Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1293/2014 der Kommission vom 17. Juli 2014 über die Bedingungen für die ohne Prüfung erfolgende Klassifizierung von Putzträgern und Putzprofilen aus Metall für Innenputze, für die die harmonisierte Norm EN 13658-1 gilt, von Putzträgern und Putzprofilen aus Metall für Außenputze, für die die harmonisierte Norm EN 13658-2 gilt, und von Hilfs- und Zusatzprofilen aus Metall, für die die harmonisierte Norm EN 14353 gilt, in Bezug auf ihr Brandverhalten Text von Bedeutung für den EWR
Text
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Article 1
Putzträger und Putzprofile aus Metall für Innenputze, für die die harmonisierte Norm EN 13658-1 gilt, Putzträger und Putzprofile aus Metall für Außenputze, für die die harmonisierte Norm EN 13658-2 gilt, und Hilfs- und Zusatzprofile aus Metall, für die die harmonisierte Norm EN 14353 gilt, gelten ohne Prüfung als Produkte, die der Klasse E in Tabelle 1 des Anhangs der Entscheidung 2000/147/EG entsprechen, wenn sie eine exponierte Oberfläche aufweisen, die organische Stoffe enthält.
Article 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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