die erreichten Fortschritte in ihrem jährlichen Finanzbericht über die Verwaltung der Fonds gemäß Artikel 109 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013.
Article 47 Sonderdienste
1 Die Sonderdienste gemäß Artikel 85 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 sind über die in jenem Artikel genannten Aufgaben hinaus zuständig für a) die Ausbildung der mit den Prüfungen aufgrund dieses Abschnitts betrauten nationalen Bediensteten, damit diese hinreichende Kenntnisse für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben erwerben; b) die Verwaltung der Prüfungsberichte und sonstiger Unterlagen im Zusammenhang mit den durchgeführten Prüfungen gemäß Titel V Kapitel III der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013; c) die Ausarbeitung und Übermittlung der Programme gemäß Artikel 84 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 und der Programme gemäß Artikel 86 Absatz 1 der genannten Verordnung.
2 Die Sonderdienste werden von den Mitgliedstaaten mit allen für die Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß Absatz 1 erforderlichen Befugnissen ausgestattet. Sie setzen sich aus Bediensteten zusammen, deren Anzahl und Ausbildung für die Erfüllung dieser Aufgaben angemessen sind.
3 Mitgliedstaaten, in denen der Mindestsatz der zu kontrollierenden Unternehmen weniger als zehn beträgt, sind nicht zur Einrichtung eines Sonderdienstes verpflichtet.
Article 48 Geltungsbereich
Dieses Kapitel gilt in allen Fällen, in denen die sektorbezogenen Agrarvorschriften eine Sicherheit vorsehen, unabhängig davon, ob der Begriff „Sicherheit“ verwendet wird oder nicht. Dieses Kapitel gilt nicht für Sicherheiten, die geleistet werden, um die Zahlung der Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zu gewährleisten.
Article 49 Elektronische Verwaltung
Mitteilungen, Unterlagen und Sicherheiten können mit Mitteln der Informationstechnologie (IT) erstellt, verarbeitet und verwaltet werden, sofern die anwendbaren Systeme nach für diese Systeme geeigneten amtlich genehmigten Qualitäts- und Sicherheitsprotokollen verwaltet werden. Können die zuständigen Behörden aufgrund von Unterschieden zwischen IT-Systemen nicht auf erforderliche Unterlagen zugreifen, so werden diese Unterlagen ausgedruckt und von der für die Verwaltung dieser IT-Systeme zuständigen Behörde („ausstellende Behörde“) oder einer Behörde, die für die Beglaubigung von Kopien zuständig ist, beglaubigt. Solche Ausdrucke können durch eine elektronische Mitteilung zwischen der ausstellenden Behörde und dem Begünstigten oder der zuständigen Behörde ersetzt werden, sofern die ausstellende Behörde ein amtlich genehmigtes Beglaubigungsprotokoll vorsieht, das die Echtheit der Mitteilung gewährleistet.
Article 50 Fälle höherer Gewalt
1 Dieser Artikel findet Anwendung, wenn in einer Verordnung auf ihn Bezug genommen wird.
2 Ein Antrag auf Anerkennung als Fall höherer Gewalt ist nicht zulässig, wenn er bei der zuständigen Behörde später eingeht als 30 Kalendertage a) nach dem Datum, an dem der Marktbeteiligte von der zuständigen Behörde über die festgestellte Nichterfüllung der betreffenden Verpflichtung im Sinne von Artikel 23 Absatz 2 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 907/2014 unterrichtet wurde, nach Ablauf der Frist für die Erfüllung der betreffenden Verpflichtung gemäß Artikel 23 Absatz 3 der genannten Verordnung oder nach Ablauf der Frist für die Vorlage des Nachweises der Erfüllung der betreffenden Verpflichtung gemäß Artikel 23 Absatz 4 der genannten Verordnung; b) nach dem Schlusstermin für die Einreichung von Angeboten in einem Drittland, sofern die Ausschreibung mit einer Vorausfestsetzungsbescheinigung für Ausfuhrerstattungen verbunden ist.
3 Die Marktteilnehmer müssen der zuständigen Behörde innerhalb von 181 Kalendertagen nach Ablauf des Zeitraums, in dem die Verpflichtung vollständig erfüllt werden musste, die Umstände nachweisen, die sie als Fall höherer Gewalt betrachten. Können die Marktteilnehmer den Nachweis nicht innerhalb dieser Frist liefern, obwohl sie alles in ihrer Macht Stehende für die Beschaffung und Vorlage unternommen haben, so kann ihnen eine zusätzliche Frist eingeräumt werden.
4 Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die von ihnen anerkannten Fälle höherer Gewalt mit und übermitteln sachdienliche Angaben zu jedem Fall.
Article 51 Form
1 Eine Sicherheit kann geleistet werden a) als Bareinlage gemäß Artikel 19 Absätze 2 und 3 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 907/2014; und/oder b) durch Stellen eines Bürgen gemäß Artikel 21 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 907/2014.
