Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1031/2014 der Kommission vom 29. September 2014 mit weiteren befristeten Sonderstützungsmaßnahmen für Erzeuger von bestimmtem Obst und Gemüse
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Article 1 Gegenstand und Geltungsbereich
1 Diese Verordnung enthält Vorschriften über befristete Sonderstützungsmaßnahmen der Union für gemäß Artikel 154 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 anerkannte Erzeugerorganisationen im Sektor Obst und Gemüse sowie für Erzeuger, die nicht Mitglied einer solchen Organisation sind. Diese befristeten Sonderstützungsmaßnahmen der Union werden für Marktrücknahme, Nichternten und Ernte vor der Reifung gewährt.
2 Die Unterstützung gemäß Absatz 1 wird für folgende für den Direktverzehr bestimmte Erzeugnisse des Sektors Obst und Gemüse gewährt: (a) Tomaten/Paradeiser des KN-Codes 07020000; (b) Karotten des KN-Codes 07061000; (c) Kohl des KN-Codes 07049010; (d) Gemüsepaprika oder Paprika ohne brennenden Geschmack des KN-Codes 07096010; (e) Blumenkohl/Karfiol und Romanesco des KN-Codes 07041000; (f) Gurken des KN-Codes 07070005; (g) Cornichons des KN-Codes 07070090; (h) Pilze der Gattung Agaricus des KN-Codes 07095100; (i) Äpfel des KN-Codes 080810; (j) Birnen des KN-Codes 080830; (k) Pflaumen des KN-Codes 08094005; (l) Beerenobst der KN-Codes 081020, 081030 und 081040; (m) frische Tafeltrauben des KN-Codes 08061010; (n) Kiwifrüchte des KN-Codes 08105000; (o) Süßorangen des KN-Codes 08051020; (p) Clementinen des KN-Codes 08052010, (q) Mandarinen (einschließlich Tangerinen und Satsumas), Wilkings und ähnliche Kreuzungen von Zitrusfrüchten der KN-Codes 08052030, 08052050, 08052070 und 08052090.
3 Die Unterstützung gemäß Absatz 1 wird für Tätigkeiten gewährt, die ab dem [Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung] bis zu dem Zeitpunkt, an dem die in Artikel 2 Absatz 1 festgesetzten Mengen in den einzelnen Mitgliedstaaten erschöpft sind, bzw. bis zum 30. September 2014 durchgeführt werden, je nachdem welcher Zeitpunkt früher eintritt.
Article 2 Zuweisung der Höchstmengen an die Mitgliedstaaten
1 Die Unterstützung gemäß Artikel 1 Absatz 1 wird den Mitgliedstaaten für die in Anhang I genannten Erzeugnismengen zur Verfügung gestellt. Diese Unterstützung steht in allen Mitgliedstaaten auch für Marktrücknahmen sowie für Maßnahmen der Ernte vor der Reifung oder des Nichterntens in Bezug auf eines oder mehrere der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Erzeugnisse, die von den Mitgliedstaaten bestimmt werden, zur Verfügung, sofern die betreffende zusätzliche Menge 3000 Tonnen je Mitgliedstaat nicht überschreitet.
2 In Bezug auf die Mengen je Mitgliedstaat gemäß Absatz 1 können die Mitgliedstaaten für jedes Erzeugnis oder jede Gruppe von Erzeugnissen die Mengen für Marktrücknahmen zur kostenlosen Verteilung und für Marktrücknahmen für andere Bestimmungszwecke als die kostenlose Verteilung sowie die jeweilige Fläche für die Ernte vor der Reifung und das Nichternten festlegen.
3 Die Mitgliedstaaten können bis zum 31. Oktober 2014 beschließen, die Menge von 3000 Tonnen oder einen Teil davon nicht in Anspruch zu nehmen. Sie teilen der Kommission bis zum 31. Oktober 2014 etwaige nicht in Anspruch genommene Mengen mit. Ab dem Zeitpunkt dieser Mitteilung kommen in dem betreffenden Mitgliedstaat durchgeführte Maßnahmen für eine Unterstützung im Rahmen dieser Verordnung nicht in Betracht.
