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Seqlense EUR-Lex

Durchführungsbeschluss (EU) 2015/215 des Rates vom 10. Februar 2015 zur Inkraftsetzung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands über Datenschutz und zur vorläufigen Inkraftsetzung von Teilen der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands über das Schengener Informationssystem für das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland

CELEX
32015D0215
Document type
DEC_IMPL
Sector
Legislation
Date of document
2015-02-10
In force since
2015-02-13
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

1 Die in Artikel 1 Buchstabe a Ziffer ii des Beschlusses 2000/365/EG genannten Bestimmungen werden hinsichtlich des Datenschutzes für das Vereinigte Königreich in seinen Beziehungen zum Königreich Belgien, zur Republik Bulgarien, zur Tschechischen Republik, zum Königreich Dänemark, zur Bundesrepublik Deutschland, zur Republik Estland, zur Hellenischen Republik, zum Königreich Spanien, zur Französischen Republik, zur Italienischen Republik, zur Republik Lettland, zur Republik Litauen, zum Großherzogtum Luxemburg, zu Ungarn, zur Republik Malta, zum Königreich der Niederlande, zur Republik Österreich, zur Republik Polen, zur Portugiesischen Republik, zu Rumänien, zur Republik Slowenien, zur Slowakischen Republik, zur Republik Finnland und zum Königreich Schweden ab dem 13. Februar 2015 in Kraft gesetzt und angewandt.

2 Die in Artikel 1 Buchstabe a Ziffer ii des Beschlusses 2000/365/EG genannten Bestimmungen werden hinsichtlich des Funktionierens des SIS für das Vereinigte Königreich in seinen Beziehungen zum Königreich Belgien, zur Republik Bulgarien, zur Tschechischen Republik, zum Königreich Dänemark, zur Bundesrepublik Deutschland, zur Republik Estland, zur Hellenischen Republik, zum Königreich Spanien, zur Französischen Republik, zur Italienischen Republik, zur Republik Lettland, zur Republik Litauen, zum Großherzogtum Luxemburg, zu Ungarn, zur Republik Malta, zum Königreich der Niederlande, zur Republik Österreich, zur Republik Polen, zur Portugiesischen Republik, zu Rumänien, zur Republik Slowenien, zur Slowakischen Republik, zur Republik Finnland und zum Königreich Schweden unter den in diesem Artikel genannten Bedingungen ab dem 13. Februar 2015 vorläufig in Kraft gesetzt und angewandt.

3 Ab dem 1. März 2015 dürfen dem Vereinigten Königreich gemäß diesem Beschluss Ausschreibungen im SIS II gemäß den Kapiteln V (Ausschreibungen von Personen zum Zwecke der Übergabe- oder Auslieferungshaft), VI (Ausschreibungen von Vermissten), VII (Ausschreibungen von Personen, die im Hinblick auf ihre Teilnahme an einem Gerichtsverfahren gesucht werden), VIII (Personen- und Sachfahndungsausschreibungen zum Zwecke der verdeckten Kontrolle oder der gezielten Kontrolle) und IX (Sachfahndungsausschreibungen zur Sicherstellung oder Beweissicherung in Strafverfahren) des Beschlusses 2007/533/JI sowie mit diesen Ausschreibungen im Zusammenhang stehende Zusatzinformationen und ergänzende Daten im Sinne von dessen Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben b und c zur Verfügung gestellt werden.

4 Ab dem 13. April 2015 gibt das Vereinigte Königreich Daten in das SIS II ein und verwendet die in Absatz 3 dieses Artikels genannten Daten des SIS II gemäß dem Beschluss 2007/533/JI.

Article 2

1 Innerhalb von sechs Monaten ab der vorläufigen Inkraftsetzung der in Artikel 1 Buchstabe a Ziffer ii des Beschlusses 2000/365/EG genannten Bestimmungen, sofern diese sich auf die Funktionsweise des SIS beziehen, werden im Vereinigten Königreich gemäß den einschlägigen Verfahren, die in dem Beschluss vom 16. September 1998 vorgesehen sind, Bewertungsbesuche durchgeführt, um zu überprüfen, ob das SIS ordnungsgemäß funktioniert und ob der Beschluss 2007/533/JI korrekt angewandt wird.

2 Gemäß den einschlägigen Bestimmungen des Beschlusses vom 16. September 1998 wird dem Rat der Bericht über diese Bewertungsbesuche vorgelegt.

3 Mit dem erfolgreichen Abschluss dieser Bewertungen untersucht der Rat bis zum 31. Oktober 2015 gemäß Artikel 6 Absätze 1 und 3 des Beschlusses 2000/365/EG in Verbindung mit Artikel 4 des Schengen-Protokolls die Situation mit Blick auf die Annahme eines Durchführungsbeschlusses, mit dem das Datum für die endgültige Inkraftsetzung der in Artikel 1 Buchstabe a Ziffer ii des Beschlusses 2000/365/EG genannten Bestimmungen, sofern diese sich auf die Funktionsweise des SIS beziehen, durch das Vereinigte Königreich festgelegt wird.

Article 3

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Relations

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