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Seqlense EUR-Lex

Abkommen vom 31. Dezember 2013 zwischen der Latvijas Banka und der Europäischen Zentralbank über die Forderung, die der Latvijas Banka gemäß Artikel 30.3 der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank durch die Europäische Zentralbank gutgeschrieben wird

CELEX
32014Y0121(02)
Document type
AGREE_INTERINSTIT
Sector
Legislation
Date of document
2013-12-31
In force since
2014-01-01
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Modalitäten für die Gutschrift der Forderung der Latvijas Banka

1 Sofern der Gegenwert der Forderung, die die EZB der Latvijas Banka gemäß Artikel 30.3 der ESZB-Satzung und Artikel 4 Absatz 1 des Beschlusses EZB/2013/53 gutschreibt (nachfolgend die „Forderung“), an einem der Abwicklungstage, an denen die EZB Währungsreserven von der Latvijas Banka gemäß Artikel 3 des Beschlusses EZB/2013/53 erhält, höher ist als 163479892,24 EUR, wird der Gegenwert der Forderung ab diesem Zeitpunkt auf 163479892,24 EUR reduziert. Diese Reduzierung erfolgt durch Verrechnung der Forderung mit dem Beitrag, den die Latvijas Banka zu den Reserven und Rückstellungen der EZB mit Wirkung vom 1. Januar 2014 gemäß Artikel 48.2 der ESZB-Satzung sowie Artikel 5 Absatz 1 des Beschlusses EZB/2013/53 leistet. Der zu verrechnende Beitrag gilt gemäß Artikel 48.2 der ESZB-Satzung sowie Artikel 5 Absatz 1 des Beschlusses EZB/2013/53 als Vorableistung des Beitrags für die Reserven und Rückstellungen der EZB; die Vorableistung gilt als zum Zeitpunkt der Verrechnung erfolgt.

2 Sofern der Gegenwert des Beitrags der Latvijas Banka zu den Reserven und Rückstellungen der EZB gemäß Artikel 48.2 der ESZB-Satzung und Artikel 5 Absatz 1 des Beschlusses EZB/2013/53 geringer ist als die Differenz zwischen dem Gegenwert der Forderung der Latvijas Banka und 163479892,24 EUR, wird der Gegenwert der Forderung auf 163479892,24 EUR reduziert, und zwar durch: a) Verrechnung gemäß Absatz 1 und b) Zahlung des Euro-Gegenwerts in Höhe des nach der Verrechnung verbleibenden Fehlbetrags durch die EZB an die Latvijas Banka. Der von der EZB gemäß diesem Absatz zu zahlende Betrag ist am 1. Januar 2014 fällig. Die EZB erteilt rechtzeitig die Anweisung zur Übertragung dieses Betrags und der darauf aufgelaufenen Nettozinsen über das Transeuropäische Automatisierte Echtzeit-Brutto-Express-Zahlungsverkehrssystem (TARGET2). Die aufgelaufenen Zinsen werden zu einem Zinssatz berechnet, der dem marginalen Zinssatz entspricht, der vom Eurosystem bei seinem letzten Hauptrefinanzierungsgeschäft zugrunde gelegt wurde; die Zinsberechnung erfolgt taggenau unter Anwendung der Eurozinsmethode („actual/360“).

3 Sofern der Gegenwert der Forderung der Latvijas Banka zum letzten Zeitpunkt, zu dem die EZB Währungsreserven von der Latvijas Banka gemäß Artikel 3 des Beschlusses EZB/2013/53 erhält, geringer ist als 163479892,24 EUR, wird der Gegenwert der Forderung zu diesem Zeitpunkt auf 163479892,24 EUR erhöht und die Latvijas Banka zahlt den Euro-Gegenwert in Höhe des Differenzbetrags an die EZB. Der von der Latvijas Banka gemäß diesem Absatz zu zahlende Betrag ist ab dem 1. Januar 2014 fällig und nach Maßgabe des in Artikel 5 Absätze 4 und 5 des Beschlusses EZB/2013/53 vorgesehenen Verfahrens zu zahlen.

Article 2 Schlussbestimmungen

1 Dieses Abkommen tritt am 1. Januar 2014 in Kraft.

2 Dieses Abkommen wird in zwei ordnungsgemäß unterzeichneten Originalen in englischer Sprache abgefasst. Die EZB und die Latvijas Banka verwahren jeweils ein Original.

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