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Seqlense EUR-Lex

Durchführungsbeschluss (EU) 2015/226 der Kommission vom 11. Februar 2015 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses 2012/535/EU in Bezug auf die Bestimmung des Begriffs „anfälliges Holz“ und zu ergreifende Maßnahmen in abgegrenzten Gebieten (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2015) 645)

CELEX
32015D0226
Document type
DEC_IMPL
Sector
Legislation
Date of document
2015-02-11
In force since
2015-02-11
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

„(1 Die Mitgliedstaaten, in deren Hoheitsgebiet sich ein abgegrenztes Gebiet befindet, erteilen angemessen eingerichteten Herstellern von Holzverpackungsmaterial, Bienenstöcken und Nistkästen die Zulassung zur Kennzeichnung des Holzverpackungsmaterials, der Bienenstöcke und der Nistkästen, die sie aus von einer zugelassenen Behandlungseinrichtung behandeltem Holz, mit dem der Pflanzenpass gemäß der Richtlinie 92/105/EWG mitgeführt wird, herstellen, nach Anhang II des Internationalen FAO-Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen Nr. 15. Diese Hersteller werden im Folgenden als ‚zugelassene Hersteller von Holzverpackungsmaterial‘ bezeichnet.“

Article 2

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Relations

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