2 Die zuständige Stelle kann sich damit einverstanden erklären, dass die Sicherheit geleistet wird in Form von a) Verpfändung von Bankeinlagen; b) Verpfändung von anerkannten Forderungen gegenüber staatlichen Einrichtungen oder von Staatspapieren, die fällig und zahlbar sind und auf die kein anderer vorrangiger Anspruch besteht; und/oder c) Verpfändung von im betreffenden Mitgliedstaat verkehrsfähigen Sicherheiten, sofern sie von diesem Mitgliedstaat ausgestellt bzw. verbürgt sind.
3 Die zuständige Stelle kann zusätzliche Bedingungen für die in Absatz 2 genannten Sicherheiten festlegen.
Article 52 Verkehrsfähige Sicherheit
1 Die gemäß Artikel 51 Absatz 2 Buchstabe c verpfändete Sicherheit muss am Tag der Sicherheitsleistung einen kapitalisierbaren Wert von mindestens 115 % der zu leistenden Sicherheit haben.
2 Bei Annahme von Sicherheiten gemäß Artikel 51 Absatz 2 Buchstabe c hat sich der Beteiligte schriftlich zu verpflichten, eine zusätzliche Sicherheit zu leisten oder die ursprüngliche Sicherheit zu ersetzen, falls der kapitalisierbare Wert der betreffenden Sicherheit während eines Zeitraums von drei Monaten unter 105 % der zu leistenden Sicherheit liegt. Diese schriftliche Verpflichtung ist nicht erforderlich, wenn sie sich bereits aus den nationalen Rechtsvorschriften ergibt. Die zuständige Behörde überprüft regelmäßig den Wert einer solchen Sicherheit.
3 Der kapitalisierbare Wert einer Sicherheit gemäß Artikel 51 Absatz 2 Buchstabe c wird von der zuständigen Stelle unter Berücksichtigung der voraussichtlichen Veräußerungskosten ermittelt.
4 Der kapitalisierbare Wert von Sicherheiten wird auf der Grundlage der letzten vorliegenden Notierung berechnet.
5 Auf Verlangen der zuständigen Stelle hat der Sicherheitsleistende den kapitalisierbaren Wert der angebotenen Sicherheit nachzuweisen.
Article 53 Ersetzung und Zuweisung
1 Eine Form einer Sicherheit kann durch eine andere ersetzt werden. Dazu bedarf es jedoch der Zustimmung der zuständigen Stelle, wenn a) eine verfallene Sicherheit noch nicht eingezogen ist oder b) die neue Sicherheit zu einer der in Artikel 51 Absatz 2 genannten Formen gehört.
2 Eine globale Sicherheit kann durch eine andere globale Sicherheit ersetzt werden, sofern die neue globale Sicherheit mindestens den Teil der ursprünglichen globalen Sicherheit deckt, der zum Zeitpunkt der Ersetzung zur Gewährleistung einer oder mehrerer Verpflichtungen dient.
3 Sobald ein Teil einer globalen Sicherheit als Sicherheit für eine bestimmte Verpflichtung dient, muss der verfügbare Restbetrag auf den letzten Stand gebracht werden.
Article 54 Teilweise Freigabe
Ist in besonderen Unionsvorschriften keine Mindestmenge festgesetzt, so kann die zuständige Stelle selbst bei jeder geleisteten Sicherheit die Anzahl der Teilfreigaben begrenzen und deren jeweilige Mindesthöhe festsetzen. Die zuständige Stelle kann vorsehen, dass die vollständige oder teilweise Freigabe einer Sicherheit nur auf schriftlichen Antrag erfolgt. Deckt eine Sicherheit über 100 % des geforderten Sicherheitsbetrags, so wird der über 100 % hinausgehende Anteil freigegeben, wenn der Restbetrag endgültig freigegeben wird oder verfällt.
Article 55 Verfall
1 Erhält die zuständige Stelle Kenntnis von Tatbeständen, die den gänzlichen oder teilweisen Verfall der Sicherheit zur Folge haben, so fordert sie den Verpflichteten unverzüglich auf, den verfallenen Betrag binnen einer Frist von höchstens 30 Tagen nach Zugang der Aufforderung zu zahlen. Erfolgt die Zahlung nicht innerhalb dieser Frist, so a) vereinnahmt die zuständige Stelle unverzüglich eine nach Artikel 51 Absatz 1 Buchstabe a geleistete Sicherheit; b) fordert sie den Bürgen nach Artikel 51 Absatz 1 Buchstabe b unverzüglich auf, den Betrag innerhalb einer Frist von höchstens 30 Tagen nach Zugang der Aufforderung zu zahlen; c) veranlasst sie unverzüglich, dass i) die Sicherheiten gemäß Artikel 51 Absatz 2 Buchstaben b und c so veräußert werden, dass ihr Erlös die geschuldeten Beträge deckt; ii) die Sicherheiten in Form von Bareinlagen gemäß Artikel 51 Absatz 2 Buchstabe a ihrem Konto gutgeschrieben werden. Die zuständige Stelle kann jedwede Sicherheit gemäß Artikel 51 Absatz 1 Buchstabe a ohne vorherige Zahlungsaufforderung fristlos vereinnahmen.
