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Seqlense EUR-Lex

Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1254/2014 der Kommission vom 11. Juli 2014 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Kennzeichnung von Wohnraumlüftungsgeräten in Bezug auf den Energieverbrauch Text von Bedeutung für den EWR

CELEX
32014R1254
Document type
REG_DEL
Sector
Legislation
Date of document
2014-07-11
In force since
2014-12-15
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Gegenstand und Geltungsbereich

1 In dieser Verordnung werden Vorschriften für die Energieverbrauchskennzeichnung von Wohnraumlüftungsgeräten festgelegt.

2 Diese Verordnung gilt nicht für Wohnraumlüftungsgeräte, die a) in einer Richtung wirken (Abluft oder Zuluft) und über eine elektrische Eingangsleistung von weniger als 30 W verfügen; b) ausschließlich für den Betrieb in explosionsgefährdeten Bereichen im Sinne der Richtlinie 94/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ausgelegt sind; c) für den ausschließlichen Betrieb in Notfällen über kurze Zeiträume ausgelegt sind und die Brandschutz-Grundanforderungen an Bauwerke der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates erfüllen; d) ausschließlich für den Betrieb bei folgenden Bedingungen ausgelegt sind: i) Betriebstemperaturen der geförderten Luft über 100 °C; ii) Betriebsumgebungstemperatur für den Antriebsmotor des Ventilators, falls jener außerhalb des Luftstroms liegt, über 65 °C; iii) Temperatur der geförderten Luft oder Betriebsumgebungstemperatur für den Antriebsmotor, falls jener außerhalb des Luftstroms liegt, unter – 40 °C; iv) Versorgungsspannung über 1000 V bei Wechselstrom oder 1500 V bei Gleichstrom; v) in toxischen, hochgradig korrosiven oder zündfähigen Umgebungen oder in Umgebungen mit abrasiven Stoffen; e) Vorhandensein eines Wärmeübertragers oder einer Wärmepumpe zur Wärmerückgewinnung als Teil des Geräts oder der Möglichkeit einer Wärmeübertragung oder -entnahme über die Wärmerückgewinnung hinaus, mit Ausnahme der Wärmeübertragung zwecks Frostschutz oder Enteisung; f) Einstufung als Dunstabzugshaube im Sinne der delegierten Verordnung (EU) Nr. 65/2014 der Kommission .

Article 2 Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen: 1. „Lüftungsgerät (LG)“ bezeichnet eine elektrisch betriebene Vorrichtung, die mit wenigstens einem Laufrad, einem Motor und einem Gehäuse ausgestattet ist und in einem Gebäude oder Gebäudeteil verbrauchte Luft durch (frische) Außenluft ersetzen soll; 2. „Wohnraumlüftungsgerät (WLG)“ bezeichnet ein Lüftungsgerät, bei dem a) der höchste Luftvolumenstrom höchstens 250 m3/h beträgt; b) der höchste Luftvolumenstrom zwischen 250 und 1000 m3/h beträgt und die nach den Angaben des Herstellers ausschließlich zur Verwendung für die Wohnraumlüftung bestimmt ist; 3. „Höchster Luftvolumenstrom“ bezeichnet die angegebene Höchstrate des Luftdurchflusses eines Lüftungsgerätes, die sich mittels einer eingebauten oder gesondert mitgelieferten Steuerung unter Norm-Luftbedingungen (20 °C) und bei 101325 Pa erzielen lässt, wenn das Gerät vollständig (d. h. einschließlich sauberer Filter) und gemäß den Herstelleranweisungen eingebaut ist, bei WLA mit Kanalanschlussstutzen bezieht sich der höchste Luftvolumenstrom auf den Luftstrom bei 100 Pa statischer Außendruckdifferenz und bei WLA ohne Kanalanschlussstutzen auf den Luftvolumenstrom bei der niedrigsten erzielbaren Gesamtluftdruckdifferenz, für die aus dem Satz der Werte 10 (Mindestwert), 20, 50, 100, 150, 200 und 250 Pa derjenige gewählt wird, der gleich dem Wert der gemessenen Druckdifferenz ist oder unmittelbar darunter liegt; 4. „Ein-Richtung-Lüftungsgerät (ELG)“ bezeichnet ein Lüftungsgerät, das einen Luftstrom nur in einer Richtung erzeugt, entweder von innen nach außen (Abluft) oder von außen nach innen (Zuluft), bei dem der mechanisch erzeugte Luftstrom durch natürliche Luftzufuhr oder -abfuhr ausgeglichen wird; 5. „Zwei-Richtung-Lüftungsgerät“ (ZLG) bezeichnet ein Lüftungsgerät, das einen Luftstrom zwischen innen und außen erzeugt und sowohl mit Abluftgebläsen als auch mit Zuluftgebläsen ausgestattet ist; 6. „gleichwertiges Lüftungsgerätemodell“ bezeichnet ein Lüftungsgerätemodell, dessen technische Merkmale gemäß den jeweils geltenden Produktinformationsanforderungen dieselben sind, die jedoch vom selben Hersteller, autorisierten Vertreter oder Einführer als unterschiedliches Lüftungsgerätemodell in Verkehr gebracht wird. In Anhang I sind zusätzliche Begriffsbestimmungen für die Anhänge II bis IX aufgeführt.

