Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1243/2014 der Kommission vom 20. November 2014 zur Festlegung von Vorschriften gemäß der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über den Europäischen Meeres- und Fischereifonds bezüglich der von den Mitgliedstaaten zu übermittelnden Informationen sowie des Datenbedarfs und der Synergien zwischen potenziellen Datenquellen
Text
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Article 1 Gegenstand
Mit dieser Verordnung werden die Vorschriften für die von den Mitgliedstaaten an die Kommission zu übermittelnden Informationen festgelegt, um die im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung aus dem Europäischen Meeres- und Fischereifonds (nachstehend „EMFF“) finanzierten Vorhaben begleiten und bewerten zu können.
Article 2 Liste der Daten und Datenbankstruktur
1 Jeder Mitgliedstaat erfasst in seiner Datenbank gemäß Artikel 125 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 die Liste der Daten, die die Angaben gemäß Artikel 107 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 umfassen und der Struktur in Anhang I der vorliegenden Verordnung entsprechen, und übermittelt diese Liste an die Kommission.
2 Die Liste der Daten wird für jedes Vorhaben erfasst und an die Kommission übermittelt, das für eine Finanzierung im Rahmen des aus dem EMFF unterstützten operationellen Programms ausgewählt wurde.
Article 3 Eingabe von Informationen in die Datenbank
Die in Artikel 2 genannten Daten werden in folgenden zwei Phasen in die Datenbank eingegeben: a) zum Zeitpunkt der Genehmigung eines Vorhabens, b) direkt nach Abschluss eines Vorhabens.
Article 4 Daten zur Vorhabendurchführung
Die Angaben gemäß Anhang I Teil D (Daten zur Vorhabendurchführung) werden entsprechend den in Anhang II aufgeführten Feldern gemacht.
Article 5 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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