Durchführungsbeschluss (EU) 2015/164 der Kommission vom 2. Februar 2015 über eine Ausnahme von den Ursprungsregeln gemäß dem Beschluss 2013/755/EU des Rates hinsichtlich Zucker aus Curaçao
Text
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Article 1
Abweichend von Anhang VI des Beschlusses 2013/755/EU gilt Rohrohrzucker des KN-Codes ex170113, der durch Mahlen von Rohrohrzucker ohne Ursprungseigenschaft in Curaçao gewonnen wurde, unter den in den Artikeln 2 bis 5 dieses Beschlusses festgelegten Voraussetzungen als Ursprungserzeugnis Curaçaos.
Article 2
Die Ausnahmeregelung nach Artikel 1 gilt für die im Anhang aufgeführten Mengen, die im Zeitraum vom 1. April 2015 bis 31. März 2017 aus Curaçao in die Union eingeführt werden.
Article 3
Die Artikel 308a, 308b und 308c der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 mit Vorschriften zur Verwaltung der Zollkontingente gelten für die Verwaltung der im Anhang aufgeführten Menge.
Article 4
1 Die Zollbehörden Curaçaos treffen die notwendigen Vorkehrungen, um die Überwachung der Ausfuhrmengen der in Artikel 1 genannten Erzeugnisse zu gewährleisten.
2 Die zuständigen Behörden Curaçaos übermitteln der Kommission vor Ende des Monats, der auf jedes Quartal folgt, eine vierteljährliche Aufstellung der Warenmengen, für die gemäß dem vorliegenden Beschluss Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 ausgestellt wurden, mit Angabe der laufenden Nummern dieser Bescheinigungen.
3 Die zur Durchführung dieses Beschlusses ausgestellten Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 enthalten einen der folgenden Einträge: „Derogation — [Commission Implementing Decision (EU) 2015/164]“ „Dérogation — [Décision d'exécution (UE) 2015/164 de la Commission]“.
Article 5
Die Regierung Curaçaos übermittelt der Kommission vor dem 1. Oktober 2016 Nachweise dafür, dass der Gewinn, den der Wirtschaftszweig aufgrund der Ausnahmeregelung erwirtschaftet hat, tatsächlich für Investitionen in neue Anlagen für die Erzeugung trockener ökologischer/biologischer Erzeugnisse verwendet wird und zur Schaffung neuer Arbeitsplätze beiträgt.
Article 6
Dieser Beschluss tritt am dritten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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