Beschluss (GASP) 2015/259 des Rates vom 17. Februar 2015 zur Unterstützung von Maßnahmen der Organisation für das Verbot chemischer Waffen (OVCW) im Rahmen der Umsetzung der Strategie der EU gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen
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Article 1
1 Im Hinblick auf die sofortige praktische Anwendung einiger Bestandteile der EU-Strategie unterstützt die Union die Maßnahmen der OVCW und verfolgt dabei folgende Ziele: Verbesserung der Fähigkeiten der Vertragsstaaten, ihre Verpflichtungen aus dem CWÜ zu erfüllen; Verbesserung der Vorsorgemaßnahmen der Vertragsstaaten zur Prävention von Anschlägen mit Chemikalien und zur Reaktion auf solche Anschläge; Ausbau der internationalen Zusammenarbeit in Bezug auf Tätigkeiten auf chemischem Gebiet; Unterstützung der Fähigkeit der OVCW zur Anpassung an wissenschaftliche und technische Entwicklungen; Förderung der Universalität, indem Nichtvertragsstaaten dazu ermutigt werden, dem CWÜ beizutreten.
2 Bei den von der Union unterstützten Projekten der OVCW, die im Einklang mit den Maßnahmen der EU-Strategie stehen, handelt es sich in diesem Kontext um die nachstehend aufgeführten: Projekt I: Innerstaatliche Durchführung, Verifikation und Universalität Maßnahmen: Schulungen auf regionaler Ebene für Zollbehörden der Vertragsstaaten im Hinblick auf die technischen Aspekte der Weitergabebestimmungen des CWÜ, Aktualisierung der E-Learning-Instrumente für nationale Behörden/einbezogene betroffene Parteien, Hilfestellung bei der Ausarbeitung von Plänen zur Sensibilisierung für die innerstaatliche Durchführung des CWÜ, Bewertung der Fähigkeit zur innerstaatlichen Durchführung der nationalen Behörden, Mentoring-Programm, Workshop zu rechtlichen Fragen für die karibischen und zentralamerikanischen Vertragsstaaten, Erweiterung der Kapazitäten zur Schulung von Inspektoren und Experten des Technischen Sekretariats der OVCW, Modernisierung der Informationsmanagementsysteme für die Abteilung für Verifikation der OVCW, Besuche von Vertretern des Exekutivrats und Beobachtern aus Vertragsstaaten mit dem Status von Entwicklungsländern in Chemiewaffen-Vernichtungsanlagen, Umsetzung der bei der Syrien-Mission gewonnenen Erkenntnisse. Projekt II: Internationale Zusammenarbeit Maßnahmen: Lehrgang zur Verbesserung der Analysefähigkeiten, Kontaktaufnahme mit der Industrie, Workshops zum Thema Sicherheits- und Gefahrenabwehrmanagement in der Chemie. Projekt III: Wissenschaft und Technik Maßnahmen: Chemieinformatik zur Erleichterung der internationalen Zusammenarbeit, Bewertung der Entwicklungen in Wissenschaft und Technik, mehrfache Verwendungszwecke in der Chemie: Verständnis der Sicherheitsaspekte technischer Entwicklungen, Unterstützung der vorübergehend eingesetzten Arbeitsgruppen des Wissenschaftlichen Beirats der OVCW (im Folgenden „SAB“), Entwicklung standardisierter Methoden zur Analyse biologischer Toxine. Projekt IV: Vorsorgemaßnahmen der Vertragsstaaten zur Prävention von Anschlägen mit Chemikalien und zur Reaktion auf solche Anschläge Maßnahmen: Lehrgang auf regionaler Ebene zu Hilfeleistung und Schutz — Zentralasien, regionale Koordinierungsübung für Hilfeleistung, Workshops auf regionaler Ebene zu Hilfeleistung und Schutz, Planübungen. Projekt V: Universalität und Öffentlichkeitsarbeit Übersetzung und Verbreitung von Informations- und Sensibilisierungsunterlagen und -materialien, Organisation einer OVCW-Ausstellung, Kontaktaufnahme mit Jugendlichen, Unterstützung des Beitritts von Nichtvertragsstaaten zum CWÜ zur Förderung der Universalität, Unterstützung der Teilnahme von NRO an Maßnahmen der OVCW, Unterstützung der Weiterentwicklung und Verbreitung der Video-Dokumentarreihe „Fires“. Projekt VI: Afrika-Programm Regionales Stakeholder-Forum der nationalen Behörden, Schulungen auf regionaler Ebene für Zollbehörden der Vertragsstaaten im Hinblick auf die technischen Aspekte der Weitergabebestimmungen des CWÜ, Bereitstellung von wissenschaftlichem Material und Informationsmaterial zum CWÜ, Synergien und Partnerschaft für eine wirksame Durchführung, Lehrgänge zur Verbesserung der Analysefähigkeiten, Kontaktaufnahme mit der Industrie, Sicherheits- und Gefahrenabwehrmanagement in der Chemie. Eine ausführliche Beschreibung der obengenannten, von der Union unterstützten Maßnahmen der OVCW ist im Anhang enthalten.
Article 2
1 Für die Durchführung dieses Beschlusses ist der Hohe Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (im Folgenden „Hoher Vertreter“) zuständig.
2 Die technische Durchführung der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Projekte obliegt dem Technischen Sekretariat der OVCW (im Folgenden „Technisches Sekretariat“). Es nimmt diese Aufgabe unter der Verantwortung und Aufsicht des Hohen Vertreters wahr. Dazu trifft der Hohe Vertreter die erforderlichen Vereinbarungen mit dem Technischen Sekretariat.
Article 3
1 Der finanzielle Bezugsrahmen für die Durchführung der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Projekte beträgt 2528069 EUR.
2 Die mit dem Betrag nach Absatz 1 finanzierten Ausgaben werden entsprechend den für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union geltenden Verfahren und Vorschriften verwaltet.
3 Die Kommission beaufsichtigt die ordnungsgemäße Verwaltung der in Absatz 1 genannten Ausgaben. Hierfür schließt sie ein Finanzierungsabkommen mit dem Technischen Sekretariat. In diesem Abkommen wird festgehalten, dass das Technische Sekretariat zu gewährleisten hat, dass dem Beitrag der Union die seinem Umfang entsprechende öffentliche Beachtung zuteil wird; ferner wird darin angegeben, mit welchen Maßnahmen Synergien erleichtert werden können und Doppelarbeit vermieden werden kann.
4 Die Kommission ist bestrebt, das in Absatz 3 genannte Finanzierungsabkommen so bald wie möglich nach dem 17. Februar 2015 zu schließen. Sie unterrichtet den Rat über etwaige Schwierigkeiten dabei und teilt ihm den Zeitpunkt mit, zu dem das Abkommen geschlossen wird.
Article 4
Der Hohe Vertreter unterrichtet den Rat auf der Grundlage regelmäßiger, vom Technischen Sekretariat erstellter Berichte über die Durchführung dieses Beschlusses. Die Berichte des Hohen Vertreters bilden die Grundlage für die Bewertung durch den Rat. Die Kommission liefert Informationen über die finanziellen Aspekte der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Projekte.
Article 5
1 Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
2 Die Geltungsdauer des Beschlusses endet 36 Monate nach Abschluss des in Artikel 3 Absatz 3 genannten Finanzierungsabkommens. Sie endet jedoch sechs Monate nach dem Inkrafttreten des Beschlusses, falls das Finanzierungsabkommen nicht bis zu diesem Zeitpunkt geschlossen worden ist.
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