Beschluss (EU) 2015/839 der Europäischen Zentralbank vom 27. April 2015 zur Bestimmung der Kreditinstitute, die einer umfassenden Bewertung unterliegen (EZB/2015/21)
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Article 1 Unternehmen, die der umfassenden Bewertung unterliegen
1 Die im Anhang aufgeführten Unternehmen unterliegen der von der EZB durchzuführenden umfassenden Bewertung.
2 Die Novo Banco, SA unterliegt im Rahmen der umfassenden Bewertung nur dem Stresstest.
3 Gemäß Artikel 10 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 übermitteln die Kreditinstitute, die im Anhang als der umfassenden Bewertung unterliegende Institute aufgeführt sind, sämtliche von der EZB verlangten Informationen, die für diese Bewertung relevant sind.
Article 2 Untersuchungsbefugnisse
1 Nach Artikel 11 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 kann die EZB ihre Untersuchungsbefugnisse in Bezug auf die im Anhang aufgeführten Kreditinstitute ausüben.
2 Gemäß den Artikeln 9 bis 13 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 überprüft die EZB die von den Kreditinstituten eingegangenen Informationen — erforderlichenfalls auch durch Vor-Ort-Prüfungen — und wird von den nationalen zuständigen Behörden unterstützt, was gegebenenfalls unter Einbeziehung Dritter erfolgt. Die EZB kann, wann immer dies erforderlich ist, die nationalen zuständigen Behörden auffordern, Abschlussprüfer zu beauftragen, die Prüfung der Aktiva-Qualität (AQR) im Rahmen einer gesetzlich nicht vorgeschriebenen Prüfung als Teil der umfassenden Bewertung durchzuführen.
Article 3 Inkrafttreten
Dieser Beschluss tritt am 6. Mai 2015 in Kraft.
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