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Liste der vor dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon angenommenen Rechtsakte der Union im Bereich der polizeilichen Zusammenarbeit und der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen, die durch einen nach dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon angenommenen Rechtsakt, der für das Vereinigte Königreich gilt, geändert wurden und somit in ihrer geänderten oder neuen Fassung weiterhin für das Vereinigte Königreich gelten

CELEX
32014Y1201(04)
Document type
NOTICE
Sector
Legislation
Date of document
2014-12-01
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

Liste der vor dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon angenommenen Rechtsakte der Union im Bereich der polizeilichen Zusammenarbeit und der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen, die durch einen nach dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon angenommenen Rechtsakt, der für das Vereinigte Königreich gilt, geändert wurden und somit in ihrer geänderten oder neuen Fassung weiterhin für das Vereinigte Königreich gelten 2014/C 430/04 HINWEIS FÜR DEN LESER Die nachstehende Liste wurde aus Gründen der Transparenz erstellt und wird ausschließlich zu Informationszwecken veröffentlicht.

Artikel 10 Absatz 4 des den Verträgen beigefügten Protokolls (Nr. 36) über die Übergangsbestimmungen sieht vor, dass das Vereinigte Königreich bis spätestens 31. Mai 2014 mitteilen kann, dass es hinsichtlich der Rechtsakte im Bereich der polizeilichen und der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen, die vor dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon angenommen wurden, die Befugnisse der Kommission und des Gerichtshofs nicht in vollem Umfang anerkennt. Das Vereinigte Königreich hat dies am 24. Juli 2013 mitgeteilt. Infolgedessen werden die betreffenden Rechtsakte ab dem 1. Dezember 2014 nicht mehr für das Vereinigte Königreich gelten.

Allerdings werden nach Artikel 10 Absatz 4 Satz 3 des Protokolls (Nr. 36) diejenigen Rechtsakte, die nach dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon mittels eines beliebigen redaktionellen Verfahrens (Änderung, Ersetzung oder Aufhebung des gesamten betreffenden Rechtsakts oder Teilen davon) durch einen für das Vereinigte Königreich geltenden Rechtsakt geändert wurden, ihre Gültigkeit für das Vereinigte Königreich nicht verlieren und somit in ihrer geänderten oder neuen Fassung weiterhin für diesen Mitgliedstaat gelten. I. Nicht zum Schengen-Besitzstand gehörende Rechtsakte im Bereich der polizeilichen und der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen, die durch einen nach dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon angenommenen Rechtsakt, der für das Vereinigte Königreich gilt, geändert oder ersetzt wurden 1.

Rechtsakt des Rates vom 29. Mai 2000 über die Erstellung des Übereinkommens — gemäß Artikel 34 des Vertrags über die Europäische Union — über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und das genannte Übereinkommen, das am 29. Mai 2000 unterzeichnet wurde ( ABl. C 197 vom 12.7.2000, S. 1 ) Rechtsakt des Rates vom 16. Oktober 2001 über die Erstellung – gemäß Artikel 34 des Vertrags über die Europäische Union - des Protokolls zu dem Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, ABl.

C 326 vom 21.11.2001, S. 1 . hinsichtlich der entsprechenden Bestimmungen ersetzt durch die Richtlinie 2014/41/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 über die Europäische Ermittlungsanordnung in Strafsachen ( ABl. L 130 vom 1.5.2014, S. 1 ) 2. Rahmenbeschluss 2001/220/JI des Rates vom 15. März 2001 über die Stellung des Opfers im Strafverfahren ( ABl L 82 vom 22.3.2001, S. 1 ) ersetzt durch die Richtlinie 2012/29/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über Mindeststandards für die Rechte, die Unterstützung und den Schutz von Opfern von Straftaten sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2001/220/JI ( ABl.

