Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1370/2014 der Kommission vom 19. Dezember 2014 über eine befristete Sonderbeihilfe für Milcherzeuger in Finnland
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Article 1
Finnland wird eine Beihilfe der Union in Höhe von insgesamt 10729307 EUR zur Verfügung gestellt, um gezielte Unterstützung für die durch das russische Einfuhrverbot für Erzeugnisse aus der Union geschädigten Milcherzeuger zu leisten. Finnland nutzt die ihm zur Verfügung stehenden Mittel auf der Grundlage objektiver und nicht diskriminierender Kriterien, sofern die entsprechenden Zahlungen nicht zu Wettbewerbsverzerrungen führen. Zu diesem Zweck berücksichtigt Finnland, wie stark sich das russische Einfuhrverbot auf die jeweiligen Erzeuger auswirkt. Finnland tätigt diese Zahlungen bis spätestens 31. Mai 2015.
Article 2
Finnland darf den Milcherzeugern, denen die Beihilfe gemäß Artikel 1 gewährt wird, zusätzliche Unterstützung in Höhe maximal des Betrags gewähren, der dem in dem genannten Artikel festgesetzten Betrag entspricht. Die zusätzliche Unterstützung muss unter denselben Bedingungen der Objektivität, Nichtdiskriminierung und Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen gewährt werden und der staatlichen Beihilfe Rechnung tragen, die den Erzeugern aus demselben Anlass auf Grundlage von Artikel 142 der Akte über den Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens gewährt wurde. Finnland zahlt die zusätzliche Unterstützung bis spätestens 31. Mai 2015.
Article 3
Finnland teilt der Kommission Folgendes mit: a) umgehend und bis spätestens 30. April 2015 die objektiven Kriterien, anhand deren es die Verfahren für die Gewährung der gezielten Unterstützung festlegt, und die zur Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen getroffenen Vorkehrungen; b) bis spätestens 31. Juli 2015 die Gesamtbeträge der gewährten Beihilfen sowie Zahl und Art der Begünstigten.
Article 4
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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