Skip to content
Seqlense EUR-Lex

Beschluss (EU) 2015/191 der Kommission vom 5. Februar 2015 zur Änderung des Beschlusses 2010/670/EU zur Verlängerung bestimmter in Artikel 9 und Artikel 11 Absatz 1 des Beschlusses festgelegter Fristen (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2015) 466)

CELEX
32015D0191
Document type
DEC
Sector
Legislation
Date of document
2015-02-05
In force since
2015-02-06
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

Der Beschluss 2010/670/EU wird wie folgt geändert: 1. Artikel 9 wird wie folgt geändert: a) in Absatz 1 wird die Angabe „24 Monaten“ durch die Angabe „48 Monaten“ ersetzt; b) in Absatz 2 wird die Angabe „36 Monaten“ durch die Angabe „60 Monaten“ ersetzt. 2. Artikel 11 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) in Unterabsatz 2 werden das Datum „31. Dezember 2015“ durch das Datum „31. Dezember 2017“ und die Angabe „vier Jahre“ durch die Angabe „sechs Jahre“ ersetzt. b) Folgende Unterabsätze 3 und 4 werden angefügt: „Hat das Projekt an dem für das Projekt festgesetzten Termin der Inbetriebnahme den Betrieb nicht aufgenommen, so wird dieser Termin automatisch um ein Jahr verschoben. Finanzhilfebeschlüsse verlieren ihre Rechtswirkung, wenn das Projekt bis zu dem Termin der Inbetriebnahme gemäß Unterabsatz 3 den Betrieb nicht aufgenommen hat. In diesem Fall sind ausgezahlte oder zur Auszahlung erhaltene Fördermittel zurückzuzahlen.“

Article 2

Dieser Beschluss gilt auch für CCS- und RES-Demonstrationsprojekte, für die ein Finanzhilfebeschluss erlassen wird, bevor der vorliegende Beschluss wirksam ist.

Article 3

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Relations

What this act cites, and what cites it.

Show relations

Versions

Point-in-time consolidated versions of this act.

Show versions