Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1049/2014 der Kommission vom 30. Juli 2014 über technische Anforderungen für Informations- und Bekanntmachungsmaßnahmen gemäß Verordnung (EU) Nr. 514/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung allgemeiner Bestimmungen für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds und das Instrument für die finanzielle Unterstützung der polizeilichen Zusammenarbeit, der Kriminalprävention und Kriminalitätsbekämpfung und des Krisenmanagements
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Article 1 Technische Anforderungen für Informations- und Bekanntmachungsmaßnahmen für das Projekt
Alle Informations- und Bekanntmachungsmaßnahmen, die sich an die Begünstigten, die potenziellen Begünstigten und die breite Öffentlichkeit richten, enthalten Folgendes: a) das Emblem der Europäischen Union entsprechend den im Anhang angegebenen grafischen Normen und einen Verweis auf die Europäische Union; b) einen Verweis auf den Fonds, über den das Projekt laut Anhang unterstützt wird; c) einen von der zuständigen Behörde gewählten Hinweis auf den durch den Beitrag der Europäischen Union geschaffenen Mehrwert. Die Buchstaben a und c gelten nicht für kleinere Werbeartikel.
Article 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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