Beschluss (EU) 2015/284 des Rates vom 17. Februar 2015 über den im Namen der Europäischen Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zu vertretenden Standpunkt zur Änderung des Protokolls 4 des EWR-Abkommens über die Ursprungsregeln (Beitritt Kroatiens)
Text
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Article 1
Der Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zur vorgeschlagenen Änderung von Protokoll 4 zum EWR-Abkommen über Ursprungsregeln zu vertreten ist, beruht auf dem Entwurf eines Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses, der dem vorliegenden Beschluss beigefügt ist.
Article 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Article 1
Protokoll 4 zum EWR-Abkommen wird gemäß dem Anhang dieses Beschlusses geändert.
Article 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen . Er gilt mit Wirkung vom 1. Juli 2013.
Article 3
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Article 41 Übergangsregelungen betreffend den Beitritt der Republik Kroatien zur Europäischen Union
1 Ursprungsnachweise, die von einem EFTA-Staat oder der Republik Kroatien ordnungsgemäß ausgestellt oder im Rahmen eines Präferenzabkommens zwischen EFTA-Staaten und der Republik Kroatien ausgefertigt wurden, gelten als Nachweis für den Präferenzursprung im EWR, sofern a) der Ursprungsnachweis und die Beförderungspapiere spätestens am Tag vor dem Tag des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union ausgestellt oder ausgefertigt wurden und b) der Ursprungsnachweis den Zollbehörden innerhalb einer Frist von vier Monaten ab dem Tag des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union vorgelegt wurde. Sind Waren aus einem EFTA-Staat oder der Republik Kroatien in der Republik Kroatien oder einem EFTA-Staat vor dem Beitritt der Republik Kroatien zur Europäischen Union im Rahmen von zu diesem Zeitpunkt geltenden Präferenzabkommen zwischen einem EFTA-Staat und der Republik Kroatien zur Einfuhr angemeldet worden, können nachträglich im Rahmen dieser Abkommen ausgestellte Ursprungsnachweise auch in den EFTA-Staaten oder der Republik Kroatien akzeptiert werden, sofern sie den Zollbehörden innerhalb von vier Monaten nach dem Tag des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union vorgelegt wurden.
2 Die EFTA-Staaten einerseits und die Republik Kroatien andererseits können die Bewilligungen aufrechterhalten, mit denen aufgrund von Abkommen zwischen den EFTA-Staaten einerseits und der Republik Kroatien andererseits der Status eines ‚ermächtigten Ausführers‘ verliehen worden ist, sofern die ermächtigten Ausführer die Ursprungsregeln dieses Protokolls anwenden. Die EFTA-Staaten einerseits und Kroatien andererseits prüfen spätestens ein Jahr nach dem Tag des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union, ob solche Bewilligungen durch neue ersetzt werden müssen, die nach Maßgabe dieses Protokolls ausgestellt wurden.
3 Ersuchen um nachträgliche Prüfung von Ursprungsnachweisen, die nach den in den Absätzen 1 und 2 genannten Präferenzabkommen ausgestellt oder ausgefertigt worden sind, werden von den zuständigen Zollbehörden der EFTA-Staaten und der Republik Kroatien während eines Zeitraums von drei Jahren nach Ausstellung oder Ausfertigung des betreffenden Ursprungsnachweises angenommen und können von diesen Behörden während eines Zeitraums von drei Jahren nach Anerkennung des diesen Behörden zusammen mit der Einfuhrzollanmeldung vorgelegten Ursprungsnachweises gestellt werden.
4 Die Bestimmungen des Abkommens können auf Waren angewandt werden, die aus der Republik Kroatien in die EFTA-Staaten oder aus EFTA-Staaten in die Republik Kroatien ausgeführt werden, welche die Bedingungen dieses Protokolls erfüllen und welche sich am Tag des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union in der Durchfuhr oder in vorübergehender Verwahrung in einem Zolllager oder in einer Freizone in einem EFTA-Staat oder in der Republik Kroatien befanden.
5 Die Präferenzbehandlung kann in den in Absatz 4 genannten Fällen gewährt werden, sofern den Zollbehörden des Einfuhrlands innerhalb von vier Monaten ab dem Tag des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union ein von den Zollbehörden des Ausfuhrlands nachträglich ausgestellter Ursprungsnachweis vorgelegt wird.“
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