Beschluss (EU) 2015/601 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. April 2015 über eine Makrofinanzhilfe für die Ukraine
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Article 1
1 Die Union stellt der Ukraine eine Makrofinanzhilfe (im Folgenden „Makrofinanzhilfe der Union“) in Höhe von höchstens 1,8 Mrd. EUR zur Unterstützung der wirtschaftlichen Stabilisierung des Landes und zur Durchführung eines umfassenden Reformprogramms zur Verfügung. Mit der Finanzhilfe wird ein Beitrag zur Deckung des im IWF-Programm festgestellten Zahlungsbilanzbedarfs der Ukraine geleistet.
2 Der volle Betrag der Makrofinanzhilfe der Union wird der Ukraine in Form von Darlehen zur Verfügung gestellt. Die Kommission wird ermächtigt, im Namen der Union die erforderlichen Mittel auf den Kapitalmärkten oder bei Finanzinstitutionen aufzunehmen und an die Ukraine weiterzugeben. Die Laufzeit der Darlehen beträgt höchstens 15 Jahre.
3 Die Freigabe der Makrofinanzhilfe der Union erfolgt durch die Kommission im Einklang mit den zwischen dem IWF und der Ukraine getroffenen Vereinbarungen und Absprachen und den wichtigsten Grundsätzen und Zielen der Wirtschaftsreformen, die im Assoziierungsabkommen sowie in der im Rahmen der ENP vereinbarten Assoziierungsagenda EU-Ukraine festgelegt sind. Die Kommission informiert das Europäische Parlament und den Rat regelmäßig über Entwicklungen bezüglich der Makrofinanzhilfe der Union, so unter anderem auch über deren Auszahlung, und stellt diesen Organen zu gegebener Zeit die einschlägigen Dokumente zur Verfügung.
4 Die Makrofinanzhilfe der Union wird für die Dauer von zweieinhalb Jahren ab dem Tag nach Inkrafttreten der in Artikel 3 Absatz 1 genannten Vereinbarung bereitgestellt.
5 Geht der Finanzierungsbedarf der Ukraine während des Auszahlungszeitraums der Makrofinanzhilfe der Union gegenüber den ursprünglichen Prognosen wesentlich zurück, so wird die Finanzhilfe von der Kommission nach dem in Artikel 7 Absatz 2 genannten Prüfverfahren verringert, ausgesetzt oder aufgehoben.
Article 2
1 Eine Vorbedingung für die Gewährung der Makrofinanzhilfe der Union besteht darin, dass die Ukraine effektive demokratische Mechanismen — einschließlich eines parlamentarischen Mehrparteiensystems — und die Rechtsstaatlichkeit respektiert und dass sie die Achtung der Menschenrechte garantiert.
2 Die Kommission und der Europäische Auswärtige Dienst überprüfen die Erfüllung dieser Vorbedingung während der gesamten Laufzeit der Makrofinanzhilfe der Union.
3 Die Absätze 1 und 2 werden gemäß dem Beschluss 2010/427/EU des Rates angewendet.
Article 3
1 Die Kommission vereinbart gemäß dem in Artikel 7 Absatz 2 genannten Prüfverfahren mit den ukrainischen Behörden klar definierte wirtschaftspolitische und finanzielle Auflagen für die Makrofinanzhilfe der Union, in deren Mittelpunkt Strukturreformen und solide öffentliche Finanzen stehen und die in einer Vereinbarung (im Folgenden „Vereinbarung“) festzulegen sind, die auch einen Zeitrahmen für die Erfüllung dieser Auflagen enthält. Die in der Vereinbarung festgelegten wirtschaftspolitischen und finanziellen Auflagen stehen im Einklang mit den Vereinbarungen oder Absprachen, auf die in Artikel 1 Absatz 3 Bezug genommen wird; hierzu zählen auch die seitens der Ukraine mit Unterstützung des IWF durchgeführten makroökonomischen Anpassungs- und Strukturreformprogramme.
2 Mit den Auflagen nach Absatz 1 wird insbesondere bezweckt, die Effizienz, Transparenz und Rechenschaftspflicht der öffentlichen Finanzverwaltungssysteme in der Ukraine, auch im Hinblick auf die Verwendung der Makrofinanzhilfe der Union, zu stärken. Bei der Gestaltung der politischen Maßnahmen werden auch die Fortschritte bei der gegenseitigen Marktöffnung, der Entwicklung eines auf Regeln beruhenden, fairen Handels sowie bei den weiteren außenpolitische Prioritäten der Union angemessen berücksichtigt. Die Fortschritte bei der Verwirklichung dieser Ziele werden von der Kommission regelmäßig überprüft.
