Durchführungsbeschluss (EU) 2015/226 der Kommission vom 11. Februar 2015 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses 2012/535/EU in Bezug auf die Bestimmung des Begriffs „anfälliges Holz“ und zu ergreifende Maßnahmen in abgegrenzten Gebieten (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2015) 645)
Text
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Article 1
„(1 Die Mitgliedstaaten, in deren Hoheitsgebiet sich ein abgegrenztes Gebiet befindet, erteilen angemessen eingerichteten Herstellern von Holzverpackungsmaterial, Bienenstöcken und Nistkästen die Zulassung zur Kennzeichnung des Holzverpackungsmaterials, der Bienenstöcke und der Nistkästen, die sie aus von einer zugelassenen Behandlungseinrichtung behandeltem Holz, mit dem der Pflanzenpass gemäß der Richtlinie 92/105/EWG mitgeführt wird, herstellen, nach Anhang II des Internationalen FAO-Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen Nr. 15. Diese Hersteller werden im Folgenden als ‚zugelassene Hersteller von Holzverpackungsmaterial‘ bezeichnet.“
Article 2
Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
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