Article 3 Verantwortlichkeiten der Lieferanten

1 Lieferanten, die vom 1. Januar 2016 an Wohnraumlüftungsgeräte in Verkehr bringen, müssen sicherstellen, dass folgende Anforderungen erfüllt sind: a) Jedem Wohnraumlüftungsgerät muss zumindest in seiner Verpackung ein gedrucktes Etikett beiliegen, das dem in Anhang III wiedergegebenen Format entspricht und die dort angegebenen Angaben enthält. Für jedes Modell eines Wohnraumlüftungsgerätes muss den Händlern ein elektronisches Etikett zur Verfügung gestellt werden, das dem in Anhang III wiedergegebenen Format entspricht und die dort angegebenen Angaben enthält. b) Bereitstellung eines Produktdatenblatts gemäß Anhang IV. Das Produktdatenblatt muss zumindest in der Verpackung des Gerätes bereitgestellt werden. Für jedes Modell eines Wohnraumlüftungsgerätes muss ein elektronisches Produktdatenblatt nach dem Muster in Anhang IV den Händlern zur Verfügung gestellt werden und auf einer frei zugänglichen Website verfügbar sein. c) Den Behörden der Mitgliedstaaten sowie der Kommission werden auf Antrag die technischen Unterlagen gemäß Anhang V elektronisch verfügbar gemacht. d) Bereitstellung von Gebrauchsanweisungen. e) In Werbung für ein bestimmtes Modell von Wohnraumlüftungsgeräten, die Angaben zum Energieverbrauch oder zum Preis enthält, muss stets die Klasse des spezifischen Energieverbrauchs dieses Modells angegeben werden. f) In technischem Werbematerial zu einem bestimmten Modell eines Wohnraumlüftungsgerätes mit Informationen zu deren spezifischen technischen Parametern ist auch die Energieeffizienzklasse des Modells anzugeben.

2 Vom 1. Januar 2016 an sind in Verkehr gebrachte Wohnraumlüftungsgeräte mit einem Etikett zu versehen, dessen Format dem Muster in Anhang III Nummer 1 entspricht, sofern es sich um Ein-Richtung-Wohnraumlüftungsgeräte handelt, sowie mit einem Etikett im Format nach dem Muster von Anhang III Nummer 2, wenn es sich um Zwei-Richtung-Lüftungsgeräte handelt.

Article 4 Pflichten der Händler

Die Händler stellen sicher, dass a) jedes Wohnraumlüftungsgerät an der Verkaufsstelle das von den Lieferanten gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a bereitgestellte Etikett deutlich sichtbar außen an der Vorder- oder Oberseite trägt; b) Wohnraumlüftungsgeräte, die in einer Weise zum Verkauf, zur Vermietung oder zum Ratenkauf angeboten werden, bei der nicht davon auszugehen ist, dass der Endnutzer das Produkt ausgestellt sieht, bei der Vermarktung mit den von den Lieferanten gemäß Anhang VI bereitzustellenden Informationen versehen werden, es sei denn, das Angebot erfolgt über das Internet — in diesem Fall gelten die Bestimmungen des Anhangs VII; c) Werbung für ein bestimmtes Modell eines Wohnraumlüftungsgerätes, die Angaben zum Energieverbrauch oder zum Preis enthält, stets einen Hinweis auf die Klasse des spezifischen Energieverbrauchs des Modells umfasst; d) in technischem Werbematerial zu einem bestimmten Modell mit Informationen zu den technischen Parametern eines Wohnraumlüftungsgerätes auch dessen Klasse des spezifischen Energieverbrauchs angegeben und die Gebrauchsanweisungen des Lieferanten enthalten sind.

Article 5 Messverfahren

Für die Zwecke der gemäß den Artikeln 3 und 4 bereitzustellenden Angaben ist die Klasse des spezifischen Energieverbrauchs anhand der Tabelle in Anhang II zu ermitteln. Der spezifische Energieverbrauch, der jährliche Energieverbrauch, die jährliche Heizenergieeinsparung, der Höchstdurchsatz und der Schallleistungspegel sind nach den Mess- und Berechnungsmethoden in Anhang VIII unter Verwendung anerkannter Mess- und Berechnungsmethoden nach dem Stand der Technik zu bestimmen.

Article 6 Nachprüfungsverfahren zur Marktaufsicht

Zur Bewertung der Konformität des Lüftungsgerätes wenden die Mitgliedstaaten das Verfahren in Anhang IX an.

Article 7 Überprüfung

Die Kommission überprüft diese Verordnung unter Berücksichtigung des technischen Fortschritts und legt dem Konsultationsforum die Ergebnisse dieser Überprüfung bis zum 1. Januar 2020 vor. Bei der Überprüfung sind insbesondere die mögliche Einbeziehung anderer Lüftungsgeräte, vor allem solcher mit einer elektrischen Gesamteingangsleistung von weniger als 30 W, sowie die Berechnung und die Klassen des spezifischen Energieverbrauchs für bedarfsgesteuerte Ein-Richtung- und Zwei-Richtung-Lüftungsgeräte zu berücksichtigen.

Article 8 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Relations

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Versions

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