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Seqlense EUR-Lex

Stellungnahme der Kommission vom 22. Mai 2015 zum geänderten Plan zur Ableitung radioaktiver Stoffe aus dem Konsolidierungsgebäude der Anlage CIRES in Frankreich

CELEX
32015A0527(01)
Document type
OPIN
Sector
Legislation
Date of document
2015-05-22
In force since
2015-05-22
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

Stellungnahme der Kommission vom 22. Mai 2015 zum geänderten Plan zur Ableitung radioaktiver Stoffe aus dem Konsolidierungsgebäude der Anlage CIRES in Frankreich (Nur der französische Text ist verbindlich) 2015/C 172/01 Die nachstehende Bewertung erfolgt gemäß den Bestimmungen des Euratom-Vertrags und unbeschadet möglicher weiterer Prüfungen, die gemäß dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union und den aus ihm und dem abgeleiteten Recht erwachsenden Pflichten durchzuführen sind . Am 16. Dezember 2014 erhielt die Europäische Kommission von der französischen Regierung gemäß Artikel 37 Euratom-Vertrag die Allgemeinen Angaben zum geänderten Plan zur Ableitung radioaktiver Stoffe aus dem Konsolidierungsgebäude der Anlage CIRES.

Auf der Grundlage dieser Angaben und nach Anhörung der Sachverständigengruppe nimmt die Kommission wie folgt Stellung: 1. Die Entfernung der Anlage zur nächstgelegenen Landesgrenze eines anderen Mitgliedstaats, in diesem Fall Belgiens, beträgt 138 km. 2. Der geänderte Plan beinhaltet eine Erweiterung der operativen Kapazität der Anlage, weshalb höhere Ableitungsgrenzwerte für gasförmige radioaktive Ableitungen erforderlich sind. 3. Unter normalen Betriebsbedingungen ist nicht davon auszugehen, dass der geänderte Plan eine unter gesundheitlichen Gesichtspunkten signifikante Exposition der Bevölkerung in einem anderen Mitgliedstaat verursachen wird, wobei die Dosisgrenzwerte der neuen grundlegenden Sicherheitsnormen (Richtlinie 2013/59/Euratom) zugrunde gelegt werden.

4. Im Falle nicht geplanter Freisetzungen radioaktiver Stoffe nach einem Störfall der in dem geänderten Plan betrachteten Art und Größenordnung wären die Dosen, die von der Bevölkerung eines anderen Mitgliedstaats wahrscheinlich aufgenommen würden, gesundheitlich unerheblich, wobei die Referenzwerte der neuen grundlegenden Sicherheitsnormen (Richtlinie 2013/59/Euratom) zugrunde gelegt werden. Die Kommission gelangt somit zu dem Schluss, dass nicht davon auszugehen ist, dass die Durchführung des geänderten Plans zur Ableitung radioaktiver Stoffe aller Art aus dem Konsolidierungsgebäude der Anlage CIRES in Frankreich sowohl im Normalbetrieb als auch bei einem Störfall der in den Allgemeinen Angaben betrachteten Art und Größenordnung eine unter gesundheitlichen Gesichtspunkten signifikante radioaktive Kontamination des Wassers, Bodens oder Luftraums eines anderen Mitgliedstaats verursachen wird, wobei die Bestimmungen der neuen grundlegenden Sicherheitsnormen (Richtlinie 2013/59/Euratom) zugrunde gelegt werden.

Brüssel, den 22. Mai 2015 Für die Kommission Miguel Arias Cañete Mitglied der Kommission

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