L 315 vom 14.11.2012, S. 57 ) 3. Rahmenbeschluss 2002/629/JI des Rates vom 19. Juli 2002 zur Bekämpfung des Menschenhandels ( ABl. L 203 vom 1.8.2002, S. 1 ) ersetzt durch die Richtlinie 2011/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2011 zur Verhütung und Bekämpfung des Menschenhandels und zum Schutz seiner Opfer sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2002/629/JI des Rates ( ABl. L 101 vom 15.4.2011, S. 1 ) 4. Rahmenbeschluss 2003/577/JI des Rates vom 22. Juli 2003 über die Vollstreckung von Entscheidungen über die Sicherstellung von Vermögensgegenständen oder Beweismitteln in der Europäischen Union ( ABl.

L 196 vom 2.8.2003, S. 45 ) hinsichtlich der Sicherstellung von Beweismitteln ersetzt durch die Richtlinie 2014/41/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 über die Europäische Ermittlungsanordnung in Strafsachen ( ABl. L 130 vom 1.5.2014, S. 1 ) 5. Rahmenbeschluss 2004/68/JI des Rates vom 22. Dezember 2003 zur Bekämpfung der sexuellen Ausbeutung von Kindern und der Kinderpornografie ( ABl. L 13 vom 20.1.2004 S. 44 ) ersetzt durch die Richtlinie 2011/93/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 zur Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs und der sexuellen Ausbeutung von Kindern sowie der Kinderpornografie und zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2004/68/JI des Rates ( ABl.

L 335 vom 17.12.2011, S. 1 ) 6. Rahmenbeschluss 2005/222/JI des Rates vom 24. Februar 2005 über Angriffe auf Informationssysteme ( ABl. L 69 vom 16.3.2005, S. 67 ) ersetzt durch die Richtlinie 2013/40/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. August 2013 über Angriffe auf Informationssysteme und zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2005/222/JI des Rates ( ABl. L 218 vom 14.8.2013, S. 8 ) 7. Beschluss 2005/681/JI des Rates vom 20. September 2005 zur Errichtung der Europäischen Polizeiakademie und zur Aufhebung des Beschlusses 2000/820/JI ( ABl. L 256 vom 1.10.2005, S. 63 ) geändert durch die Verordnung (EU) Nr.

543/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Änderung des Beschlusses 2005/681/JI zur Errichtung der Europäischen Polizeiakademie ( ABl. L 163 vom 29.5.2014, S. 5 ) 8. Beschluss 2006/697/EG des Rates vom 27. Juni 2006 über die Unterzeichnung des Übereinkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Island und dem Königreich Norwegen über das Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und Island und Norwegen ( ABl. L 292 vom 21.10.2006, S. 1 ) ersetzt durch den Beschluss 2014/835/EU des Rates vom 27. November 2014 über den Abschluss des Übereinkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Island und dem Königreich Norwegen über das Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und Island und Norwegen ( ABl.

L 343 vom 28.11.2014. S. 1 ) 9. Beschluss 2007/551/GASP/JI des Rates vom 23. Juli 2007 über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Union — eines Abkommens zwischen der Europäischen Union und den Vereinigten Staaten von Amerika über die Verarbeitung von Fluggastdatensätzen (Passenger Name Records — PNR) und deren Übermittlung durch die Fluggesellschaften an das United States Department of Homeland Security (DHS) (PNR-Abkommen von 2007) ( ABl. L 204 vom 4.8.2007, S. 16 ) ersetzt durch den Beschluss 2012/472/EU des Rates vom 26. April 2012 über den Abschluss des Abkommens zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und der Europäischen Union über die Verwendung von Fluggastdatensätzen und deren Übermittlung an das United States Department of Homeland Security ( ABl.