Article 3 Zuweisung der Mengen an die Erzeuger
Die Mitgliedstaaten weisen die Mengen gemäß Artikel 2 Erzeugerorganisationen und Erzeugern, die nicht Mitglied einer Erzeugerorganisation sind, nach dem Windhundverfahren zu. Die Mitgliedstaaten können jedoch die Einführung einer anderen Regelung für die Zuweisung der Mengen beschließen, sofern die eingeführte Regelung auf objektiven und nicht diskriminierenden Kriterien beruht. Zu diesem Zweck können die Mitgliedstaaten berücksichtigen, wie stark sich das russische Einfuhrverbot auf die betreffenden Erzeuger auswirkt.
Article 4 Finanzielle Unterstützung für Erzeugerorganisationen für Marktrücknahmen
1 Eine finanzielle Unterstützung der Union wird gewährt für Marktrücknahmen für die kostenlose Verteilung gemäß Artikel 34 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 und für andere Bestimmungszwecke als die kostenlose Verteilung in Bezug auf die Erzeugnisse gemäß Artikel 1 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung und den Zeitraum gemäß Artikel 1 Absatz 3 der vorliegenden Verordnung.
2 Der Höchstsatz von 5 % gemäß Artikel 34 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1308/2013 und Artikel 79 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 gilt für die in Artikel 1 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung genannten Erzeugnisse nicht, wenn diese Erzeugnisse während des in Artikel 1 Absatz 3 der vorliegenden Verordnung genannten Zeitraums vom Markt genommen werden.
3 Für in Artikel 1 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung, nicht aber in Anhang XI der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 aufgeführte Erzeugnisse sind die Höchstbeträge der Unterstützung in Anhang II der vorliegenden Verordnung festgesetzt.
4 Für Tomaten/Paradeiser entspricht der Höchstbetrag dem in Anhang XI der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 für den Zeitraum vom 1. November bis zum 31. Mai festgesetzten Betrag.
5 Abweichend von Artikel 34 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 beläuft sich die finanzielle Unterstützung der Union für Marktrücknahmen für andere Bestimmungszwecke als die kostenlose Verteilung auf 75 % der in Anhang XI der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 und in Anhang II der vorliegenden Verordnung genannten Unterstützungshöchstbeträge für andere Bestimmungszwecke.
6 Die finanzielle Unterstützung der Union gemäß Absatz 1 steht Erzeugerorganisationen auch dann zur Verfügung, wenn ihre operationellen Programme und die nationalen Strategien der Mitgliedstaaten keine solchen Marktrücknahmen vorsehen. Artikel 32 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 und Artikel 55 Absatz 4 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 gelten nicht in Bezug auf die finanzielle Unterstützung der Union gemäß dem vorliegenden Artikel.
7 Die finanzielle Unterstützung der Union gemäß Absatz 1 bleibt bei der Berechnung der Obergrenzen gemäß Artikel 34 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 unberücksichtigt.
8 Die in Artikel 33 Absatz 3 Unterabsatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 genannte Obergrenze von einem Drittel der Ausgaben und der in Artikel 66 Absatz 3 Buchstabe c der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 genannte Höchstsatz von 25 % für die Anhebung des Betriebsfonds gelten nicht in Bezug auf Ausgaben, die für Marktrücknahmen von Erzeugnissen gemäß Artikel 1 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung getätigt werden, sofern diese Erzeugnisse während des Zeitraums gemäß Artikel 1 Absatz 3 der vorliegenden Verordnung vom Markt genommen werden.
