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Seqlense EUR-Lex

Verordnung (EU) Nr. 1350/2014 des Rates vom 15. Dezember 2014 über die Aufteilung der Fangmöglichkeiten nach dem Protokoll zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Republik Madagaskar und der Europäischen Gemeinschaft

CELEX
32014R1350
Document type
REG
Sector
Legislation
Date of document
2014-12-15
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

1 Die im Protokoll festgesetzten Fangmöglichkeiten werden wie folgt auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt: a) Thunfisch-Wadenfänger: Spanien:20 FischereifahrzeugeFrankreich:19 FischereifahrzeugeItalien:1 Fischereifahrzeug b) Oberflächen-Langleinenfischer mit einer Tonnage von mehr als 100 BRZ: Spanien:18 FischereifahrzeugeFrankreich:9 FischereifahrzeugeItalien:5 Fischereifahrzeuge c) Oberflächen-Langleinenfischer mit einer Tonnage von bis zu 100 BRZ: Frankreich:22 Fischereifahrzeuge

2 Die für Oberflächen-Langleinenfischer der Union im Protokoll im Zusammenhang mit dem Thunfischfang festgesetzten Fangbeschränkungen für Haie werden wie folgt auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt: Spanien:207 TonnenFrankreich:34 TonnenPortugal:9 Tonnen

3 Die Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 gilt unbeschadet des Abkommens.

4 Schöpfen die Anträge der in Absatz 1 genannten Mitgliedstaaten auf Erteilung einer Fanggenehmigung die im Protokoll festgesetzten Fangmöglichkeiten nicht aus, so berücksichtigt die Kommission Anträge anderer Mitgliedstaaten auf Genehmigung von Fischereitätigkeiten gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1006/2008.

5 Die Frist, innerhalb der die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 bestätigen müssen, dass sie die im Rahmen des Fischereiabkommens eingeräumten Fangmöglichkeiten nicht vollständig in Anspruch nehmen, wird auf zehn Arbeitstage ab dem Zeitpunkt der Unterrichtung durch die Kommission, dass die Fangmöglichkeiten nicht ausgeschöpft sind, festgesetzt.

Article 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem Datum der Unterzeichnung des Protokolls, frühestens jedoch ab dem 1. Januar 2015.

Relations

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