Beschluss (GASP) 2015/739 des Rates vom 7. Mai 2015 zur Änderung des Beschlusses 2013/798/GASP des Rates über restriktive Maßnahmen gegen die Zentralafrikanische Republik
Text
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Article 1a
Die Mitgliedstaaten beschlagnahmen, registrieren und entsorgen (sei es durch Vernichtung, Unbrauchbarmachung, Lagerung oder Weitergabe an einen anderen Staat als die Herkunfts- oder Zielstaaten zum Zwecke der Entsorgung) die von ihnen entdeckten Artikel, deren Lieferung, Verkauf, Weitergabe oder Ausfuhr nach Artikel 1 untersagt ist.“
Article 2
Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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