9 Die gemäß diesem Artikel getätigten Ausgaben sind Teil des Betriebsfonds der Erzeugerorganisation.
Article 5 Finanzielle Unterstützung für Erzeuger, die nicht Mitglied einer Erzeugerorganisation sind, für Marktrücknahmen
1 Die finanzielle Unterstützung der Union wird Erzeugern von Obst und Gemüse, die nicht Mitglied einer anerkannten Erzeugerorganisation sind, nach Maßgabe dieses Artikels gewährt für: (a) Marktrücknahmen zur kostenlosen Verteilung gemäß Artikel 34 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013; (b) Marktrücknahmen für andere Bestimmungszwecke als die kostenlose Verteilung. Bei Marktrücknahmen gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe a entsprechen die Höchstbeträge der finanziellen Unterstützung den in Anhang XI der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 und in Anhang II der vorliegenden Verordnung festgesetzten Beträgen. Für Tomaten/Paradeiser entspricht der Höchstbetrag dem in Anhang XI der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 für den Zeitraum vom 1. November bis zum 31. Mai festgesetzten Betrag. Bei Marktrücknahmen gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe b entsprechen die Höchstbeträge der finanziellen Unterstützung 50 % der in Anhang XI der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 und in Anhang II der vorliegenden Verordnung festgesetzten Beträge. Bei Tomaten/Paradeisern entspricht dieser Höchstbetrag 50 % des in Anhang XI der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 für den Zeitraum vom 1. November bis zum 31. Mai festgesetzten Betrags.
2 Die finanzielle Unterstützung gemäß Absatz 1 steht für Rücknahmen der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Erzeugnisse zur Verfügung, sofern diese Erzeugnisse während des Zeitraums gemäß Artikel 1 Absatz 3 vom Markt genommen werden.
3 Die Erzeuger schließen mit einer anerkannten Erzeugerorganisation einen Vertrag über die gesamte gemäß diesem Artikel zu liefernde Menge. Die Erzeugerorganisationen akzeptieren alle angemessenen Anträge von Erzeugern, die nicht Mitglied einer anerkannten Erzeugerorganisation sind. Die Mengen, die von Erzeugern geliefert werden, die nicht Mitglied einer Erzeugerorganisation sind, müssen den regionalen Erträgen und der betreffenden Fläche entsprechen.
4 Die finanzielle Unterstützung wird an Erzeuger, die nicht Mitglied einer anerkannten Erzeugerorganisation sind, von der Erzeugerorganisation gezahlt, mit der sie einen solchen Vertrag geschlossen haben Die Beträge, die den tatsächlichen Kosten entsprechen, die der Erzeugerorganisation bei der Marktrücknahme der jeweiligen Erzeugnisse entstanden sind, werden von der Erzeugerorganisation einbehalten. Diese Kosten sind anhand von Rechnungen nachzuweisen.
5 In hinreichend begründeten Fällen, etwa wenn der Organisationsgrad der Erzeuger in dem betreffenden Mitgliedstaat gering ist, können die Mitgliedstaaten auf nichtdiskriminierende Weise erlauben, dass ein Erzeuger, der nicht Mitglied einer anerkannten Erzeugerorganisation ist, an die zuständige Behörde des Mitgliedstaats eine Mitteilung richtet, anstatt den in Absatz 3 genannten Vertrag zu schließen. Für eine solche Mitteilung gilt Artikel 78 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 sinngemäß. Die Mengen, die von Erzeugern geliefert werden, die nicht Mitglied einer Erzeugerorganisation sind, müssen den regionalen Erträgen und der betreffenden Fläche entsprechen. In diesen Fällen zahlt die zuständige Behörde des Mitgliedstaats die finanzielle Unterstützung der Union direkt an den Erzeuger. Zu diesem Zweck erlassen die Mitgliedstaaten neue oder wenden bereits bestehende nationale Vorschriften oder Verfahren an.
6 Ist die Anerkennung einer Erzeugerorganisation gemäß Artikel 114 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 ausgesetzt, so gelten ihre Mitglieder für die Zwecke des vorliegenden Artikels als Erzeuger, die nicht Mitglied einer anerkannten Erzeugerorganisation sind.
7 In Bezug auf den vorliegenden Artikel gelten die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013, die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 und Artikel 4 Absätze 6 bis 9 der vorliegenden Verordnung sinngemäß.
