Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1011/2014 der Kommission vom 22. September 2014 mit detaillierten Regelungen für die Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Muster für die Übermittlung bestimmter Informationen an die Kommission und detaillierten Regelungen für den Informationsaustausch zwischen Begünstigten und Verwaltungsbehörden, Bescheinigungsbehörden, Prüfbehörden und zwischengeschalteten Stellen
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Article 1 Format für die Mitteilung eines ausgewählten Großprojekts
Die Verwaltungsbehörde teilt der Kommission das ausgewählte Großprojekt nach Artikel 102 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 in dem Format aus Anhang I der vorliegenden Verordnung mit.
Article 2 Muster für die Übermittlung von Finanzdaten
Bei der Übermittlung von Finanzdaten an die Kommission zu Zwecken der Begleitung gemäß Artikel 112 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 verwenden die Mitgliedstaaten das Muster aus Anhang II der vorliegenden Verordnung.
Article 3 Muster für die Beschreibung der Aufgaben und Verfahren in Bezug auf die Verwaltungs- und die Bescheinigungsbehörde
1 Die Beschreibung der Aufgaben und Verfahren in Bezug auf die Verwaltungs- und gegebenenfalls die Bescheinigungsbehörde wird im Einklang mit dem Muster aus Anhang III der vorliegenden Verordnung erstellt.
2 Bei einem gemeinsamen System für mehrere operationelle Programme kann eine einzige Beschreibung der Aufgaben und Verfahren nach Absatz 1 erstellt werden.
Article 4 Muster für den Bericht der unabhängigen Prüfstelle
1 Der Prüfbericht der unabhängigen Prüfstelle aus Artikel 124 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 wird entsprechend dem Muster aus Anhang IV der vorliegenden Verordnung erstellt.
2 Bei einem gemeinsamen System für mehrere operationelle Programme kann ein einziger Prüfbericht nach Absatz 1 erstellt werden.
Article 5 Muster für das Gutachten der unabhängigen Prüfstelle
1 Das Gutachten der unabhängigen Prüfstelle aus Artikel 124 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 wird entsprechend dem Muster aus Anhang V der vorliegenden Verordnung erstellt.
2 Bei einem gemeinsamen System für mehrere operationelle Programme kann ein einziges Gutachten nach Absatz 1 erstellt werden.
Article 6 Muster für den Zahlungsantrag einschließlich zusätzlicher Informationen zu Finanzinstrumenten
Der Zahlungsantrag aus Artikel 41 Absatz 4 und Absatz 131 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 wird im Einklang mit dem Muster aus Anhang VI der vorliegenden Verordnung erstellt und enthält gegebenenfalls zusätzliche Informationen zu Finanzinstrumenten.
Article 7 Muster für die Rechnungslegung
Die Rechnungslegung aus Artikel 137 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 wird entsprechend dem Muster aus Anhang VII der vorliegenden Verordnung bei der Kommission eingereicht.
Article 8 Definition und Umfang des elektronischen Datenaustauschsystems
1 „Elektronische Datenaustauschsysteme“ nach Artikel 122 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 bezeichnen Mechanismen und Instrumente, die den elektronischen Austausch von Dokumenten und Daten ermöglichen, darunter auch Träger für audiovisuelle Medien, gescannte Dokumente und elektronische Unterlagen. Der Austausch von Dokumenten und Daten beinhaltet die Berichterstattung über Fortschritte, Zahlungsaufforderungen und den Informationsaustausch im Hinblick auf Verwaltungsüberprüfungen und Prüfungen.
2 Die elektronischen Datenaustauschsysteme ermöglichen die Verwaltungsprüfung aller von den Begünstigten eingereichten Anträge auf Ausgabenerstattung nach Artikel 125 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 und Prüfungen anhand der in den elektronischen Datenaustauschsystemen vorliegenden Angaben und Dokumente, wenn diese Angaben und Dokumente elektronisch im Einklang mit Artikel 122 Absatz 3 dieser Verordnung ausgetauscht werden. Diese zuständigen Behörden dürfen Papierunterlagen nur in Ausnahmefällen nach einer Risikoanalyse anfordern und nur, wenn es sich bei den Papierunterlagen um die tatsächliche Grundlage der in die elektronischen Datenaustauschsysteme hochgeladenen gescannten Dokumente handelt.
Article 9 Merkmale der elektronischen Datenaustauschsysteme
1 Die elektronischen Datenaustauschsysteme gewährleisten im Einklang mit Artikel 122 Absatz 3, Artikel 125 Absatz 4 Buchstabe d, Artikel 125 Absatz 8 und Artikel 140 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 Sicherheit, Integrität und Vertraulichkeit der Daten sowie die Authentifizierung des Absenders. Die elektronischen Datenaustauschsysteme sind sowohl während als auch außerhalb der Standardbürozeiten verfügbar und operationell, mit Ausnahme während Maßnahmen zur technischen Wartung.