3 Die finanziellen Bedingungen der Makrofinanzhilfe der Union werden in einer zwischen der Kommission und den ukrainischen Behörden zu schließenden Darlehensvereinbarung im Einzelnen festgelegt.
4 Die Kommission überprüft in regelmäßigen Abständen, ob die in Artikel 4 Absatz 3 genannten Auflagen weiterhin erfüllt sind und insbesondere auch, ob die Wirtschaftspolitik der Ukraine den Zielen der Makrofinanzhilfe der Union entspricht. Dabei stimmt sich die Kommission eng mit dem IWF und der Weltbank und, soweit erforderlich, mit dem Europäischen Parlament und dem Rat ab.
Article 4
1 Die Makrofinanzhilfe der Union wird unter den in Absatz 3 festgelegten Bedingungen von der Kommission in drei Darlehenstranchen zur Verfügung gestellt. Die Höhe der einzelnen Darlehenstranchen wird in der Vereinbarung festgelegt.
2 Für die Beträge der Makrofinanzhilfe der Union werden erforderlichenfalls gemäß der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 480/2009 des Rates Rückstellungen gebildet.
3 Die Kommission beschließt die Freigabe der Darlehenstranchen unter dem Vorbehalt, dass sämtliche nachstehende Auflagen erfüllt sind: a) die in Artikel 2 genannte Vorbedingung; b) kontinuierliche zufriedenstellende Erfolge bei der Durchführung eines politischen Programms durch die Ukraine, das energische Anpassungs- und Strukturreformmaßnahmen vorsieht und durch eine nicht der Vorsorge dienende IWF-Kreditvereinbarung unterstützt wird, und c) Erfüllung der in der Vereinbarung festgelegten wirtschaftspolitischen und finanziellen Auflagen in einem bestimmten Zeitrahmen.
4 Die Auszahlung der zweiten Darlehenstranche erfolgt frühestens drei Monate nach dem Tag der Freigabe der ersten Darlehenstranche. Die Auszahlung der dritten Darlehenstranche erfolgt frühestens drei Monate nach dem Tag der Freigabe der zweiten Darlehenstranche.
5 Sind die in Absatz 3 festgelegten Auflagen nicht erfüllt, so setzt die Kommission die Auszahlung der Makrofinanzhilfe der Union vorübergehend aus oder stellt sie ganz ein. In solchen Fällen teilt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat die Gründe für die Aussetzung oder Einstellung mit.
6 Die Makrofinanzhilfe der Union wird an die Nationalbank der Ukraine ausgezahlt. Vorbehaltlich der in der Vereinbarung festgelegten Bedingungen, einschließlich einer Bestätigung des verbleibenden Haushaltsbedarfs der Ukraine, können die Mittel der Union an das ukrainische Finanzministerium als Endbegünstigten überwiesen werden.
Article 5
1 Die Anleihe- und Darlehenstransaktionen im Zusammenhang mit der Makrofinanzhilfe der Union werden in Euro mit gleicher Wertstellung abgewickelt und dürfen für die Union weder Fristenänderungen noch ein Wechselkurs- oder Zinsrisiko oder sonstige kommerzielle Risiken mit sich bringen.
2 Sofern die Umstände dies zulassen und die Ukraine einen entsprechenden Antrag stellt, kann die Kommission die notwendigen Schritte unternehmen, um sicherzustellen, dass eine Klausel über eine vorzeitige Rückzahlung in die allgemeinen Darlehensbedingungen aufgenommen wird und dass dieser Klausel eine entsprechende Klausel in den Bedingungen für die Anleihetransaktionen gegenübersteht.
3 Sofern die Umstände eine Verbesserung des Darlehenszinssatzes zulassen und die Ukraine einen entsprechenden Antrag stellt, kann die Kommission beschließen, ihre ursprüngliche Anleihe ganz oder teilweise zu refinanzieren oder die entsprechenden finanziellen Bedingungen neu festzusetzen. Refinanzierungen und Neufestsetzungen erfolgen nach Maßgabe der Absätze 1 und 4 und dürfen weder zur Verlängerung der Laufzeit der betreffenden Anleihen noch zur Erhöhung des zum Zeitpunkt der Refinanzierung bzw. Neufestsetzung ausstehenden Kapitalbetrags führen.
