Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1097/2014 der Kommission vom 17. Oktober 2014 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 479/2010 hinsichtlich der Mitteilungen der Mitgliedstaaten im Sektor Milch und Milcherzeugnisse
Text
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Article 1a
1 Ab dem 1. Mai 2015 teilen die Mitgliedstaaten der Kommission gemäß Artikel 151 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 bis zum 25. jedes Monats die Gesamtmenge roher Kuhmilch mit, die im Vormonat an in ihrem Hoheitsgebiet niedergelassene Erstankäufer geliefert wurde. Die gelieferte Gesamtmenge roher Kuhmilch wird in Kilogramm angegeben und bezieht sich auf den tatsächlichen Fettgehalt der Milch.
2 Die Mitgliedstaaten treffen geeignete Maßnahmen, um sicherzustellen, dass alle in ihrem Hoheitsgebiet niedergelassenen Erstankäufer der zuständigen nationalen Behörde zeitnah und präzise für jeden Monat die ihnen gelieferte Menge roher Kuhmilch angeben, damit die in Absatz 1 festgesetzte Frist eingehalten wird.“
Article 8
1 Die in dieser Verordnung genannten Mitteilungen erfolgen nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 792/2009 der Kommission .
2 Abweichend von Absatz 1 übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission bis zum 31. Dezember 2014 die Mitteilungen gemäß den Artikeln 2, 4 und 6 auf elektronischem Weg nach dem von der Kommission mitgeteilten Verfahren. Form und Inhalt der Mitteilungen sind in Mustern bzw. Verfahren festgelegt, die den zuständigen Behörden von der Kommission zur Verfügung gestellt werden. Diese Muster und Verfahren werden nach Unterrichtung des in Artikel 229 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 genannten Ausschusses sowie der zuständigen Behörden gegebenenfalls angepasst und aktualisiert.
Article 2
Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 1. November 2014. Artikel 1 Nummer 2 gilt jedoch ab dem 1. Mai 2015.
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