Durchführungsbeschluss (EU) 2015/144 der Kommission vom 28. Januar 2015 zur Festlegung der Verfahren für die Einreichung von Anträgen auf Finanzhilfen und von Zahlungsanträgen und der diesbezüglichen Informationen hinsichtlich der Dringlichkeitsmaßnahmen gegen Tierseuchen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 652/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2015) 250)
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Article 1 Vorläufige Angaben
Die Mitgliedstaaten legen binnen 30 Tagen nach der amtlichen Bestätigung des Auftretens der in Anhang I der genannten Verordnung aufgeführten Seuche anhand einer elektronischen Datei gemäß dem in Anhang I dieses Beschlusses aufgeführten Muster vorläufige Angaben über die Kategorien der betreffenden Tiere und Erzeugnisse sowie den Marktwert jeder dieser Kategorien vor. Gleichzeitig legen die Mitgliedstaaten eine Beschreibung der laufenden und der geplanten Maßnahmen und der Rechtsvorschriften für die Bestimmung des Werts der Tiere und der Erzeugnisse vor, für die eine Entschädigung gezahlt werden soll.
Article 2 Angaben über geschätzte Kosten
Spätestens zwei Monate nach der amtlichen Bestätigung des Auftretens der Seuche legen die Mitgliedstaaten der Kommission einen Antrag auf Finanzhilfe gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 652/2014 mittels einer elektronischen Datei gemäß dem in Anhang II enthaltenen Muster „Kostenvoranschlag“ über Folgendes vor: a) die geschätzten Kosten für die Entschädigung der Eigentümer gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstaben a und c der Verordnung (EU) Nr. 652/2014, b) die geschätzten operativen Kosten gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstaben b und d bis g der Verordnung (EU) Nr. 652/2014, c) gegebenenfalls die geschätzten sonstigen Kosten, die für die Tilgung der Seuche gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe h der Verordnung (EU) Nr. 652/2014 erforderlich sind, unter Beifügung einer entsprechenden Begründung. Die Beschreibung der in Artikel 1 genannten Maßnahmen gilt als Bestandteil des Antrags auf Finanzhilfe. Alle zwei Monate nach Vorlage der in Absatz 1 genannten Informationen legen die Mitgliedstaaten aktualisierte Informationen über die im genannten Absatz aufgeführten Kosten vor.
Article 3 Zahlungsanträge
Binnen sechs Monaten nach dem im Finanzierungsbeschluss festgesetzten Schlusstermin oder der Bestätigung der Seuchentilgung, je nachdem, welcher Zeitpunkt der frühere ist, legen die Mitgliedstaaten der Kommission Folgendes vor: a) den Zahlungsantrag für die entstandenen förderfähigen Kosten anhand einer elektronischen Datei gemäß dem Muster in Anhang III dieses Beschlusses, b) eine detaillierte Kostenaufstellung als Beleg für den Zahlungsantrag mit ausführlichen Informationen über die verschiedenen Kategorien der entstandenen und gezahlten förderfähigen Kosten anhand einer elektronischen Datei nach dem Muster in Anhang IV dieses Beschlusses, c) einen technischen Bericht gemäß Anhang V dieses Beschlusses.
Article 4 Umrechnungskurs
Sind die Beträge der geschätzten Kosten oder der einem Mitgliedstaat entstandenen Kosten in einer anderen Währung als Euro angegeben, so rechnet der Mitgliedstaat den Betrag in Euro um, wobei er den letzten Wechselkurs zugrunde legt, den die Europäische Zentralbank vor dem ersten Tag des Monats, in dem der Mitgliedstaat den Antrag auf Finanzhilfe vorlegt, festgelegt hat.
Article 5 Adressaten
Dieser Durchführungsbeschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
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