4 Alle Kosten, die der Union durch die in diesem Beschluss vorgesehenen Anleihe- und Darlehenstransaktionen entstehen, gehen zulasten der Ukraine.
5 Die Kommission unterrichtet das Europäische Parlament und den Rat über alle Entwicklungen in Bezug auf die in den Absätzen 2 und 3 genannten Transaktionen.
Article 6
1 Die Makrofinanzhilfe der Union wird im Einklang mit der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 der Kommission durchgeführt.
2 Die Durchführung der Makrofinanzhilfe der Union erfolgt im Wege der direkten Mittelverwaltung.
3 Die Vereinbarung und die Darlehensvereinbarung, enthalten Bestimmungen, a) die sicherstellen, dass die Ukraine regelmäßig kontrolliert, ob die aus dem Gesamthaushalt der Union bereitgestellten Mittel ordnungsgemäß verwendet wurden, und dass die Ukraine angemessene Maßnahmen zur Verhinderung von Unregelmäßigkeiten und Betrug trifft und bei Bedarf rechtliche Schritte einleitet, um aufgrund dieses Beschlusses bereitgestellte Mittel, die zweckentfremdet wurden, wieder einzuziehen; b) die im Einklang mit der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates , der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates und der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates den Schutz der finanziellen Interessen der Union sicherstellen, wobei insbesondere geeignete Maßnahmen vorgesehen werden, um Betrug, Korruption und andere Unregelmäßigkeiten zu verhindern und zu bekämpfen, die sich auf die Makrofinanzhilfe der Union auswirken; c) mit denen die Kommission, einschließlich des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung, und ihre Vertreter ausdrücklich ermächtigt werden, Kontrollen — auch Kontrollen und Überprüfungen vor Ort — durchzuführen; d) mit denen die Kommission und der Rechnungshof ausdrücklich ermächtigt werden, während und nach dem Zeitraum, in dem die Makrofinanzhilfe der Union bereitgestellt wird, Rechnungsprüfungen durchzuführen, darunter Dokumentenprüfungen und Rechnungsprüfungen vor Ort, wie etwa operative Bewertungen, und e) die sicherstellen, dass die Union Anspruch auf eine vorzeitige Rückzahlung des Darlehens hat, wenn festgestellt wird, dass die Ukraine bezüglich der Verwaltung der Makrofinanzhilfe der Union Betrugs- oder Korruptionsdelikte oder sonstige rechtswidrige Handlungen zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union begangen hat.
4 Während der Durchführung der Makrofinanzhilfe der Union prüft die Kommission mithilfe operativer Bewertungen die Zuverlässigkeit der für eine solche Finanzhilfe maßgeblichen Finanzregelungen, Verwaltungsverfahren und Mechanismen der internen und externen Kontrolle in der Ukraine.
Article 7
1 Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
2 Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
Article 8
1 Die Kommission unterbreitet dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 30. Juni jeden Jahres einen Bericht über die Durchführung dieses Beschlusses im Vorjahr mit einer Bewertung der Durchführung. Darin a) prüft sie den bei der Durchführung der Makrofinanzhilfe der Union erzielten Fortschritt; b) bewertet sie die wirtschaftliche Lage und die wirtschaftlichen Aussichten der Ukraine sowie die bei der Durchführung der in Artikel 3 Absatz 1 genannten politischen Maßnahmen erzielten Fortschritte; c) erläutert sie den Zusammenhang zwischen den in der Vereinbarung festgelegten wirtschaftspolitischen Auflagen, der aktuellen Wirtschafts- und Finanzlage der Ukraine und den Beschlüssen der Kommission über die Auszahlung der einzelnen Tranchen der Makrofinanzhilfe der Union.
2 Spätestens zwei Jahre nach Ablauf des in Artikel 1 Absatz 4 genannten Bereitstellungszeitraums legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Ex-post-Bewertungsbericht vor, in dem sie die Ergebnisse und die Wirksamkeit der abgeschlossenen Makrofinanzhilfe der Union bewertet und beurteilt, inwieweit diese zur Verwirklichung der angestrebten Ziele beigetragen hat.
Article 9
Dieser Beschluss tritt am dritten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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