2 Unbeschadet des Absatzes 1 gilt Folgendes: a) Wird der Verfall einer Sicherheit angeordnet, anschließend jedoch auf einen Rechtsbehelf hin nach nationalem Recht aufgeschoben, so zahlt der Betreffende auf den tatsächlich verfallenen Betrag Zinsen für einen Zeitraum, der 30 Tage nach dem Tag des Zugangs der Zahlungsaufforderung gemäß Absatz 1 beginnt und am Tag vor der Zahlung des tatsächlich verfallenen Betrages endet. b) Wird der Beteiligte aufgrund des Ausgangs des Rechtsbehelfsverfahrens aufgefordert, den verfallenen Betrag innerhalb von 30 Tagen zu zahlen, kann der Mitgliedstaat die Zinsen so berechnen, als ob die Zahlung am 20. Tag nach Eingang dieser Zahlungsaufforderung erfolgt wäre. c) Der zugrunde zu legende Zinssatz wird im Einklang mit nationalem Recht berechnet, darf aber in keinem Fall niedriger sein als der Zinssatz, der bei der Vereinnahmung nationaler Beträge veranschlagt wird. d) Die Zahlstellen ziehen den gezahlten Zinsbetrag von den Ausgaben des EGFL oder des ELER im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 ab. e) Die Mitgliedstaaten können regelmäßig eine Erhöhung der Sicherheit um den betreffenden Zinsbetrag verlangen.
3 Wurde bei Verfall einer Sicherheit der betreffende Betrag den Fonds bereits gutgeschrieben und muss der Betrag entsprechend dem Ausgang eines Rechtsbehelfsverfahrens ganz oder teilweise nebst den nach nationalem Recht in Rechnung gestellten Zinsen wieder zurückgezahlt werden, so geht dieser Betrag zulasten der Fonds, es sei denn, die Rückzahlung der Sicherheit ist den Verwaltungsbehörden oder anderen Stellen des Mitgliedstaats aufgrund von Versäumnissen oder schwerwiegenden Fehlern anzulasten.
Article 56 Informationen über den Verfall von Sicherheiten, Arten von Sicherheiten und Bürgen
1 Die Mitgliedstaaten halten der Kommission für jedes Rechnungsjahr unabhängig vom Stand des Verfahrens nach Artikel 55 die Gesamtzahl und den Gesamtbetrag der verfallenen Sicherheiten, jeweils aufgegliedert nach ihrer Zuweisung an die Mitgliedstaaten und an die Union, zur Verfügung. Es werden Angaben für alle verfallenen Sicherheiten im Betrag von mehr als 1000 EUR und für alle Unionsvorschriften, die die Leistung einer Sicherheit vorschreiben, aufbewahrt. Die Angaben betreffen die vom Beteiligten direkt gezahlten Beträge und die aus der Verwertung der Sicherheit vereinnahmten Beträge.
2 Die Mitgliedstaaten halten der Kommission eine Liste mit folgenden Angaben zur Verfügung: a) Angaben zur Art der zur Bürgschaftsleistung befugten Einrichtungen und die dafür geltenden Bedingungen; b) Angaben zur Art der Sicherheiten, die gemäß Artikel 51 Absatz 2 angenommen werden, und die dafür geltenden Bedingungen.
Article 57 Inhalt der Veröffentlichung
1 Die Angaben gemäß Artikel 111 Absatz 1 Buchstaben c und d der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 umfassen a) eine Aufschlüsselung der Beträge der Zahlungen gemäß Buchstabe c des genannten Artikels für jede in Anhang XIII der vorliegenden Verordnung aufgeführte Maßnahme, sowie die Summe dieser Beträge, die jeder Begünstigte in dem betreffenden Haushaltsjahr erhalten hat; b) eine Beschreibung gemäß Buchstabe d des genannten Artikels der aus den Fonds finanzierten und in Anhang XIII der vorliegenden Verordnung aufgeführten Maßnahmen unter Angabe der Art und des Ziels jeder Maßnahme.
2 Die Beträge gemäß Absatz 1 werden in den Mitgliedstaaten, die den Euro eingeführt haben, in Euro und in den anderen Mitgliedstaaten in Landeswährung ausgedrückt.
