Durchführungsverordnung (EU) Nr. 974/2014 der Kommission vom 11. September 2014 zur Festlegung der Refraktometermethode zur Bestimmung des löslichen trockenen Rückstands in Verarbeitungserzeugnissen aus Obst und Gemüse zwecks Einreihung dieser Waren in die Kombinierte Nomenklatur
Text
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Article 1
Die Methode zur Bestimmung des löslichen trockenen Rückstands in Verarbeitungserzeugnissen aus Obst und Gemüse, die zur Bestimmung des Gehalts an Zucker, berechnet als Saccharose, von Waren der Kapitel 8 und 20 der Kombinierten Nomenklatur zwecks Einreihung dieser Waren in die Kombinierte Nomenklatur anzuwenden ist, ist im Anhang festgelegt.
Article 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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