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Seqlense EUR-Lex

Beschluss (EU) 2015/162 der Kommission vom 9. Juli 2014 zu den staatlichen Beihilfen Lettlands SA.36612 (2014/C) (ex 2013/NN) für Parex (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2014) 4550) Text von Bedeutung für den EWR

CELEX
32015D0162
Document type
DEC
Sector
Legislation
Date of document
2014-07-09
In force since
2015-02-03
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

Die folgenden Maßnahmen sind staatliche Beihilfen im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV: a) die Gewährung nachrangiger Darlehen für Parex banka mit einer ursprünglichen Laufzeit, die über die in den Rettungsbeschlüssen und im endgültigen Parex-Beschluss festgelegten Bedingungen der Maßnahme hinausgeht (erste Maßnahme); b) die Gewährung einer zusätzlichen Laufzeitverlängerung von 18 Monaten an Citadele für die nachrangigen Darlehen in Höhe von 37 Mio. LVL (zweite Maßnahme); c) die Gewährung einer Liquiditätshilfe an Reverta über die im endgültigen Parex-Beschluss von der Kommission genehmigten Höchstgrenzen hinaus (dritte Maßnahme).

Article 2

Die in Artikel 1 genannten Beihilfemaßnahmen sind mit dem Binnenmarkt nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV im Lichte der von Lettland eingegangenen Verpflichtungen vereinbar, die Gegenstand von Anhang I sind.

Article 3

Die Fristen für die Veräußerung des Vermögensverwaltungszweigs („Wealth Management Business“/WMB) von Citadele bis zum 30. Juni 2013 ohne einen Veräußerungstreuhänder oder bis zum 31. Dezember 2013 mit einem Veräußerungstreuhänder (vierte Maßnahme), die in Erwägungsgrund 73 des Beschlusses C(2010) 6202 final corr. der Kommission vom 15. September 2009 zur staatlichen Beihilfe C 26/09 (ex N 289/09), die Lettland für die Umstrukturierung von AS Parex Banka durchzuführen gedenkt, genannt sind, werden gemäß der von Lettland in Anhang II gemachten Verpflichtung geändert.

Article 4

Dieser Beschluss ist an die Republik Lettland gerichtet.

Relations

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