Beschluss (GASP) 2015/277 des Rates vom 19. Februar 2015 zur Änderung des Beschlusses 2011/101/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Simbabwe
Text
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Article 10
1 Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
2 Dieser Beschluss gilt bis zum 20. Februar 2016.
3 Die in Artikel 4 Absatz 1 und Artikel 5 Absätze 1 und 2 genannten Maßnahmen werden in Bezug auf die in Anhang II aufgeführten Personen und Organisationen bis zum 20. Februar 2016 ausgesetzt. Die Aussetzung wird alle drei Monate überprüft.
4 Dieser Beschluss wird fortlaufend überprüft und gegebenenfalls verlängert oder geändert, wenn der Rat der Auffassung ist, dass seine Ziele nicht erreicht wurden.“
Article 2
Die Namen der im Anhang dieses Beschlusses aufgeführten Personen werden aus den Anhängen I und II des Beschlusses 2011/101/GASP gestrichen.
Article 3
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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