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Seqlense EUR-Lex

Beschluss (EU) 2015/1613 der Europäischen Zentralbank vom 10. September 2015 zur Änderung des Beschlusses (EU) 2015/5 über die Umsetzung des Ankaufprogramms für Asset-Backed Securities (EZB/2015/31)

CELEX
32015D0031
Document type
DEC
Sector
Legislation
Date of document
2015-09-10
In force since
2015-10-15
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Änderungen

Der Beschluss EZB/2014/45 wird wie folgt geändert: 1. Artikel 2 Absatz 2 erhält folgende Fassung: „(2) Neben den Anforderungen der Absätze 1 und 9 erfüllen die ABS die Zulassungskriterien für ABS, die als Sicherheiten für geldpolitische Geschäfte des Eurosystems gestellt werden, gemäß der Leitlinie EZB/2014/60 . 2. In Artikel 2 wird folgender Absatz 9 angefügt: „(9) Die Anforderungen des Artikels 77 der Leitlinie EZB/2014/60 gelten nicht für Mezzanine-Tranchen von ABS, die nur dann für einen Ankauf im Rahmen des ABSPP zugelassen sind, wenn sie a) durch eine Garantie besichert sind, die i) den Anforderungen an Garantien für marktfähige Sicherheiten nach Maßgabe von Teil 4 Titel IV Artikel 114, 115, 117 und 118 der Leitlinie EZB/2014/60 genügt und ii) von einem Garanten mit einer Bonitätsbeurteilung gestellt wird, die gemäß Artikel 83 Buchstabe c der Leitlinie EZB/2014/60 von mindestens einem zugelassenen ECAI-System in Form eines öffentlichen Ratings vergeben wurde, das mindestens der Bonitätsstufe 3 auf der harmonisierten Ratingskala des Eurosystems entspricht, und b) alle sonstigen einschlägigen Zulassungskriterien für einen Ankauf im Rahmen des ABSPP erfüllen. Im Sinne dieses Beschlusses bedeutet ‚Mezzanine-Tranche‘ eine Tranche einer ABS-Emission, die gemäß der im Prospekt festgelegten Zahlungsrangfolge, die nach einer Vollstreckung und gegebenenfalls einer vorzeitigen Fälligkeit zur Anwendung kommt, a) gegenüber der nicht-nachrangigen Tranche oder den nicht-nachrangigen Sub-Tranchen derselben ABS-Emission im Sinne von Artikel 77 der Leitlinie EZB/2014/60 nachrangig ist und b) gegenüber der nachrangigsten Tranche oder den Sub-Tranchen, die im Falle eines Ausfalls bei den verbrieften Forderungen als Erste einen Verlust tragen und dadurch für die Zweitverlust-Tranche und gegebenenfalls noch höherrangige Tranchen oder Sub-Tranchen eine Sicherheit darstellen, vorrangig ist.“

Article 2 Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

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