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Seqlense EUR-Lex

Durchführungsbeschluss (EU) 2015/316 der Kommission vom 26. Februar 2015 zur Einstellung des Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren bestimmter Lachsforellen mit Ursprung in der Türkei

CELEX
32015D0316
Document type
DEC_IMPL
Sector
Legislation
Date of document
2015-02-26
In force since
2015-02-28
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

Das Antidumpingverfahren betreffend die Einfuhren bestimmter Lachsforellen (Oncorhynchus mykiss): lebend, mit einem Stückgewicht von 1,2 kg oder weniger, oder frisch, gekühlt, gefroren und/oder geräuchert als ganze Fische (mit Kopf), auch ohne Kiemen, auch ausgenommen, mit einem Stückgewicht von 1,2 kg oder weniger, oder ohne Kopf, auch ohne Kiemen, auch ausgenommen, mit einem Stückgewicht von 1 kg oder weniger, oder als Fischfilets mit einem Stückgewicht von 400 g oder weniger, mit Ursprung in der Türkei, die derzeit unter den KN-Codes ex03019190, ex03021180, ex03031490, ex03044290, ex03048290 und ex03054300 eingereiht werden, in die Union wird eingestellt.

Article 2

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Relations

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