Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1169/2014 der Kommission vom 31. Oktober 2014 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 416/2014 zur Eröffnung und Verwaltung von Einfuhrzollkontingenten für bestimmtes Getreide mit Ursprung in der Ukraine
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Article 3 Gültigkeitsdauer der Einfuhrlizenzen
Die Gültigkeitsdauer der Einfuhrlizenzen beginnt am Tag der tatsächlichen Erteilung gemäß Artikel 22 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 376/2008 und endet am Ende des zweiten Monats nach dem Monat der tatsächlichen Erteilung. In jedem Fall endet die Gültigkeitsdauer am 31. Dezember 2014 für das Jahr 2014 und am 31. Dezember 2015 für das Jahr 2015.“
Article 2 Inkrafttreten und Anwendung
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 2. November 2014.
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