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Seqlense EUR-Lex

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 975/2014 der Kommission vom 11. September 2014 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif

CELEX
32014R0975
Document type
REG_IMPL
Sector
Legislation
Date of document
2014-09-11
In force since
2014-10-06
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

Teil II der Kombinierten Nomenklatur in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 wird wie folgt geändert: (1) In Kapitel 8 erhält die Zusätzliche Anmerkung 1 folgende Fassung: „1. Als Gehalt an verschiedenen Zuckern, berechnet als Saccharose (‚Zuckergehalt‘), der Waren des Kapitels 8 gilt der bei 20 °C refraktometrisch — nach der im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 974/2014 der Kommission vorgesehenen Methode — ermittelte Wert, multipliziert mit dem Faktor 0,95. ; (2) in Kapitel 20 erhält die Zusätzliche Anmerkung 2 folgende Fassung: „2. (a) Als Gehalt an verschiedenen Zuckern, berechnet als Saccharose (‚Zuckergehalt‘), der Waren dieses Kapitels gilt der bei 20 °C refraktometrisch — nach der im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 974/2014 der Kommission vorgesehenen Methode — ermittelte Wert, multipliziert mit dem Faktor 0,93 bei Waren der Unterpositionen 200820 bis 200880, 200893, 200897 und 200899; 0,95 bei Waren der übrigen Positionen. b) Der in den Unterpositionen der Position 2009 verwendete Ausdruck ‚Brixwert‘ entspricht dem bei 20 °C refraktometrisch — nach der im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 974/2014 der Kommission vorgesehenen Methode — ermittelten Wert.“ ; (3) in Kapitel 20 erhält die Zusätzliche Anmerkung 6 folgende Fassung: „6. Als ‚konzentrierter Traubensaft (einschließlich Traubenmost)‘ (Unterpositionen 20096951 und 20096971) gilt der Traubensaft (einschließlich Traubenmost), bei dem der — nach der im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 974/2014 der Kommission vorgesehenen Methode — bei einer Temperatur von 20 °C auf dem Refraktometer abgelesene Trockenmassegehalt nicht unter 50,9 % liegt.“ .

Article 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

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