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Seqlense EUR-Lex

Stellungnahme der Kommission vom 22. Juni 2015 zum Plan für die Ableitung radioaktiver Stoffe beim Rückbau des schnellen Brüters Phénix am Standort Marcoule in Frankreich

CELEX
32015A0624(01)
Document type
OPIN
Sector
Legislation
Date of document
2015-06-22
In force since
2015-06-22
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

Stellungnahme der Kommission vom 22. Juni 2015 zum Plan für die Ableitung radioaktiver Stoffe beim Rückbau des schnellen Brüters Phénix am Standort Marcoule in Frankreich (Nur der französische Text ist verbindlich) 2015/C 207/01 Die nachstehende Bewertung beruht auf den Bestimmungen des Euratom-Vertrags und lässt mögliche weitere Prüfungen unberührt, die gemäß dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union und den aus ihm und dem abgeleiteten Recht erwachsenden Pflichten durchzuführen sind. Am 16. Februar 2015 hat die Europäische Kommission von der französischen Regierung gemäß Artikel 37 Euratom-Vertrag die Allgemeinen Angaben zum Plan für die Ableitung radioaktiver Stoffe beim Rückbau des schnellen Brüters Phénix erhalten.

Auf der Grundlage dieser Angaben und zusätzlicher Informationen, die von der Kommission am 6. März 2015 angefordert und von den französischen Behörden am 10. April 2015 vorgelegt wurden, sowie nach Anhörung der Sachverständigengruppe gibt die Kommission folgende Stellungnahme ab: 1. Die Entfernung der Anlage zur nächstgelegenen Grenze eines anderen Mitgliedstaats (in diesem Fall Italiens) beträgt 180 km. 2. Im normalen Rückbaubetrieb haben die Ableitungen flüssiger und gasförmiger Stoffe voraussichtlich keine gesundheitlich signifikante Exposition der Bevölkerung in einem anderen Mitgliedstaat zur Folge, wobei die Dosisgrenzwerte der neuen grundlegenden Sicherheitsnormen (Richtlinie 2013/59/Euratom des Rates ) zugrunde gelegt werden.

3. Die radioaktiven Festabfälle werden am Standort zwischengelagert und später in genehmigte Behandlungs- oder Entsorgungsanlagen in Frankreich überführt. Die Kommission empfiehlt, bei den Messungen der Restradioaktivität, mit denen überprüft wird, ob die Festabfälle nach der Dekontaminierung als konventionelle Abfälle einzustufen sind, die Freigabekriterien der neuen grundlegenden Sicherheitsnormen (Richtlinie 2013/59/Euratom) zugrunde zu legen. 4. Im Falle nicht geplanter Freisetzungen radioaktiver Stoffe nach Störfällen der in den Allgemeinen Angaben betrachteten Art und Größenordnung wären die Dosen, die von der Bevölkerung eines anderen Mitgliedstaats wahrscheinlich aufgenommen würden, unter Berücksichtigung der Referenzwerte der neuen grundlegenden Sicherheitsnormen (Richtlinie 2013/59/Euratom) gesundheitlich nicht signifikant.

Nach Ansicht der Kommission ist daher nicht davon auszugehen, dass die Durchführung des Plans für die Ableitung radioaktiver Stoffe aller Art beim Rückbau des schnellen Brüters Phénix am Standort Marcoule in Frankreich im Normalbetrieb oder bei einem Störfall der in den Allgemeinen Angaben betrachteten Art und Größenordnung eine gesundheitlich signifikante radioaktive Kontamination des Wassers, Bodens oder Luftraums eines anderen Mitgliedstaats verursachen wird, wobei die Bestimmungen der neuen grundlegenden Sicherheitsnormen (Richtlinie 2013/59/Euratom) zugrunde gelegt werden. Brüssel, den 22.

Juni 2015 Für die Kommission Miguel Arias Cañete Mitglied der Kommission

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