L 215 vom 11.8.2012, S. 4 ) 10. Beschluss 2008/651/GASP/JI des Rates vom 30. Juni 2008 über die Unterzeichnung – im Namen der Europäischen Union – eines Abkommens zwischen der Europäischen Union und Australien über die Verarbeitung von Fluggastdatensätzen (Passenger Name Records – PNR) aus der Europäischen Union und deren Übermittlung durch die Fluggesellschaften an die australische Zollbehörde ( ABl. L 213 vom 8.8.2008, S. 47 ) ersetzt durch den Beschluss 2012/381/EU des Rates vom 13. Dezember 2011 über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Union und Australien über die Verarbeitung von Fluggastdatensätzen (Passenger Name Records — PNR) und deren Übermittlung durch die Fluggesellschaften an den Australian Customs and Border Protection Service ( ABl.

L 186 vom 14.7.2012, S. 3 ) 11. Rahmenbeschluss 2008/978/JI des Rates vom 18. Dezember 2008 über die Europäische Beweisanordnung zur Erlangung von Sachen, Schriftstücken und Daten zur Verwendung in Strafsachen ( ABl. L 350 vom 30.12.2008, S. 72 ) ersetzt durch die Richtlinie 2014/41/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 über die Europäische Ermittlungsanordnung in Strafsachen ( ABl. L 130 vom 1.5.2014, S. 1 ) 12. Beschluss 2009/935/JI des Rates vom 30. November 2009 zur Festlegung der Liste der Drittstaaten und dritten Organisationen, mit denen Europol Abkommen schließt ( ABl.

L 325 vom 11.12.2009, S. 12 ) geändert durch den Durchführungsbeschluss 2014/269/JI des Rates vom 6. Mai 2014 zur Änderung des Beschlusses 2009/935/JI hinsichtlich der Liste der Drittstaaten und dritten Organisationen, mit denen Europol Abkommen schließt ( ABl. L 138 vom 13.5.2014, S. 104 ) II. Zum Schengen-Besitzstand gehörende Rechtsakte im Bereich der polizeilichen und der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen, die durch einen nach dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon angenommenen Rechtsakt, der für das Vereinigte Königreich gilt, geändert oder ersetzt wurden 13. Titel III Kapitel 2 (Artikel 48 bis 53 über die Rechtshilfe in Strafsachen) und Artikel 73 des Übereinkommens vom 19.

Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 ( ABl. L 239 vom 22.9.2000, S. 19 ) hinsichtlich der entsprechenden Bestimmungen ersetzt durch die Richtlinie 2014/41/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 über die Europäische Ermittlungsanordnung in Strafsachen ( ABl. L 130 vom 1.5.2014, S. 1 ) 14. Beschluss des Exekutivausschusses vom 16. September 1998 bezüglich der Errichtung des Ständigen Ausschusses Schengener Durchführungsübereinkommen (SCH/Com-ex (98) 26 def.) ( ABl. L 239 vom 22.9.2000, S. 138 ) ersetzt durch die Verordnung (EU) Nr.

1053/2013 des Rates vom 7. Oktober 2013 zur Einführung eines Evaluierungs- und Überwachungsmechanismus für die Überprüfung der Anwendung des Schengen-Besitzstands und zur Aufhebung des Beschlusses des Exekutivausschusses vom 16. September 1998 bezüglich der Errichtung des Ständigen Ausschusses Schengener Durchführungsübereinkommen ( ABl. L 295 vom 6.11.2013, S. 27 ) 15. Beschluss 2008/149/JI des Rates vom 28. Januar 2008 über den Abschluss – im Namen der Europäischen Union – des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands sowie das am 26.

Oktober 2004 unterzeichnete Abkommen ( ABl. L 53 vom 27.2.2008, S. 50 ) geändert durch das Protokoll zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zu dem Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands, unterzeichnet am 28. Februar 2008 und genehmigt durch den Beschluss 2011/349/EU des Rates vom 7.

März 2011 über den Abschluss – im Namen der Europäischen Union – des genannten Protokolls, insbesondere in Bezug auf die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen und die polizeiliche Zusammenarbeit ( ABl. L 160 vom 18.6.2011, S. 1 )

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