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Seqlense EUR-Lex

Durchführungsbeschluss (EU) 2015/691 der Kommission vom 24. April 2015 über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderte Sojabohnen der Sorte BPS-CV127-9 (BPS-CV127-9) enthalten, aus ihnen bestehen oder aus ihnen gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2015) 2764) (Text von Bedeutung für den EWR)

CELEX
32015D0691
Document type
DEC_IMPL
Sector
Legislation
Date of document
2015-04-24
In force since
2015-04-30
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Genetisch veränderter Organismus und spezifischer Erkennungsmarker

Der im Anhang dieses Beschlusses unter Buchstabe b bezeichneten genetisch veränderten Sojabohnensorte (Glycine max (L.) Merr.) BPS-CV127-9 wird gemäß der Verordnung (EG) Nr. 65/2004 der spezifische Erkennungsmarker BPS-CV127-9 zugewiesen.

Article 2 Zulassung

Folgende Erzeugnisse werden für die Zwecke des Artikels 4 Absatz 2 und des Artikels 16 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 gemäß den in diesem Beschluss genannten Bedingungen zugelassen: a) Lebensmittel und Lebensmittelzutaten, die BPS-CV127-9-Sojabohnen enthalten, aus ihnen bestehen oder aus ihnen gewonnen werden; b) Futtermittel, die Sojabohnen der Sorte BPS-CV127-9 enthalten, aus ihnen bestehen oder aus ihnen gewonnen werden, mit Ausnahme von Grünfutter; c) BPS-CV127-9-Sojabohnen in Erzeugnissen, die sie enthalten oder aus ihnen bestehen, für alle anderen als die unter den Buchstaben a und b genannten Verwendungen, außer zum Anbau.

Article 3 Kennzeichnung

1 Für die Zwecke der Kennzeichnungsanforderungen gemäß Artikel 13 Absatz 1 und Artikel 25 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 sowie gemäß Artikel 4 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1830/2003 wird als „Bezeichnung des Organismus“ „Sojabohnen“ festgelegt.

2 Der Hinweis „nicht zum Anbau“ muss auf dem Etikett und in den Begleitdokumenten der Erzeugnisse, die BPS-CV127-9-Sojabohnen enthalten oder aus ihnen bestehen, erscheinen, mit Ausnahme der in Artikel 2 Buchstabe a genannten Erzeugnisse.

Article 4 Überwachung der Umweltauswirkungen

1 Der Zulassungsinhaber stellt sicher, dass der Plan zur Überwachung der Umweltauswirkungen gemäß Buchstabe h des Anhangs aufgestellt und umgesetzt wird.

2 Der Zulassungsinhaber legt der Kommission in Übereinstimmung mit der Entscheidung 2009/770/EG Jahresberichte über die Durchführung und die Ergebnisse der im Überwachungsplan vorgesehenen Tätigkeiten vor.

Article 5 Gemeinschaftsregister

Die im Anhang des vorliegenden Beschlusses genannten Angaben werden gemäß Artikel 28 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 in das Gemeinschaftsregister genetisch veränderter Lebensmittel und Futtermittel aufgenommen.

Article 6 Zulassungsinhaber

Der Zulassungsinhaber ist BASF Plant Science GmbH, Deutschland.

Article 7 Geltungsdauer

Dieser Beschluss gilt ab dem Datum seiner Bekanntmachung 10 Jahre lang.

Article 8 Adressat

Dieser Beschluss ist gerichtet an BASF Plant Science GmbH, Carl-Bosch-Straße 38, 67056 Ludwigshafen, Deutschland.

Relations

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