Beschluss (EU) 2015/627 des Rates vom 20. April 2015 über den im Namen der Europäischen Union auf der siebten Tagung der Konferenz der Vertragsparteien des Stockholmer Übereinkommens über persistente organische Schadstoffe hinsichtlich der Vorschläge zur Änderung der Anlagen A, B und C zu vertretenden Standpunkt
Text
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Article 1
1 Der von der Union auf der siebten Tagung der COP des Stockholmer Übereinkommens über persistente organische Schadstoffe zu vertretende Standpunkt steht im Einklang mit den Empfehlungen des POP-Überprüfungsausschusses, und besteht darin Folgendes zu unterstützen die Aufnahme von Pentachlorphenol (im Folgenden „PCP“) in die Anlage A des Übereinkommens. Die Union kann, sofern erforderlich, eine „spezifische Ausnahmeregelung“ für die Herstellung und Verwendung von PCP für Masten und Querträger für Versorgungsleitungen akzeptieren; die Aufnahme polychlorierter Naphthaline (im Folgenden „PCN“) in die Anlagen A und C des Übereinkommens ohne Ausnahmeregelung; die Aufnahme von Hexachlorbutadien (im Folgenden „HCBD“) in die Anlagen A und C des Übereinkommens ohne Ausnahmeregelung; die Streichung der folgenden Ausnahmeregelungen und akzeptablen Zwecke aus dem Eintrag zu Perfluoroctansulfonsäure (im Folgenden „PFOS“) und ihren Derivaten in Anlage B des Übereinkommens: Teppiche, Leder und Lederbekleidung, Textilien und Polster, Beschichtungen und Beschichtungsadditive, Insektizide zur Bekämpfung von eingeschleppten Roten Feuerameisen und Termiten und Insektenköder zur Bekämpfung von Blattschneiderameisen der Gattungen Atta spp. und Acromyrmex spp.; die Streichung der spezifischen Ausnahmeregelung für die Verwendung von PFOS in der Metallbeschichtung (Hartmetallbeschichtung und dekorative Metallbeschichtung) mit Ausnahme der Verwendung in der Hartmetallbeschichtung ausschließlich in geschlossenen Kreislaufsystemen, die im Übereinkommen als „akzeptabler Zweck“ aufgeführt ist.
2 Dieser Standpunkt kann unter Berücksichtigung der Entwicklungen, die auf der siebten Tagung der COP eintreten, nach einer Koordinierung vor Ort präzisiert werden.
Article 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
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