3 Die Mitgliedstaaten können unbeschadet des erforderlichen Schutzes der Privatsphäre neben den in den Absätzen 1 und 2 genannten Informationen noch weitere Informationen veröffentlichen.
Article 58 Veröffentlichung der Gemeinde
Würden die für die Zwecke des Artikels 112 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 zu veröffentlichenden Informationen aufgrund der begrenzten Zahl von Begünstigten, die in einer bestimmten Gemeinde wohnen oder eingetragen sind, die Identifizierung einer natürlichen Person als Begünstigten ermöglichen, so veröffentlicht der betreffende Mitgliedstaat für die Zwecke des Artikels 111 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b der genannten Verordnung die nächstgrößere Verwaltungseinheit, der die betreffende Gemeinde angehört.
Article 59 Form und Datum der Veröffentlichung
1 Die auf einer speziellen Website gemäß Artikel 111 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 zu veröffentlichenden Informationen sind über eine Suchfunktion zugänglich, die es den Nutzern ermöglicht, eine Suche nach Name, nach Gemeinde gemäß Artikel 58 der vorliegenden Verordnung, nach den erhaltenen Beträgen oder nach Maßnahmen oder einer Kombination dieser Kriterien durchzuführen und die entsprechenden Informationen als einen Datensatz zu entnehmen. Die Informationen werden in der oder den Amtssprachen des Mitgliedstaats und/oder einer der drei Arbeitssprachen der Kommission angeboten.
2 Die Informationen gemäß Absatz 1 werden bis zum 31. Mai jedes Jahres für das vorangegangene Haushaltsjahr veröffentlicht.
3 Gemäß dem genannten Artikel bleiben die Informationen vom Zeitpunkt ihrer ersten Veröffentlichung an zwei Jahre lang auf der Website zugänglich.
Article 60 Unterrichtung der Begünstigten
Die Unterrichtung der Begünstigten gemäß Artikel 113 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 erfolgt in den Antragsformularen für den Empfang von Mitteln aus den Fonds oder zu dem Zeitpunkt, zu dem die Daten erhoben werden. Abweichend von Absatz 1 werden die Begünstigten mindestens zwei Monate im Voraus über die Veröffentlichung der Daten über die in den Haushaltsjahren 2014 und 2015 erhaltenen Zahlungen informiert.
Article 61 Veröffentlichung von Schwellenwerten im Zusammenhang mit der Kleinerzeugerregelung
Die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 112 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 mitgeteilten Beträge werden auf der Unionswebsite gemäß Artikel 62 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung veröffentlicht.
Article 62 Zusammenarbeit zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten
1 Die Kommission richtet unter ihrer zentralen Internetadresse eine von ihr gepflegte Unionswebsite ein, die mit den entsprechenden Websites der einzelnen Mitgliedstaaten verlinkt ist. Sie stellt aktualisierte Internetlinks anhand der von den Mitgliedstaaten übermittelten Informationen zur Verfügung.
2 Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die Internetadressen ihrer Websites, sobald diese eingerichtet wurden, und teilen ihr alle nachfolgenden Änderungen mit, die die Zugänglichkeit dieser Websites von der Unionswebsite aus beeinflussen.
3 Die Mitgliedstaaten benennen eine Stelle, die für die Einrichtung und Pflege der speziellen Website gemäß Artikel 59 Absatz 1 zuständig ist. Sie teilen der Kommission Namen und Anschrift dieser Stelle mit.
Article 63 Aufhebung
Die Verordnungen (EG) Nr. 601/94, (EG) Nr. 4/2004 und (EG) Nr. 259/2008 werden aufgehoben. Die Verordnung (EG) Nr. 259/2008 gilt jedoch weiterhin für vor dem Haushaltsjahr 2013 getätigte Zahlungen. Abweichend von Artikel 3 Absatz 3 der genannten Verordnung blieben die in jenem Artikel genannten Informationen vom Zeitpunkt ihrer ersten Veröffentlichung an ein Jahr lang auf der Website zugänglich.
Article 64 Inkrafttreten und Geltungsbeginn
Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Es gilt jedoch Folgendes: a) Artikel 10 gilt für Ausgaben und zweckgebundene Ausgaben der Mitgliedstaaten ab dem 16. Oktober 2014. b) Die Artikel 34 bis 40 gelten ab dem 1. Januar 2015. Die Fristen gemäß Artikel 34 Absätze 3 und 4 gelten jedoch nicht für Untersuchungen im Rahmen des Konformitätsabschlusses, für die die Mitteilung gemäß Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 885/2006 vor dem 1. Januar 2015 versendet wurde. c) Kapitel VI gilt für ab dem Haushaltsjahr 2014 getätigte Zahlungen. d) Die von den Mitgliedstaaten gemäß Anhang II Spalten V1 und V2 übermittelten Angaben werden ab dem Haushaltsjahr 2016 bereitgestellt.
Relations
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