Durchführungsbeschluss (EU) 2015/356 des Rates vom 2. März 2015 zur Ermächtigung des Vereinigten Königreichs gemäß Artikel 19 der Richtlinie 2003/96/EG, in bestimmten Gebieten die Steuern auf Kraftstoffe zu staffeln
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Article 1
1 Das Vereinigte Königreich wird ermächtigt, einen ermäßigten Verbrauchsteuersatz auf unverbleites Benzin und Gasöl, das als Kraftstoff für Fahrzeuge ausgeliefert wird, in den Gebieten anzuwenden, die am Tag der Bekanntgabe des vorliegenden Beschlusses den folgenden Postleitzahlen zugeordnet sind: IV54 (Highland — Scotland), IV26 (Highland — Scotland), IV27 (Highland — Scotland), NE48 (Northumberland — England), PH41 (Highland — Scotland), KW12 (Highland — Scotland), PA80 (Argyll and Bute — Scotland), PH36 (Highland — Scotland), IV22 (Highland — Scotland), PA38 (Argyll and Bute — Scotland), PH23 (Highland — Scotland), PH19 (Highland — Scotland), IV21 (Highland — Scotland), LA17 (Cumbria — England), EX35 (Devon — England), IV14 (Highland — Scotland) und in dem Gebiet, das am Tag der Bekanntgabe des vorliegenden Beschlusses dem Postort Hawes (in North Yorkshire — England) zuzuordnen ist. Um jegliche Überkompensierung zu vermeiden, darf die Ermäßigung gegenüber dem normalen nationalen Steuersatz für Gasöl beziehungsweise unverbleites Benzin nicht über den Zusatzkosten bei Einzelhandelsverkäufen in diesen Gebieten — im Vergleich zu den Durchschnittskosten bei Einzelhandelsverkäufen im Vereinigten Königreich — liegen und die Ermäßigung darf höchstens 50 GBP (64 EUR) je 1000 Liter des Erzeugnisses betragen.
2 Die ermäßigten Steuersätze müssen die Richtlinie 2003/96/EG und insbesondere die Mindeststeuerbeträge gemäß deren Artikel 7 einhalten.
Article 2
Dieser Beschluss wird am Tag seiner Bekanntgabe wirksam. Seine Geltungsdauer endet sechs Jahre danach. Ändert jedoch der Rat auf der Grundlage von Artikel 113 AEUVdas allgemeine System zur Besteuerung von Energieerzeugnissen, sodass die Ermächtigung mit dem geänderten System gemäß Artikel 1 dieses Beschlusses nicht mehr in Einklang stünde, so endet die Geltungsdauer des vorliegenden Beschlusses an dem Tag, ab dem die Bestimmungen dieses geänderten Systems gelten.
Article 3
Dieser Beschluss ist an das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland gerichtet.
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