Article 6 Finanzielle Unterstützung für Erzeugerorganisationen für das Nichternten oder die Ernte vor der Reifung
1 Die finanzielle Unterstützung der Union wird für Maßnahmen des Nichterntens und der Ernte vor der Reifung in Bezug auf die Erzeugnisse gemäß Artikel 1 Absatz 2 und den Zeitraum gemäß Artikel 1 Absatz 3 gewährt.
2 Die Unterstützung für die Ernte vor der Reifung erstreckt sich nur auf die Erzeugnisse, die sich physisch auf den Feldern befinden und tatsächlich vor der Reifung geerntet werden. Abweichend von Artikel 85 Absatz 4 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 setzen die Mitgliedstaaten den Unterstützungsbetrag, der sowohl die finanzielle Unterstützung der Union als auch den Beitrag der Erzeugerorganisation für das Nichternten und die Ernte vor der Reifung umfasst, als hektarbezogene Zahlung in einer Höhe fest, die nicht mehr als 90 % der in Anhang XI der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 und Anhang II der vorliegenden Verordnung genannten Beträge für Marktrücknahmen für andere Bestimmungszwecke als die kostenlose Verteilung deckt. Bei Tomaten/Paradeisern entspricht dieser Betrag 90 % des in Anhang XI der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 für Marktrücknahmen für andere Bestimmungszwecke als die kostenlose Verteilung für den Zeitraum vom 1. November bis zum 31. Mai genannten Betrags. Abweichend von Artikel 34 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 entspricht die finanzielle Unterstützung der Union für das Nichternten und die Ernte vor der Reifung 75 % der von den Mitgliedstaaten gemäß Unterabsatz 1 festgesetzten Beträge.
3 Abweichend von Artikel 85 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 können Maßnahmen des Nichterntens gemäß Artikel 84 Absatz 1 Buchstabe b der genannten Verordnung in Bezug auf die Erzeugnisse gemäß Artikel 1 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung und den Zeitraum gemäß Artikel 1 Absatz 3 der vorliegenden Verordnung auch dann durchgeführt werden, wenn eine gewerbliche Erzeugung bereits während des normalen Anbauzyklus auf der betreffenden Fläche stattgefunden hat. In solchen Fällen wird der in Absatz 2 genannte Unterstützungsbetrag nach Maßgabe der bereits geernteten Erzeugung anteilig gekürzt, die auf der Grundlage der Bestands- und Finanzbuchführung der betreffenden Erzeugerorganisationen festgestellt wird.
4 Die finanzielle Unterstützung der Union wird auch dann gewährt, wenn die Erzeugerorganisationen diese Maßnahmen nicht im Rahmen ihrer operationellen Programme und in den nationalen Strategien der Mitgliedstaaten vorsehen. Artikel 32 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 und Artikel 55 Absatz 4 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 gelten nicht in Bezug auf die finanzielle Unterstützung der Union gemäß dem vorliegenden Artikel.
5 Die in Artikel 33 Absatz 3 Unterabsatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 genannte Obergrenze von einem Drittel der Ausgaben und der in Artikel 66 Absatz 3 Buchstabe c der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 genannte Höchstsatz von 25 % für die Anhebung des Betriebsfonds gelten nicht in Bezug auf Ausgaben, die für in Absatz 1 genannte Maßnahmen in Bezug auf die Erzeugnisse gemäß Artikel 1 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung und den Zeitraum gemäß Artikel 1 Absatz 3 der vorliegenden Verordnung getätigt werden.
6 Die finanzielle Unterstützung der Union wird bei der Berechnung der Obergrenzen gemäß Artikel 34 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 nicht berücksichtigt.
