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Seqlense EUR-Lex

Verordnung (EU) Nr. 1385/2014 des Rates vom 15. Dezember 2014 über die Aufteilung der Fangmöglichkeiten im Rahmen des Protokolls zwischen der Europäischen Union und der Republik Kap Verde zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Cabo Verde (Kap Verde)

CELEX
32014R1385
Document type
REG
Sector
Legislation
Date of document
2014-12-15
In force since
2014-12-25
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

1 Die im Protokoll festgesetzten Fangmöglichkeiten werden wie folgt auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt: a) Thunfischwadenfänger: Spanien16 SchiffeFrankreich12 Schiffe b) Oberflächen-Langleiner: Spanien23 SchiffePortugal7 Schiffe c) Angel-Thunfischfänger: Spanien7 SchiffeFrankreich4 SchiffePortugal2 Schiffe

2 Die Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 gilt unbeschadet des Abkommens.

3 Schöpfen die Anträge der in Absatz 1 genannten Mitgliedstaaten auf Erteilung einer Fanggenehmigung die im Protokoll festgesetzten Fangmöglichkeiten nicht aus, so berücksichtigt die Kommission Anträge anderer Mitgliedstaaten auf Erteilung einer Fanggenehmigung gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1006/2008.

4 Die Frist, innerhalb der die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 bestätigen müssen, dass sie die eingeräumten Fangmöglichkeiten nicht vollständig in Anspruch nehmen, wird auf zehn Arbeitstage ab dem Zeitpunkt der Unterrichtung durch die Kommission, dass die Fangmöglichkeiten nicht vollständig ausgeschöpft sind, festgesetzt.

Article 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem Datum der Unterzeichnung des Protokolls.

Relations

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