2 Macht ein Mitgliedstaat auf eigenes Betreiben die Nutzung elektronischer Datenaustauschsysteme für die Begünstigten verpflichtend, so stellt er sicher, dass die technischen Merkmale dieser Systeme den reibungslosen Einsatz der Fonds nicht stören und auch den Zugang für jedweden Begünstigten nicht einschränken. Diese Anforderung gilt nicht für elektronische Datenaustauschsysteme für Begünstigte, die ein Mitgliedstaat während eines früheren Programmplanungszeitraums zur Pflicht gemacht hat und die andere Anforderungen aus der vorliegenden Verordnung erfüllen.
3 Die elektronischen Datenaustauschsysteme verfügen mindestens über folgende Funktionsmerkmale: a) interaktive Formulare und/oder vom System auf Grundlage der in aufeinanderfolgenden Schritten des Verfahrens gespeicherten Daten bereits ausgefüllte Formulare; b) gegebenenfalls automatische Berechnungen; c) automatische eingebettete Kontrollen, die einen wiederholten Austausch von Dokumenten und Informationen so weit wie möglich reduzieren; d) systemgenerierte Meldungen, um den Begünstigten darüber zu informieren, dass bestimmte Aktionen durchgeführt werden können; e) Online-Statusverfolgung, sodass der Begünstigte den gegenwärtigen Status des Projekts verfolgen kann; f) Verfügbarkeit aller früheren im elektronischen Datenaustauschsystem abgewickelten Daten und Dokumente.
Article 10 Übermittlung von Dokumenten und Daten über die elektronischen Datenaustauschsysteme
1 Die Begünstigten und Behörden aus Artikel 122 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 laden die Dokumente und Daten, für die sie zuständig sind, sowie etwaige zugehörige Aktualisierungen in dem vom Mitgliedstaat festgelegten Format in die elektronischen Datenaustauschsysteme. Der Mitgliedstaat legt in den Unterlagen aus Artikel 125 Absatz 3 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013, aus denen die Bedingungen für die Unterstützung im Rahmen der einzelnen Vorhaben hervorgehen, detaillierte Bedingungen für den elektronischen Datenaustausch fest.
2 Der Datenaustausch und die Vorgänge enthalten eine elektronische Signatur, die einer der drei in Richtlinie 1999/93/EG des Europäischen Parlaments und des Rates festgelegten Arten an elektronischen Signaturen entspricht.
3 Das Datum, an dem der Begünstigte die Dokumente und Daten an die Behörden wie in Artikel 122 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 festgelegt übermittelt — und vice versa —, ist das Datum der elektronischen Vorlage der Informationen, die in den elektronischen Datenaustauschsystemen gespeichert sind.
4 Die Dokumente und Daten werden über die elektronischen Datenaustauschsysteme gemäß Artikel 122 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 für alle Behörden, die dasselbe Programm durchführen, pro Vorhaben nur ein einziges Mal übermittelt. Diese Behörden arbeiten auf rechtlicher, organisatorischer, semantischer und technischer Ebene zusammen und gewährleisten eine wirksame Kommunikation sowie den Austausch und die Weiterverwendung von Informationen und Wissen. Dies gilt unbeschadet der Verfahren, die dem Begünstigten die Aktualisierung fehlerhafter oder veralteter Daten oder nicht lesbarer Dokumente ermöglichen.
5 Die elektronischen Datenaustauschsysteme sind entweder direkt über eine interaktive Nutzerschnittstelle (Webanwendung) oder über eine technische Schnittstelle zugänglich, die die automatische Synchronisation und Übermittlung von Daten zwischen den Systemen der Begünstigten und denen der Mitgliedstaaten ermöglichen.
6 Bei der Verarbeitung von Informationen stellen die elektronischen Datenaustauschsysteme den Schutz personenbezogener Daten — im Falle natürlicher Personen — bzw. die Wahrung des Geschäftsgeheimnisses — im Falle juristischer Personen — gemäß Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates , Richtlinie 2009/136/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sicher.
7 Im Fall von höherer Gewalt und insbesondere bei Versagen der elektronischen Datenaustauschsysteme oder bei fehlender stabiler Datenverbindung kann der betroffene Begünstigte die erforderten Informationen auf die Art und Weise — und mit den Mitteln —, die der Mitgliedstaat für solche Fälle vorsieht, an die zuständige Behörde übermitteln. Sobald der Grund für die höhere Gewalt wegfällt, gewährleistet der Mitgliedstaat, dass die relevanten Dokumente in die mit den elektronischen Datenaustauschsystemen verbundene Datenbank eingegeben werden. In Abweichung von Absatz 3 gilt als Datum für die Übermittlung der erforderlichen Informationen das Datum, an dem die Dokumente auf die geforderte Art und Weise abgesandt wurden.
8 Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle Begünstigten die elektronischen Datenaustauschsysteme aus Artikel 122 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 nutzen können, einschließlich Begünstigter von Vorhaben, die zu dem Datum, an dem die elektronischen Datenaustauschsysteme in Betrieb genommen werden, laufen und für die der elektronische Datenaustausch gilt.
Article 11
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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