7 Die gemäß diesem Artikel getätigten Ausgaben sind Teil des Betriebsfonds der Erzeugerorganisation.
Article 7 Finanzielle Unterstützung für Erzeuger, die nicht Mitglied von Erzeugerorganisationen sind, für das Nichternten oder die Ernte vor der Reifung
1 Die finanzielle Unterstützung der Union wird Erzeugern, die nicht Mitglied von Erzeugerorganisationen sind, für Maßnahmen des Nichterntens und der Ernte vor der Reifung in Bezug auf die Erzeugnisse gemäß Artikel 1 Absatz 2 und den Zeitraum gemäß Artikel 1 Absatz 3 gewährt. Abweichend von Artikel 85 Absatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 gilt Folgendes: (a) Die Unterstützung für die Ernte vor der Reifung erstreckt sich nur auf die Erzeugnisse, die sich physisch auf den Feldern befinden, tatsächlich vor der Reifung geerntet werden und deren normale Ernte noch nicht begonnen hat; (b) Maßnahmen des Nichterntens sind nicht durchzuführen, wenn eine gewerbliche Erzeugung bereits während des normalen Anbauzyklus auf der betreffenden Fläche stattgefunden hat; (c) die Ernte vor der Reifung und das Nichternten dürfen in keinem Fall für das gleiche Erzeugnis und die gleiche Fläche angewendet werden.
2 Die Beträge der finanziellen Unterstützung der Union für Maßnahmen des Nichterntens und der Ernte vor der Reifung entsprechen 50 % der von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 6 Absatz 2 festgesetzten Beträge.
3 Erzeuger, die nicht Mitglied einer anerkannten Erzeugerorganisation sind, richten an die zuständige Behörde des Mitgliedstaats eine angemessene Mitteilung entsprechend eingehenden Bestimmungen, die von dem Mitgliedstaat gemäß Artikel 85 Absatz 1 Buchstabe a der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 erlassen werden. In diesen Fällen zahlt die zuständige Behörde des Mitgliedstaats die finanzielle Unterstützung der Union direkt an den Erzeuger. Zu diesem Zweck erlassen die Mitgliedstaaten neue oder wenden bereits bestehende nationale Vorschriften oder Verfahren an.
4 Ist die Anerkennung einer Erzeugerorganisation gemäß Artikel 114 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 ausgesetzt, so gelten ihre Mitglieder für die Zwecke des vorliegenden Artikels als Erzeuger, die nicht Mitglied einer anerkannten Erzeugerorganisation sind.
5 In Bezug auf den vorliegenden Artikel gelten die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 und die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 sinngemäß.
Article 8 Kontrollen der Maßnahmen der Marktrücknahme, des Nichterntens und der Ernte vor der Reifung
1 Die Maßnahmen der Marktrücknahme gemäß den Artikeln 4 und 5 unterliegen Kontrollen der ersten Stufe gemäß Artikel 108 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011. Diese Kontrollen erstrecken sich auf mindestens 10 % der Menge der aus dem Markt genommenen Erzeugnisse und mindestens 10 % der Erzeugerorganisationen, denen die finanzielle Unterstützung der Union gemäß Artikel 4 der vorliegenden Verordnung gewährt wird. Bei den Maßnahmen der Marktrücknahme gemäß Artikel 5 Absatz 5 erstrecken sich die Kontrollen der ersten Stufe jedoch auf 100 % der Menge der aus dem Markt genommenen Erzeugnisse.
2 Die Maßnahmen des Nichterntens und der Ernte vor der Reifung gemäß den Artikeln 6 und 7 unterliegen den Kontrollen und Bedingungen gemäß Artikel 110 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 — ausgenommen die Anforderung, dass keine teilweise Ernte erfolgte –, wenn die abweichende Regelung gemäß Artikel 6 Absatz 3 der vorliegenden Verordnung Anwendung findet. Die Kontrollen erstrecken sich auf mindestens 25 % der betreffenden Fläche. Bei den Maßnahmen des Nichterntens und der Ernte vor der Reifung gemäß Artikel 7 erstrecken sich die Kontrollen auf 100 % der betreffenden Fläche.
