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Seqlense EUR-Lex

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1112/2014 der Kommission vom 13. Oktober 2014 zur Festlegung eines gemeinsamen Formats für den Informationsaustausch über Indikatoren für ernste Gefahren durch die Betreiber und Eigentümer von Offshore-Erdöl- und -Erdgasanlagen sowie eines gemeinsamen Formats für die Veröffentlichung der Informationen über Indikatoren für ernste Gefahren durch die Mitgliedstaaten Text von Bedeutung für den EWR

CELEX
32014R1112
Document type
REG_IMPL
Sector
Legislation
Date of document
2014-10-13
In force since
2014-11-11
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Gegenstand und Geltungsbereich

Diese Verordnung enthält gemeinsame Formate für a) die Berichte der Betreiber und Eigentümer von Offshore-Erdöl- und -Erdgasanlagen an die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 23 der Richtlinie 2013/30/EU; b) die Veröffentlichung von Informationen durch die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 24 der Richtlinie 2013/30/EU.

Article 2 Bezugszeiträume und Meldefristen

1 Die Betreiber und Eigentümer von Offshore-Erdöl- und -Erdgasanlagen legen den in Artikel 1 Buchstabe a genannten Bericht binnen zehn Arbeitstagen nach einem Ereignis vor.

2 Der Berichtszeitraum für die in Artikel 1 Buchstabe b genannten Informationen beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember jedes Jahres, beginnend mit dem Kalenderjahr 2016. Das gemeinsame Veröffentlichungsformat wird verwendet, um die gemäß Artikel 24 der Richtlinie 2013/30/EU erforderlichen Informationen bis zum 1. Juni des auf den Berichtszeitraum folgenden Jahres auf der Website der zuständigen Behörde zu veröffentlichen.

3 Für die in Artikel 1 Buchstaben a und b genannten Berichte und Veröffentlichungen werden die in den Anhängen I bzw. II dargelegten Formate verwendet.

Article 3 Einzelheiten der zu meldenden Informationen

In Anhang I sind die Einzelheiten der gemäß Anhang IX Nummer 2 der Richtlinie 2013/30/EU zu meldenden Informationen aufgeführt.

Article 4 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Relations

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