Beschluss (EU) 2015/771 des Rates vom 7. Mai 2015 über den im Namen der Europäischen Union im Gemischten Ausschuss, der mit dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit eingesetzt wurde, zu vertretenden Standpunkt zur Änderung des Anhangs III (Gegenseitige Anerkennung von Berufsqualifikationen) dieses Abkommens
Text
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Article 1
Der Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union im Gemischten Ausschuss, der mit Artikel 14 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit eingesetzt wurde (im Folgenden „Gemischter Ausschuss“), in Hinblick auf die Änderung von Anhang III (Gegenseitige Anerkennung von Berufsqualifikationen) zu vertreten ist, beruht auf dem Entwurf eines Beschlusses des Gemischten Ausschusses, der dem vorliegenden Beschluss beigefügt ist. Geringfügigen technischen Änderungen am Entwurf des Beschlusses können die Vertreter der Union im Gemischten Ausschuss zustimmen, ohne dass ein neuer Beschluss des Rates erforderlich ist.
Article 2
Der Beschluss des Gemischten Ausschusses wird nach seiner Annahme im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
Article 3
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Article 1
Anhang III (Gegenseitige Anerkennung von Berufsqualifikationen) des Abkommens wird gemäß dem Anhang dieses Beschlusses geändert.
Article 2
Dieser Beschluss ist in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, kroatischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Article 3
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme durch den Gemischten Ausschuss in Kraft.
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