3 Die Maßnahmen der Marktrücknahme gemäß den Artikeln 4 und 5 unterliegen Kontrollen der zweiten Stufe gemäß Artikel 109 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011. Die Vor-Ort-Kontrollen erstrecken sich auf mindestens 40 % der Einrichtungen, die den Kontrollen der ersten Stufe unterliegen, und mindestens 5 % der Menge der aus dem Markt genommenen Erzeugnisse.
4 Die Mitgliedstaaten ergreifen angemessene Kontrollmaßnahmen, um zu gewährleisten, dass die Maßnahmen der Marktrücknahme, des Nichterntens und der Ernte vor der Reifung bei Tomaten/Paradeisern nur für Sorten gelten, die für den Direktverzehr vorgesehen sind.
Article 9 Beantragung und Zahlung der finanziellen Unterstützung der Union
1 Die Erzeugerorganisationen müssen die Zahlung der in den Artikeln 4, 5 und 6 genannten finanziellen Unterstützung der Union bis zum 31. Januar 2015 beantragen.
2 Erzeugerorganisationen beantragen die Zahlung der gesamten finanziellen Unterstützung der Union gemäß den Artikeln 4 und 6 der vorliegenden Verordnung im Wege des Verfahrens des Artikels 72 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 bis zum 31. Januar 2015. Artikel 72 Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 sowie die in Absatz 3 des genannten Artikels festgesetzte Obergrenze von 80 % des ursprünglich genehmigten Beihilfebetrags in Bezug auf ein operationelles Programm gelten jedoch nicht.
3 Erzeuger, die nicht Mitglied einer anerkannten Erzeugerorganisation sind und keinen Vertrag mit einer anerkannten Erzeugerorganisation geschlossen haben, wenden sich für die Zwecke der Artikel 5 und 7 bis zu dem in Absatz 1 genannten Zeitpunkt an die von den Mitgliedstaaten benannten zuständigen Behörden für die Zahlung der finanziellen Unterstützung der Union.
4 Den Anträgen gemäß den Absätzen 1, 2 und 3 sind Belege zur Begründung der Höhe der beantragten finanziellen Unterstützung der Union sowie eine schriftliche Bestätigung beizufügen, der zufolge der Antragsteller eine Doppelfinanzierung aus EU- oder einzelstaatlichen Mitteln oder einen Doppelausgleich im Rahmen einer Versicherungspolice für die Maßnahmen, die gemäß der vorliegenden Verordnung für eine finanzielle Unterstützung der Union in Betracht kommen, weder erhalten hat noch erhalten wird.
Article 10 Mitteilungen
1 Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission bis zum 30. September 2014, 15. Oktober 2014, 31. Oktober 2014, 15. November 2014, 30. November 2014, 15. Dezember 2014, 31. Dezember 2014, 15. Januar 2015, 31. Januar 2015 und 15. Februar 2015 für jedes Erzeugnis Folgendes mit: a) die zur kostenlosen Verteilung vom Markt genommenen Mengen; b) die für andere Bestimmungszwecke als die kostenlose Verteilung vom Markt genommenen Mengen;. c) die jeweilige Fläche für Ernten vor der Reifung und Nichternten; d) die Gesamtausgaben für die Mengen und Flächen gemäß den Buchstaben a, b und c. In diese Mitteilungen sind nur bereits durchgeführte Maßnahmen aufzunehmen. Für diese Mitteilungen verwenden die Mitgliedstaaten das Muster in Anhang III.
2 Bei ihrer ersten Mitteilung teilen die Mitgliedstaaten der Kommission unter Verwendung der Muster in Anhang IV die von ihnen gemäß Artikel 79 Absatz 1 oder Artikel 85 Absatz 4 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 sowie den Artikeln 4 und 5 der vorliegenden Verordnung festgesetzten Unterstützungsbeträge mit.
Article 11 Zahlung der finanziellen Unterstützung der Union
Die Ausgaben der Mitgliedstaaten aufgrund von Zahlungen im Rahmen dieser Verordnung kommen nur dann für die finanzielle Unterstützung der Union in Betracht, wenn sie vor dem 30. Juni 2015 getätigt werden.
Article 12 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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